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        <title type="volume" n="vol-48">Vorträge und kleinere Arbeiten 1914–1921</title>
        <title type="content">Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehmer</title>
        <title type="citation_line_1">Barth, Karl: Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehmer, 1916</title>
        <title type="citation_line_2">https://kbga.karl-barth.ch/texts/48040 (Stand: 2. Oktober 2026)</title>
        <title type="citation_line_3">Druck: Karl Barth, Vorträge und kleinere Arbeiten 1914–1921, hrsg. v. Drewes, Hans-Anton / Marquardt, Friedrich-Wilhelm (Gesamtausgabe, Abt. III), Zürich 2012, S. 303–309.</title>
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        <edition>Digitale Karl Barth-Gesamtausgabe</edition>
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        <sponsor>Schweizerischer Nationalfonds (SNF)</sponsor>
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        <publisher>Karl Barth-Archiv</publisher>
        <pubPlace>Basel</pubPlace>
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        <!-- The printed Gesamtausgabe -->
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          <title type="volume">Vorträge und kleinere Arbeiten 1914–1921</title>
          <title type="text">Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehmer</title>
          <author ref="kbga-actors-2151">Barth, Karl</author>
          <editor>Drewes, Hans-Anton</editor>
          <editor>Marquardt, Friedrich-Wilhelm</editor>
          <pubPlace>Zürich</pubPlace>
          <publisher>Theologischer Verlag</publisher>
          <date type="publication">2012</date>
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        <bibl xml:id="A" type="source">A (Vorlage der Edition): Karl Barth: Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehme, in: Der freie Schweizer Arbeiter. Wochenblatt für Sozialgesinnte aller Stände. Jg. 9, Nr. 47 (1.9.1916), S. [1–2] </bibl>
        <bibl xml:id="A1" type="source">A1 (Exemplar von A): Barth, Karl, Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehmer, 1. September 1916. <ref target="https://kba.karl-barth.ch/objects/5417">KBA 70</ref>. </bibl>
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        <head>DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT UND DIE<lb/> GLÜCKSSPIELUNTERNEHMER</head>
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            <date when="1916">1916</date>
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        <div type="abstract">
          <p>
            Einleitung s. oben <ref type="pub" target="../volume/48/p021#p021">S. 21–25</ref>.
          </p>
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          <head>Der schweizerische Bundesrat und die<lb/> Glücksspielunternehmer</head>
          <p> Wir haben gegenwärtig alle zentralere oder doch dringendere Dinge zu überdenken als die Frage, ob wir auch in Zukunft im <placeName ref="kbga-places-58">Schweizerland</placeName> Spielbankbetriebe haben werden oder nicht. Aber in den kleinen Fragen treten manchmal die Entscheidungen, um die es sich in den großen handelt, unzweideutiger und fassbarer zu Tage als in diesen selbst. Darum wollte ich die Aufforderung der Redaktion, mich über die bundesrätliche Botschaft zur Spielbankinitiative<note xml:id="n01"><bibl corresp="kbga-bibls-4419"><hi rend="italic">Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken) (Vom 27. Mai 1916.)</hi>, in: Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 68 (1916), Bd. 3, S. 1–73</bibl>.