Nachdem Adolf Hitler im Juli 1935 Hanns Kerrl zum Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten ernannt und ihn im September ermächtigt hatte, Verordnungen mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen, bildete dieser durch Verordnung vom 3.10.1935 einen Reichskirchenausschuß und Landeskirchenausschüsse, die überall dort das Kirchenregiment ausüben sollten, wo die evangelischen Kirchen nicht mehr «intakt» waren.1 Der Reichskirchenausschuß berief sich in seinem ersten Aufruf auf den Artikel 1 der Reichskirche, in dem «als unantastbare Grundlage» der DEK «das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist», genannt wurde, und versicherte gleichzeitig: «Wir bejahen die nationalsozialistische Volkwerdung auf der Grundlage von Rasse, Blut und Boden, […] den Willen zur Freiheit, nationaler Würde und sozialistischer Opferbereitschaft bis zur Lebenshingabe für die Volksgemeinschaft.»2
Nachdem überall dort, wo Bruderräte der Bekennenden Kirche kirchenregimentliche Befugnisse ausübten, Kirchenausschüsse gebildet worden waren, erließ Kerrl am 2.12.1935 die «Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche». Nach § 1 wurde da, wo Kirchenausschüsse gebildet worden waren, «die Ausübung kirchenregimentlicher und kirchenbehördlicher Befugnisse durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen» untersagt und im einzelnen aufgeführt, was darunter «insbesondere» zu verstehen war: «die Besetzung von Pfarrstellen, die Berufung von geistlichen Hilfskräften, die Prüfung und Ordination von Kandidaten der Evangelischen Landeskirchen, die Visitation in den Kirchengemeinden, die Anordnung von Kanzelabkündigungen, die Er|9hebung und Verwaltung von Kirchensteuern und Umlagen, die Ausschreibung von Kollekten und Sammlungen im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Veranstaltungen sowie die Berufung von Synoden.» In § 2 wurde angekündigt, daß der Reichskirchenminister diejenigen Kirchen bekanntgeben werde, auf die § 1 zutreffe, und angedroht: «Organe kirchlicher Vereinigungen oder Gruppen, die nach einer solchen Bekanntmachung im Raum der betreffenden Kirchen oder Kirchenprovinzen noch kirchenregimentliche oder kirchenbehördliche Befugnisse ausüben, können aufgelöst werden.» In § 3 wurde festgelegt, daß die Übernahme solcher Befugnisse in Zukunft unzulässig war, und abermals auf die drohende Auflösung widersetzlicher Gruppen hingewiesen. Wie § 4 vorsah, sollte die Verordnung schon am nächsten Tage in Kraft treten.3
Noch am 2. Dezember 1935 erhielt Barth ein Telegramm aus Schweden: «WAS BEDEUTET IHRER MEINUNG NACH DIE AUFLOESUNG DER BEKENNTNISKIRCHE FUER DAS EVANGELISCHE CHRISTENTUM WAS WERDEN DIE NAECHSTEN SCHRITTE WERDEN DIE CHRISTEN AUSHALTEN KOMMT JETZT DIE KATAKOMBENKIRCHE = SVENSKA MORGONBLADET».
Barth notierte sich die Hauptstichworte einer Antwort: «Angriff auf Substanz – Gut gegen Vermittler – Auflösung unmöglich – Äußere Gefahr wahrscheinlich – Hilfe nötig» und sandte umgehend am 3.12. nach Schweden ein Antworttelegramm, das diese Stichworte punktweise aufgriff. Barths Antwort wurde schon am 4.12.1935 im «Svenska Morgonbladet» abgedruckt. Die Zeitung mit christlich-freikirchlicher, liberaler Ausrichtung überschrieb ihren Artikel, der auf S. 1 begann und auf S. 10 fortgeführt wurde, mit einem Zitat aus Barths Text: «Bekännelsekyrkan skall bestå – Kristus lever!» («Bekenntniskirche wird weiter bestehen. Christus lebt.»). Sie kennzeichnete ihre Anfrage an Barth als ein telegraphisches Interview, indem sie auf ihre fünf Fragen an Barth jeweils Barths Antwort folgen ließ, beides in schwedischer Übersetzung. Anschließend gab sie noch den deutschen Originaltext wieder.4
10Barth verfaßte gleichzeitig einen Artikel «Kerrl und die Bekenntniskirche», der nach den gleichen Punkten gegliedert war und ebenfalls schon am 4.12.1935 in den Basler Nachrichten5 und, leicht gekürzt, 1936 in englischer Übersetzung auch in Genf veröffentlicht wurde.6 Auch dieser Text war schon wenige Tage später in Deutschland bekannt.7
Unter der Überschrift «Antworttelegramm an Svenska Morgenbladet [sic] Stockholm 3.12.1935» schickte Barth einige Durchschläge seines Textes nach Deutschland. So erhielt die «BG [Bekenntnisgemeinschaft] Bremen» unter dieser Überschrift den maschinenschriftlichen Text.8 Pfarrer Gotthilf Helmut Foerster, Mitglied der Bekenntniskirche in Mülheim-Ruhr-Dümpten, teilte den Text ohne Namen des Empfängers in einem Rundschreiben vom 14.12.1935 seinen Freunden mit, und so geriet es in das deutschchristliche Sonntagsblatt «Der Weckruf», wo es – mit einem bissigen Nachwort versehen – abgedruckt wurde.9
11Im folgenden wird der Text nach der Bremer Durchschrift wiedergegeben, die geringen Abweichungen im schwedischen Druck werden gekennzeichnet.
Antworttelegramm an Svenska Morgonbladet Stockholm
3.12.1935
1) Verordnung Kerrl bedeutet Angriff auf die Substanz der Kirche, weil Organisation und Verkündigung nicht zu trennen und weil Theologie des Kirchenausschusses Zöllner10 identisch mit der der Deutschen Christen.11
2) Angriff wird heilsam wirken gegen falsche Friedenstendenzen in der Bekenntniskirche selbst durch Klarstellung der nationalsozialistischen Voraussetzungen und Konsequenzen und Nötigung zur Konzentration und12 Entschiedenheit.
3) Schmerzliche Folgen äußerer Art unvermeidlich.13
4) Verordnung Kerrls seitens Bekenntniskirche längst erwartet. Zer|12störung der Kirche nach den Erfahrungen und Erkenntnissen14 der letzten Jahren innerlich unmöglich. Bekenntniskirche wird weiter bestehen.15 Christus lebt.16
5) Ausländische Kirchen17 müssen der deutschen Kirche durch Fürbitte und öffentliche Solidaritätserklärungen Hilfe leisten.18 Gemeinsames Bekenntnis um der Sache willen und19 um ihrer eigenen Zukunft willen gefordert.
Prof. Karl Barth20