1914

Aufruf an die aargauischen Blaukreuzvereine

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AUFRUF AN DIE AARGAUISCHEN BLAUKREUZVEREINE

1914

Das Problem der Glücksspiele beschäftigte Barth seit den Genfer Ereignissen von 1911. Die in V.u.kl.A. 1909-1914, S. 310–328 📖, abgedruckten Texte Barths geben mit den historischen Anmerkungen einen Einblick in die Vorgeschichte der Initiative gegen die Spielhäuser, zu deren Unterstützung Barth 1914 drei Aufrufe und drei Zeitungsartikel verfasste. Der Bundesrat hatte zwar zunächst mit Beschluss vom 21. April 1911 die Schließung des unter dem Namen «Cercle des étrangers» im Genfer Kursaalgebäude unterhaltenen Spielhauses, «das mit Art. 35 der Bundesverfassung 📖 in Widerspruch steht», verfügt.1 Am 1. März 1912 hatte er dann aber «grundsätzlich beschlossen, von einem Verbote des Betriebes der Glücksspiele in den Kursälen der Schweiz abzusehen»2, und am 12. September 1913 erklärt: «Der Bundesrat erachtet die in den Kursälen betriebenen Hasardspiele als nicht unter das Verbot des Art. 35 der Bundesverfassung fallend», wenn bestimmte in 15 Punkten aufgeführte Grundsätze (Spielgeschwindigkeit, Maximaleinsatz, Spielzeiten, Zugangskontrolle usw.) beachtet würden.3 Daraufhin bildete sich am 22. Dezember 1913 in Bern ein Schweizerisches Aktionskomitee gegen die Spielhäuser und lud vorsorglich ein, «sich in den Kantonen, in denen noch keine Komitees bestehen, zum bevorstehenden Kampfe zu organisieren»4. Am 21. Februar 1914 wurde in Olten eine eidgenössische Initiative für ein Volksbegehren zur Revision der Bundesverfassung von 1874 beschlossen5, durch die die, wie sich gezeigt hatte, nicht hinreichend wirksamen Bestimmungen des Art. 35 («Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser müssen am 31. Christmonat 1877 geschlossen werden.») «aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt» werden sollten:

22 Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt.

Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen, welche Glücksspiele betreibt.

Die jetzt bestehenden Spielbankbetriebe sind binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Bestimmung zu schliessen.6

Barth engagierte sich bald in dieser Sache. Von einem Basler Gönner finanziell unterstützt7, bildete er zusammen mit seiner Frau das «Aargauische Aktionskomitee gegen die Spielbanken», für dessen Anliegen er besonders die Sozialdemokraten und die Blaukreuzler zu gewinnen versuchte. Am 20. April 1914 schreibt er an seine Mutter8: «Im übrigen lebe ich besonders der Initiative» und am gleichen Tag an Otto Lauterburg9: «Gegenwärtig bin ich sehr mit der Initiative gegen das Glücksspiel beschäftigt, die im Aargau bezeichnenderweise nur vom Blauen Kreuz u. der Sozialdemokr. unterstützt wird.» Am 7. Mai 1914 schildert er seinem in Zürich ebenfalls in der Initiative engagierten Freund Willy Spoendlin die Situation10: «Wir haben kein so schönes Komitee. Es besteht eigentlich nur dem Namen nach, in Wirklichkeit aus mir und Nelly, die gemeinsam das nötige Schreiben, Kleben und Falten besorgen. Ich hauptsächlich das Schreiben. Ich sende dir hier zur Erheiterung und Anspornung zwei ‹reife Früchte› meiner Feder. Die Unterschriftenbogen sind nun bereits in Umlauf, so ziemlich im ganzen Kanton, wenn nämlich die roten und blauen Vereine ihre Pflicht tun. Hier in Safenwil gehts sehr gut damit. Es sind 6 Leute am Werk. Ich allein habe schon 50 Unterschriften ziemlich rasch bekommen. Nur ganz Wenige weigern sich, natürlich gerade die freisinnige Intelligenz». So konnte Barth am 13. Juli 1914 Leonhard Ragaz berichten11: «Das Resultat der Unterschriftensammlung für die Spielbankinitiative war bei uns für unsre kulturkantönlichen12 Verhältnisse |23 recht gut: 5700 Unterschriften; wir hatten nie soviel erwartet. Aber fast Alles ‹gewöhnliche› Leute. Arbeiter, Handwerker u. Bauern, während die obere Schicht fast ganz wegblieb.» Insgesamt waren in der ganzen Schweiz während der kurzen Zeit von vier Monaten mehr als 100 000 Unterschriften zusammengekommen, mehr als doppelt so viele, wie für das Zustandekommen einer Volksabstimmung erforderlich waren.