</note> zu äußern, nicht ablehnen. Sie bietet ein mehr als gegenständliches Interesse als Illustration zu allgemeinen viel tieferen Fragen: nach den Grundsätzen, die sich hier im Kleinen ausleben, werden wir im Großen regiert; das ist in specie die Wahrheit unserer herrschenden Partei<note xml:id="n02">Die <orgName ref="kbga-actors-9980">Freisinnig-demokratische Partei</orgName> prägte den <date when="1848">1848</date> geschaffenen <orgName ref="kbga-actors-8387">schweizerischen Bundesstaat</orgName> bis ins 20. Jahrhundert hinein. Von <date to="1891" from="1848">1848 bis 1891</date> stellte sie alle sieben Mitglieder der Regierung (des <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrates</orgName>), von <date to="1917" from="1891">1891 bis 1917</date> sechs, ab <date when="1917">1917</date> fünf Mitglieder. Von <date when="1891">1891</date> an kam ein Mitglied des <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrates</orgName> aus der <orgName ref="kbga-actors-9981">Katholisch-Konservativen Partei</orgName>. Von <date to="1919" from="1917">1917 bis 1919</date> hielt ein Mitglied aus der <orgName ref="kbga-actors-9982">Liberalen Partei der Schweiz</orgName> einen Sitz in der Regierung, der danach an die <orgName ref="kbga-actors-9981">Katholisch-Konservative Partei</orgName> ging.</note> und – wir haben die Regierung und die Mehrheit, die wir verdienen – das wäre also die Politik, wie sie das Schweizervolk nach zwei Jahren europäischen Krieges haben und treiben will?!</p>
          <p>Die Geschichte der Spielbankfrage in der <placeName ref="kbga-places-58">Schweiz</placeName> ist nur äußerlich kompliziert und vieldeutig, in ihrem Kern aber durchaus einfach. Es stehen sich da von jeher zwei Faktoren gegenüber: hier die Interessen gewisser Unternehmer- und Aktionärkreise der Fremdenindustrie samt der von ihnen ökonomisch abhängigen Volksteile – dort der gute Wille des Volksganzen zu saubern Erwerbsverhältnissen, der sich sei<pb xml:id="p304" ed="pga" break="no"/>nerzeit im Art. 35 der <bibl corresp="kbga-bibls-2496">Verfassung</bibl> einen, wenn auch ungenügenden Ausdruck verschafft hat. Und nun ist die Frage die: Wird dieser gute Wille des Volksganzen sich ernsthaft und stark durchsetzen oder nicht? Er hatte es damals mit einem relativ harmlosen Gegner zu tun. Seit <date when="1874">1874</date> haben sich jene gewissen kapitalistischen Interessen verzehnfacht. Wird er sich auch verzehnfachen und bei seinem ehrlichen Nein bleiben? Die Haltung der eidgenössischen und kantonalen Behörden hat darauf zunächst die Antwort zu geben. Für die Vergangenheit ist die Frage entschieden: Recht ist in der <placeName ref="kbga-places-58">Schweiz</placeName>, wie es der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> auf S. 11–46 seiner Botschaft ausführlich zeigt, nicht Recht geblieben, sondern von Seiten der Verantwortlichen (aber auch ohne dass das souveräne Volk sie darüber zur Rechenschaft gezogen hätte!) systematisch verdreht und gebrochen worden unter dem konstanten Druck der interessierten Kreise. Dass dieser Vorgang sich in der korrekten und sachlichen Form der «Auslegung» und entsprechenden Anwendung eines nicht ganz klaren Buchstabens vollzogen hat, ändert nichts an seinem unsittlichen Charakter. <date when="1874">1874</date><note xml:id="n03">D.h.: bei der Totalrevision der <bibl corresp="kbga-bibls-2496">Bundesverfassung</bibl> von <date when="1848">1848</date>, die <date when="1874">1874</date> in Kraft trat und die in Art. 35 das Spielbankenverbot enthielt.</note> will das Schweizervolk von einer gewerbsmäßigen Ausnützung der Spielleidenschaft nichts wissen und nennt sie Unrecht. <date when="1913">1913</date><note xml:id="n04">D.h.: bei dem Beschluss des <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrates</orgName> vom <date when="1913-09-12">12. September 1913</date>: «Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> erachtet die in den Kursälen betriebenen <hi rend="italic">Hasardspiele</hi> als nicht unter das Verbot des Art. 35 der <bibl corresp="kbga-bibls-2496">Bundesverfassung</bibl> fallend, wenn die nachstehenden» in 15 Punkten dargelegten «<hi rend="italic">Grundsätze</hi> beobachtet sind» (<bibl corresp="kbga-bibls-4175">Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 65 [1913], Bd. 4, S. 198–200</bibl>).</note> aber hat es gemerkt, dass die verbotenen Früchte doch süß sind, und aus Unrecht muss nun Recht geworden sein. Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> und die Glücksspielunternehmer haben in dieser ganzen Zeit mit dem Recht selber ein Glücksspiel getrieben, ein wahres <term key="Rößlispiel">Rösslispiel</term> von Anfragen und Antworten vom hohen Ross, von Entschuldigungen und Aufklärungen, von halben Verboten und dreiviertels Konzessionen – «weles ender?»<note xml:id="n05">= «welches eher?», d.h. welche von den beiden genannten Möglichkeiten trifft denn eher zu? – mit dem Unterton: in gewisser Hinsicht ist wohl beides zutreffend.</note> – bis zu dem famosen Reglement von <date when="1913">1913</date>, wen’s interessiert, der lese es selbst nach! Welches Kriterium soll den rechtmäßigen vom unrechtmäßigen Spielbetrieb unterscheiden? Wo fängt die «gefährliche»<note xml:id="n06">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419"><hi rend="italic">Bericht des Bundesrates an die <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName></hi>, a.a.O. (s. oben <ref type="pub" target="#fn_n01">S. 303, Anm. 1</ref>), S. 63</bibl>.</note> Spielleiden<pb xml:id="p305" ed="pga" break="no"/>schaft an a) für Ausländer, b) für Schweizer – a) im öffentlichen Spiel b) im «geschlossenen»<note xml:id="n07">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419">a.a.O., S. 60</bibl>.</note> Kreis etc.? Welche Spielarten sind überhaupt «gefährlich»? Und wie ist’s, wenn nun der Ertrag der gefährlichen Spiele z.T. Kirchen und Spitälern zufließt? In der Tat: die Welt wird kompliziert und die Polizei muss geistreich werden, wenn Unrecht Recht sein und doch der Schein, die moralische Fiktion gewahrt bleiben soll! Man nennt dieses feierliche Spiel Opportunitätspolitik. Alles in Allem haben sich eben, etwas gemäßigt (S. 70)<note xml:id="n08">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419">a.a.O., S. 70</bibl>: «Freilich ist auch der geltende Art. 35 nichts weniger als eine vollkommene, ideale Bestimmung […]. Allein soviel ist doch mit ihm erreicht worden, dass seinerzeit die berüchtigte ‹Spielhölle› von <placeName ref="kbga-places-1350">Saxon</placeName> verschwand, dass später einzelne gefährliche Spielgesellschaften aufgehoben werden konnten, und dass endlich die Hasardspiele in den Kursälen einen Charakter angenommen haben, der als ungefährlich bezeichnet werden darf.»</note>, die Unternehmer- und Aktionärsinteressen durchgesetzt und der Staat hat sich nicht als Träger des guten Willens, sondern als Schirmer und Mehrer des Profits erwiesen. Und das nennt man Klassenpolitik.</p>
          <p>Mit der Initiative haben nun im Jahre <date when="1914">1914</date>, kurz vor Ausbruch des Krieges 100’000 Schweizer Protest eingelegt gegen diese Entwicklung. Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> hat sehr wohl erkannt (S. 67)<note xml:id="n09">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419">a.a.O., S. 67</bibl>: «Wir glauben nicht fehlzugehen, wenn wir das Prinzip, von dem die Initianten ausgehen, in der ethischen Anfechtbarkeit der Spielbanken im weitesten Sinne erblicken.»</note>, dass es der gute, der moralische Wille ist, der sich hier wieder zum Worte meldet und dass der Sinn dieser Bewegung kein anderer war, als der, dem Recht wieder zum Recht zu verhelfen. Dem jetzigen <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> war damit die Gelegenheit geboten, die Geschichte geschehen sein zu lassen, um an diesem kleinen bescheidenen Punkte ein Neues zu pflügen [vgl. <ref type="can" subtype="bible" target="Jer.4.3">Jer. 4,3</ref>; <ref type="can" subtype="bible" target="Hos.10.12">Hos. 10,12</ref>]. Die Ereignisse konnten unterdessen auch ihm zeigen, wohin die alte Opportunitäts- und Klassenpolitik führen muss. Die Gelegenheit war da, mitten in der Katastrophe einen kleinen, materiell sehr nebensächlichen, aber darum nicht unbedeutsamen Schritt zu einer moralischen Politik zu tun. Unser <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> hat leider diese Gelegenheit wie vielleicht noch andere, wichtigere, verpasst. Der systematische Teil der Botschaft<note xml:id="n10"><bibl corresp="kbga-bibls-4419">A.a.O., S. 49–73</bibl>: «E. Rechtliche Erörterungen.»