Die beiden Räte der Bundesversammlung beschlossen am 15. April 1915 bzw. am 15. Juni 1915, das Volksbegehren dem Bundesrat, d.h. der Regierung, zu überweisen und sie einzuladen, «über den Gegenstand materiell Bericht zu erstatten».13 Der Bundesrat kam dieser Aufforderung mit dem Bericht «betr. das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung 📖 (Verbot der Errichtung von Spielbanken)» vom 27. Mai 1916 nach.14 Er kommt in diesem 73-seitigen Bericht nach einer Darlegung der Vorgeschichte und der Geschichte des Verfassungsartikels und nach ausführlichen «rechtlichen Erörterungen» zu dem Antrag, die Bundesversammlung möge «beschliessen, das Initiativbegehren sei abzulehnen und mit dem Antrag auf Verwerfung ohne einen Gegenentwurf der Bundesversammlung der Abstimmung des Volks und der Stände zu unterbreiten»15. Barth reagierte auf Veranlassung der Redaktion mit einem Artikel im «Freien Schweizer Arbeiter», der am 1. September 1916 unter dem Titel «Der schweizerische Bundesrat und die Glücksspielunternehmer» (s. unten S. 303–309) erschien, nachdem der Redaktor Pfarrer ­Fr. Sutermeister ihn am 17. August 1916 gedrängt hatte: «Können Sie den Artikel zur Spielbankfrage bald liefern?»16

Gemäß dem Antrag der Mehrheit der zuständigen Kommission vom 17. November 1917 beschloss der Nationalrat am 3. Juni 1919 «der Abstimmung des Volkes und der Stände» erstens den Verfassungsrevisionsentwurf der Initianten und zweitens einen Verfassungsrevi|24sionsentwurf der Bundesversammlung zu unterbreiten. Nach diesem Vorschlag sollte die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken zwar ebenfalls untersagt werden – jedoch mit der Klausel: «Glücksspiele, welche der Unterhaltung oder gemeinnützigen Zwecken dienen und nicht das öffentliche Wohl gefährden, fallen nicht unter das Verbot».17 Offensichtlich in dem Bemühen, die Chancen der Ablehnung des Initiativ-Entwurfs und der Annahme des Entwurfs der Bundesversammlung noch zu erhöhen, beschloss der Ständerat am 13. November 1919 diesen Gegenentwurf folgendermaßen zu präzisieren und zu verschärfen: «Glücksspielunternehmungen, die der Unterhaltung oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen nicht unter das Verbot, wenn sie unter den vom öffentlichen Wohl gebotenen Beschränkungen betrieben werden. Die Kantone können jedoch Glücksspielunternehmungen» auch dieser Art «ganz verbieten.»18 Der National- und der Ständerat nahmen diesen Text am 21. bzw. 22. November 1919 als Gegenentwurf der Bundesversammlung an und beschlossen: «Es wird Volk und Ständen beantragt, den Revisionsentwurf der Initianten […] zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung […] anzunehmen.»19 Im Blick auf die damit endlich in Aussicht stehende Abstimmung versuchte Barth, die sozialdemokratische Zeitung «Neuer Freier Aargauer» zu mobilisieren. Die Antwort des Redaktors Otto Schmaßmann vom 16. Januar 192020 lässt etwas von Barths Argumenten und dem Vokabular seines nicht erhaltenen Schreibens ahnen: «Lieber Genosse Barth! Ich halte natürlich das Glücksspiel für verwerflich, aber jedes, auch das Schweizer Nationalkrankheitsspiel, das Jassen. Für die Spielbankinitiative habe ich mich nie stark erwärmt und wüßte daher im Augenblick auch wenig oder nichts darüber zu schreiben. Das ‹Gefährlichere› scheint in den größeren Summen zu liegen, oder? Ich muß Sie jedenfalls schon bitten, selber loszulegen, wenn das ‹Gefecht› eröffnet werden soll.» «Ich hatte bis jetzt den Eindruck, es handle sich zur Hauptsache um einen Kampf zwischen Ho|25teliers und Pfarrern. Vielleicht heilen Sie mich von meiner Ahnungslosigkeit.» Dazu kam es jedoch nicht mehr, wohl deshalb, weil Barth inzwischen stark mit den durch den Tambacher Vortrag21 eröffneten Kontakten und Diskussionen, mit der Rezeption Overbecks22 und bald auch mit den Vorbereitungen zum Aarauer Vortrag23 beschäftigt war.