</note> zeigt, dass es im gleichen Geiste weitergehen soll wie bisher. Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> lehnt die Initiative ab<note xml:id="n11">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419">a.a.O., S. 73</bibl>: Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> beantragt, die <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName> möge «beschliessen, das Initiativbegehren sei abzulehnen und mit dem Antrag auf Verwerfung ohne einen Gegenentwurf der <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName> der Abstimmung des Volks und der Stände zu unterbreiten».</note>, und es <pb xml:id="p306" ed="pga"/> ist kein Zweifel, dass auch die <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName>, die diesen <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> gewählt hat, sie ablehnen wird<note xml:id="n12">Im <date when="1919-11-21">21. November 1919</date> beschloss der <orgName ref="kbga-actors-9857">Nationalrat</orgName> und am <date when="1919-11-22">22. November 1919</date> der <orgName ref="kbga-actors-9858">Ständerat</orgName>, «der Abstimmung des Volkes und der Stände» erstens den Verfassungsrevisionsentwurf der Initianten und zweitens einen Gegenentwurf der <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName> zu unterbreiten, der die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken zwar ebenfalls untersagen sollte, dazu aber erklärte: «Glücksspielunternehmungen, die der Unterhaltung oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen nicht unter das Verbot, wenn sie unter den vom öffentlichen Wohl gebotenen Beschränkungen betrieben werden. Die Kantone können jedoch Glückspielunternehmungen auch dieser Art verbieten.» (<bibl corresp="kbga-bibls-4420"><hi rend="italic">Bundesbeschluss über das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken)</hi>, in: Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 71 (1919), Bd. 5, S. 739f.</bibl>).</note>. Und was wird das Volk tun, respektive die Mehrheit, die «Philister über uns» [<ref type="can" subtype="bible" target="Ri.16.9">Ri. 16,9</ref>.<ref type="can" subtype="bible" target="Ri.16.12">12</ref>.<ref type="can" subtype="bible" target="Ri.16.14">14</ref>.<ref type="can" subtype="bible" target="Ri.16.20">20</ref>], die diese <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName> gewählt haben?</p>
          <p>Niemand kann aus seiner Haut heraus. Aber jedermann kann wenigstens aufrichtig sein. Dieser zweite Teil der Botschaft aber ist eine große bewusste Unaufrichtigkeit. Und das ist das Peinlichste daran. Wollte denn der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> die Initiative ablehnen und in den Spuren seiner Vorgänger weitergehen, so hätte er uns das eigentliche Motiv seines Vorgehens nennen und entwickeln dürfen. Dann könnte man mit ihm reden; so kann man’s eigentlich nicht. Warum sagt man uns nicht klipp und klar: Wir wollen die Initiative nicht: aus Rücksicht auf die Fremdenindustrie? Warum zeigt man uns nicht mit zahlenmäßigen Belegen und Berechnungen die im Spiel stehenden wirtschaftlichen Momente? Warum stellt man uns nicht vor die entscheidende Wahl: Recht oder Interesse? Warum hüllt sich der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> statt dessen in den Mantel formaler Erwägungen, die an sich samt und sonders sinnlose Juristenfündlein