Am 6. Dezember 1920 setzte der Bundesrat den 8. Februar 1921 als Termin für die Volksabstimmung fest. Wegen der in mehreren Kantonen herrschenden Maul- und Klauenseuche wurde sie am 2. Februar jedoch auf den 21. März 1921 verschoben. Bei dieser Abstimmung wurde der Initiativentwurf mit 269’740 Ja-Stimmen gegenüber 221’996 Nein-Stimmen angenommen und der Gegenentwurf mit 344’915 Nein-Stimmen gegen 107’230 Ja-Stimmen verworfen.

In der Vereinsstunde vorzulesen und zu besprechen!

Aufruf an die aargauischen Blaukreuzvereine

Liebe Freunde!

Durch unser ganzes Vaterland geht gegenwärtig die Bewegung zur Abschaffung der bestehenden öffentlichen Spielhäuser. Der Artikel 35 unserer Bundesverfassung 📖, der schon jetzt solche verbietet, soll auf dem Wege der Initiative eine klarere Fassung erhalten, sodass in Zukunft die bisherigen Umgehungen unmöglich sein werden. Es ist eine Forderung des Gewissens, dass in dieser Beziehung einmal Ordnung geschaffen werde im Schweizerland. Andrerseits verbinden sich aber große Geldinteressen und die veralteten Lebensanschauungen weiter Kreise zu einem zähen Widerstand. Wer wird es gewinnen, die Macht |26 des Gewissens oder die Macht des Geldes und der Trägheit? Das ist die Frage, die wir auch Euch heute ans Herz legen möchten. Bereits sind unsere Brüder, die Blaukreuzler in der französischen Schweiz, in Bern und Zürich, in diesen Kampf eingetreten. Wir Aargauer dürfen und wollen nicht zurückbleiben.

Worum handelt es sich bei dieser Spielbank-Initiative?

In neun schweizerischen Städten, nämlich in Genf, Montreux, Interlaken, Thun, Baden, Luzern, Bern, Locarno, Lugano, bestehen in Verbindung mit den Kursälen öffentliche Betriebe, in denen mit Hilfe besonderer Apparate («Rösslispiele»24 u. a.) um Geld gespielt wird. Die Einsätze bewegen sich, wenn man den Spielordnungen glauben will, was aber nicht rätlich ist, von 1–5 Fr. Der neunte Teil aller Einsätze ist von vornherein Eigentum des Kursaals. Entscheidend für den Gewinn ist nur der Zufall, der allfällige Gewinn eines Spielers beträgt das Siebenfache seines Einsatzes, er wird aber durchschnittlich in 8 von 9 Fällen seinen Einsatz verlieren. Und bei der großen Geschwindigkeit jener Apparate ist es möglich, in 2 Minuten 25 Fr., in einer Stunde 750 Fr. zu verlieren! – Manche von Euch haben gewiss schon von der Spielhölle in Monte Carlo in Südfrankreich gehört, wo die möglichen Verluste in die Tausende gehen und wo schon Unzählige ruiniert und in den Selbstmord getrieben worden sind. Die Freunde der Spiele bei uns berufen sich darauf, dass es in der Schweiz noch nicht so schlimm stehe, und dass darum die bei uns bestehenden Spielbetriebe gar keine «Spielbanken» seien, wie sie in der Bundesverfassung 📖 verboten sind. Auch unsere Behörden sind meistens dieser Ansicht und haben die Spielbetriebe geduldet. Im letzten Herbst hat der Bundesrat sogar ein förmliches Reglement erlassen über die Bedingungen, unter denen sie eingerichtet und ausgebeutet werden dürfen.