sind, etwa wie die Argumente der Kriegserklärungen, die wir ja nun sattsam kennen?! Der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> wird doch z.B. nicht glauben, auch nur ein Mensch in der <placeName ref="kbga-places-58">Schweiz</placeName> nehme das ernst, wenn er (S. 53–54) jede bestimmtere Fassung des Spielbankbegriffs ablehnt mit der Begründung: «Es können später Spielbetriebe in einer heute noch unbekannten Form auftauchen, die <pb xml:id="p307" ed="pga"/> vielleicht an sich bedenklicher sind als die heutigen Kursaalspiele, aber nicht unter die Definition des Entwurfs passen.»<note xml:id="n13">Vgl. <bibl corresp="kbga-bibls-4419"><hi rend="italic">Bericht des Bundesrates an die <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName></hi>, a.a.O. (s. oben <ref type="pub" target="#fn_n01">S. 303, Anm. 1</ref>), S. 54</bibl>.</note> Ist es dem <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> wirklich um den ökonomischen und moralischen Schutz des Volkes zu tun, wenn er so eifrig erklärt, das «Volkswohl»<note xml:id="n14"><bibl corresp="kbga-bibls-4419">A.a.O., S. 56.60</bibl>.</note>, das mehr oder weniger gefährdete, müsse Kriterium des Spielbankbegriffes sein und nicht die Gewerbsmäßigkeit des Spielunternehmers? Die Moral fürs Volk, die Dividenden für die Aktionäre, ist’s nicht so? Oder was soll man davon denken, wenn er (S. 64) selbst feststellt, dass es theoretisch unmöglich ist, die Grenzen zwischen Gewinn- und Unterhaltungsspiel, zwischen ökonomisch gefährlichem und ungefährlichem Spiel zu ziehen, um sich dann doch auf die juristische Regel zu berufen, die Schwierigkeit der Unterscheidung sei kein Beweis gegen ihre Richtigkeit? Als ob nicht die ganze Vergangenheit gezeigt hätte, dass sie gerade auch praktisch nicht möglich ist! Solche Begründungen beweisen doch <hi rend="italic">nur</hi>, dass man begründen <hi rend="italic">will!!</hi> Weil man <hi rend="italic">muss!!</hi> Und dann (S. 69) natürlich die Berufung auf die «Freiheit des Bürgers» etc., die der Staat schonen müsse.<note xml:id="n15"><bibl corresp="kbga-bibls-4419">A.a.O., S. 69</bibl>: «Niemand wird aber die Richtigkeit des Prinzips bestreiten wollen, dass die individuelle Freiheit der Bürger und die Freiheit des Gewerbes durch den Staat nicht mehr beschränkt werden soll, als das Interesse der Allgemeinheit es erheischt.»</note> Dies im Zeitalter General <persName ref="kbga-actors-840">Willes</persName><note xml:id="n16"><seg type="bio"><persName ref="kbga-actors-840">Ulrich Wille</persName> (1848–1925) war am 3. August 1914 für die Kriegszeit zum General der <orgName ref="kbga-actors-8712">Schweizer Armee</orgName> gewählt worden. Wegen seiner Sympathie für das <orgName ref="kbga-actors-7792">Deutsche Kaiserreich</orgName>, seiner Strenge in Disziplinfragen und seiner Neigung zum Konzept eines Obrigkeitsstaats war er nicht unumstritten. In der ersten Jahreshälfte 1916 führte das eigenmächtige Verhalten des Generals gegenüber dem <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> zu einer Krise, die zu einer ausdrücklichen Bestätigung des Vorrangs der Zivilgewalt vor der Militärgewalt Veranlassung gab</seg> (vgl. von Greyerz, a.a.O. [s. unten <ref type="pub" target="../volume/48/p460#fn_n75">S. 460, Anm. 75</ref>], S. 1131f.). Im Rückblick schreibt Wille: «Weder <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> noch die Regierung irgendeines Kantons wagten, während dem Weltkrieg als ihre oberste Pflicht anzusehen, zu verhindern oder vorzubeugen, daß das souveräne Volk etwas wollte oder etwas tat, das in dieser gefährlichen Zeit die innere Ruhe des Staates, das ist seine Kraft, gefährdete. Wohl dachten viele sorgenvoll an die möglichen Folgen staatsfeindlichen Gebarens, aber sie glaubten nicht das Recht zu haben, vorzubeugen, sondern nur das Recht einzuschreiten, wenn das Wollen zur Tat geworden war…. So lag ganz allein auf meinen Schultern, die mir durch das Gesetz und durch mein Pflichtenheft auferlegte Pflicht, ‹Ruhe und Ordnung im Innern aufrecht zu erhalten›» (General <persName ref="kbga-actors-840">Ulrich Wille</persName>, <hi rend="italic">Gesammelte Schriften</hi>, hrsg. von E. Schumacher, Zürich 1941, S. 20).