Eins ist klar, wenn jetzt das Schweizervolk nicht selbst Ordnung macht, dann sind durch diesen Erlass des Bundesrates die Spielbetriebe dauernd anerkannt und werden sich immer mehr ausbreiten. Wollen wir das, wir Schweizer, wir Blaukreuzler insbesondere?

27 Nein, das wollen wir nicht. Wir sehen den Gelderwerb durch Zufall, der das Wesen dieser Spiele ausmacht, und die Spielleidenschaft, die durch sie gezüchtet wird, als verwerflich an so gut wie den Alkoholismus, der damit meist in engem Zusammenhang steht. Durch Gottvertrauen und Arbeit ist das Schweizervolk stark; die Jagd nach dem «Glück» am Spieltisch hat mit diesen bewährten Grundsätzen nichts zu schaffen. Sie ist ein fremdes Gift, das wir wie unsere deutschen Nachbarn25 je eher je lieber aus unserm Haus entfernen sollten.

Es ist nicht wahr, dass es sich um eine «kleine» Gefahr handelt. Die Tatsache liegt vor, dass schon eine ganze Anzahl Minderbemittelte durch diese «kleine» Gefahr in Schaden und Schande geraten sind. Wollen wir warten, bis es auch bei uns zu den schlimmsten Früchten einer schlimmen Saat kommt wie in Monte Carlo?

Es ist nicht wahr, dass gerade so gut der «Jass» verboten werden müsste. Wir missbilligen selbstverständlich die Spielleidenschaft auch in dieser Form aufs Schärfste, aber wir denken nicht daran, ihr gesetzlich zu Leibe zu gehen. Der «Jass» und ähnliche Spiele sind nicht öffentliche Betriebe, sondern «Privatvergnügungen», die mit den gewerbsmäßigen Glücksspielanstalten unserer Kursäle nichts zu tun haben.

Es ist nicht wahr, dass es uns gleichgültig sein kann, wenn die Fremden, die zu uns kommen, gerupft werden und sich rupfen lassen, während die Einheimischen durch die bundesrätliche Spielordnung einigermassen geschützt werden.26 Diese doppelte Moral für Fremde und Schweizer ist eine Schande, die wir nicht dulden wollen.

Es ist nicht wahr, dass man die Spielbetriebe dulden muss, weil einiges aus ihrem Ertrag auch gemeinnützigen und sogar kirchlichen Unternehmungen zu Gute kommt. Der Schuhmacher, der Leder stahl, um den Armen daraus Schuhe zu machen, war doch ein Dieb.27

28 Es ist nicht wahr, dass die schweizerische Fremdenindustrie nicht bestehen könne ohne die Spielhäuser. Deutschland hat ein blühendes Fremden- und Bäderwesen ohne sie. In der Schweiz haben Zermatt und Ragaz die Errichtung von solchen Betrieben von sich aus abgelehnt. Die Fremden kommen wegen unserer von Gott uns geschenkten Naturschönheiten zu uns und es werden sich auch andere Einnahmequellen ausfindig machen lassen.

Das sind die Gründe, die eine große Anzahl von Vaterlandsfreunden bewogen haben, die Initiative zu einer wirksamen Verschärfung des Art. 35 der Bundesverfassung 📖 zu ergreifen. Auch wir aargauischen Blaukreuzler wollen uns in ihre Reihen stellen. Mehr als bei manchen andern politischen Angelegenheiten handelt es sich hier um eine Reichsgottessache,  für die wir einstehen müssen.

Hier gilt es Treue zu zeigen,
Laßt uns die Eifrigsten sein!
Nicht als die Trägen und Feigen
Flieh’n aus der Kämpfenden Reihn!28

So bitten wir Euch denn herzlich, diese Bewegung nach Kräften zu unterstützen. Demnächst werden Euch die Unterschriftenbogen samt genauerer Anleitung zugesandt werden. Es ist unser Wunsch, es möchten in jedem Verein zwei bis drei oder mehr eifrige Mitglieder die Aufgabe übernehmen, den Häusern in ihrer Gemeinde nachzugehen und die Stimmfähigen aufzuklären und zum Unterschreiben aufzumuntern.

Wir wünschen Euch zu dieser Arbeit für das Wohl vom Volk und Vaterland den rechten Eifer und Gottes Segen, der auch hier nicht ausbleiben wird, wenn wir versuchen, mit seinem Willen Ernst zu machen.

Für das aargauische Aktionskomitee gegen die Spielbanken:
Karl Barth, Pfr.

Der Kantonalvorstand hat beschlossen, Euch die Unterstützung der Initiative gegen die Spielbanken zu empfehlen und ersucht Euch dringend, in der oben vorgeschlagenen Weise kräftig dafür zu arbeiten.

Kölliken und Rothrist, den 20. April 1914.

Der Präsident: T. Haller, Pfr.
Der Aktuar: G. Witzemann, Pfr.

Sachfußnoten

1
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 63 (1911), Bd. 2, S. 1047 📖.↩
2
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 64 (1912), Bd. 1, S. 476 📖.↩
3
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 65 (1913), Bd. 1, S. 198–201 📖.↩
4
Vgl. J. Matthieu, Initiative gegen die Spielhäuser, in: NW, Jg. 8 (1914), S. 94 📖.↩
5
Vgl. N. Huber, Unsere Stellung zur Volksinitiative gegen die Spielsäle, in: KBRS, Jg. 29 (1914), S. 51–53.56f., dort S. 53 📖.↩
6
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 66 (1914), Bd. 3, S. 712 📖.↩
7
Vgl. E. Busch, Meine Zeit mit Karl Barth. Tagebuch 1965-1968, Göttingen 2011, S. 270f. 📖↩
8
KBA 9214.10.↩
9
KBA 9214.11.↩
10
KBA 9214.14.↩
11
KBA 9214.19.↩
12
Anspielung auf die bis heute gängige Bezeichnung des Kantons Aargau als «Kulturkanton», vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 717f., Anm. 1. 📖↩
13
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 68 (1916), Bd. 3, S. 1 📖.↩
14
A.a.O., S. 1–73 📖.↩
15
A.a.O., S. 73 📖.↩
16
KBA 9316.99 - Barths Artikel erfuhr scharfe Kritik durch P. Wernle, Gegen den Hetzblattstil, in: Der freie Schweizer Arbeiter, Jg. 9, Nr. 48 vom 8.9.1916, S. [2] 📖, gegen die wiederum M. Gerber, Vom freisinnigen Staat, a.a.O., Nr. 51 vom 29.9.1916, S. [2f.] 📖, Stellung bezog.↩
17
Stenographisches Bülletin der Bundesversammlung/Nationalrat, Juni 1919, S. 439, Sp. 2, und S. 484, Sp. 2 📖.↩
18
Stenographisches Bülletin der Bundesversammlung/Ständerat, November 1919, S. 527, Sp. 2, und S. 551f. 📖↩
19
Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 71 (1919), Bd. 5, S. 740 📖.↩
20
KBA 9320.17↩
21
Siehe unten S. 546–598.↩
22
Siehe unten S. 622–661.↩
23
Siehe unten S. 662–701.↩
24
Zur Erklärung des Rösslispiels vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 313, Anm. 11. 📖↩
25
Vgl. unten S. 43.↩
26
Die Ausweiskarte, die zum Eintritt in Spielsäle mit höherem Einsatz erforderlich war, durfte nach den vom Bundesrat erlassenen Grundsätzen «an Einheimische» «nur auf ihr Verlangen und nur dann abgegeben werden, wenn sie gut beleumdet sind und keine Gefahr besteht, dass sie durch das Spiel ihre ökonomische Existenz gefährden könnten» (Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 65 [1913], Bd. 4, S. 199 📖).↩
27
Vielleicht in Anlehnung an das Sprichwort «Man darf dem Gerber das Leder nicht stehlen, um den Armen Schuhe daraus zu machen» formuliert (vgl. Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Ein Hausschatz für das deutsche Volk, hrsg. von K. Fr. W. Wander, 1. Bd., Leipzig 1867, Sp. 1563 📖).↩
28
3. Strophe des Liedes «Brüder, noch gilt es, zu retten!» von W. Hoyle, deutsch von Johanna Meyer: Lieder zur Ehre des Erretters! Vereinslieder des Blauen Kreuzes (Schweizerausgabe), Bern 191110, Nr. 16 (S. 18f.) 📖; Reichs-Lieder. Deutsches Gemeinschafts-Liederbuch, 2679.-2681. Tausend Neumünster i. Holst. 1999, Nr. 525 (S. 214f.) 🎵.↩