</note>! <pb xml:id="p308" ed="pga"/> Und schließlich als Krone: die Gefahr der Umgebung<note xml:id="n17">Versehentlich statt: «Umgehung».</note> des Verbotes: «Das Glücksspiel wird sich, wenn es schlechtweg und in jeder Form verboten wird, hinter geschlossene Türen flüchten und dort gefährlicher werden als in der Öffentlichkeit, weil es der staatlichen Aufsicht entgeht. ... Es ist kaum denkbar, dass die staatlichen Organe allen in privaten Gesellschaften betriebenen Glücksspielunternehmen beikommen könnten.»<note xml:id="n18"><bibl corresp="kbga-bibls-4419"><hi rend="italic">Bericht des Bundesrates an die <orgName ref="kbga-actors-9866">Bundesversammlung</orgName></hi>, a.a.O. (s. oben <ref type="pub" target="#fn_n01">S. 303, Anm. 1</ref>), S. 69</bibl> (von <persName ref="kbga-actors-2151">Barth</persName> leicht gekürzt).</note> Dies in einem Augenblick, wo der Staat wahrhaftig zeigt, dass er, wenn es sich z.B. um seine militärischen Interessen handelt, so ziemlich Alles kann und darf – wenn er will. Ja, wenn er <hi rend="italic">will</hi> und zum Schutz des allmächtigen <term key="Kapital, allmächtiges">Kapitals</term> <hi rend="italic">muss</hi>, da liegt’s! Und wenn er <hi rend="italic">nicht</hi> will, d.h. um des Kapitals willen nicht <hi rend="italic">darf</hi>, hat er kluge Kronjuristen. Wir kennen sie nun wieder einmal.</p>
          <p> Die Spielbankfrage ist an sich nicht wichtig. Aber sie wirft Licht auf Wichtigeres. Das ist unser <term key="Staat, freisinniger">freisinniger</term> Staat! Der Staat, dessen Stärkung jetzt angeblich unsere heiligste Aufgabe sein soll! Der Staat, dem wir z.B. jetzt durch Einführung des staatsbürgerlichen Unterrichts<note xml:id="n19">In dem Bericht über seine Geschäftsführung im Jahre <date when="1915">1915</date> teilte der <orgName ref="kbga-actors-7798">Bundesrat</orgName> unter dem Stichwort «Massnahmen zur Hebung der allgemeinen Bildung und der nationalen Erziehung» mit: «Auf Veranlassung des Schweizerischen Departements des Innern ist dem Rektorat [scil. der <orgName ref="kbga-actors-9978">Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich</orgName>] der Auftrag erteilt worden, zu prüfen und zu berichten, ob und welche Massnahmen zu treffen seien zur Erzielung besserer allgemeiner Bildung und besserer nationaler Erziehung in den schweizerischen Mittelschulen, deren Abiturienten in die <orgName ref="kbga-actors-9978">E. T. H.</orgName> eintreten, und ob und welche Änderungen und Ergänzungen am Lehrprogramm der entsprechenden Abteilungen der <orgName ref="kbga-actors-9978">E. T. H.</orgName> zu treffen seien zum Zwecke der Förderung der nationalen Erziehung (staatsbürgerlicher Unterricht).» (<bibl corresp="kbga-bibls-4175">Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 68 [1916], Bd. 1, S. 475</bibl>). Für die weitere Diskussion vgl. z.B. <bibl corresp="kbga-bibls-4421"><persName ref="kbga-actors-9979">H. Mousson</persName>, <hi rend="italic">Zum Thema der staatsbürgerlichen Erziehung</hi>, in: Wissen und Leben. Schweizerische Halbmonatsschrift, Bd. 17 (1916/17), S. 19–35</bibl>.</note> eine neue Waffe für seine dunklen Zwecke anvertrauen sollen! Das Volk ist’s, das einmal zum Rechten wird sehen müssen. Vielleicht <hi rend="italic">wird</hi> <pb xml:id="p309" ed="pga"/> es in der Spielbankfrage zum Rechten sehen. Ob auch in wichtigeren Dingen? Dazu müsste es selbst erst ein anderes Volk sein. Und <hi rend="italic">diese</hi> Frage wird nicht in der politischen Arena ausgefochten.</p>
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