1914

Das neue Fabrikgesetz

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DAS NEUE FABRIKGESETZ

1914

Die Gemeinde Suhr liegt 10 km nordöstlich von Safenwil in der nächsten Umgebung von Aarau. 1914 zählte sie etwa 2300 Einwohner. Nach dem Jahrbuch der Sozialdemokratischen Partei1 hatte der 1907 gegründete Grütliverein Suhr, in dem Barth seinen Vortrag hielt, Anfang 1914 42 Mitglieder. Der Grütliverein, eine schon 1838 gegründete, nicht internationalistisch ausgerichtete Handwerksgesellen- und Arbeiterorganisation, fusionierte 1901 «mit der Sozialdemokratischen Partei (SP), behielt jedoch die selbstständige Organisation bei und wehrte sich gegen die vollständige Integration in die Partei mit dem Austritt 1916».2

«Mit dem eidgenössischen Fabrikgesetz von 1877 stellte sich die Schweiz an die Spitze der Kulturländer auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes»3, schrieb der Nationalrat Fritz Studer, der als Präsident der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz an dessen Revision mitwirkte. Das Gesetz regelte zum einen die besonderen Arbeitsbedingungen für Kinder und Frauen und zum anderen die allgemeinen Arbeitsbedingungen für männliche Erwachsene (Maximal-Arbeitstag 11 Stunden pro Tag). Ergänzungen und Erweiterungen kamen im Laufe der Jahre hinzu, u. a. die gesetzlichen Regelungen der unternehmerischen Haftpflicht (1881 und 1887), der Lohnzahlung (1902) und der Arbeitszeit am Samstag (1905). Die Fülle der Zusätze und vor allem die gewaltige technische Veränderung, die im Fabrikbetrieb im Lauf weniger Jahrzehnte eintrat, legten nach der Jahrhundertwende eine Revision des Fabrikgesetzes nahe. Diese Revision zog sich aber in die Länge. 1904 erschien ein erster Entwurf für ein neues Fabrikgesetz, ausgearbeitet von den drei schweizerischen Fabrikinspektoren. Dieser |10 wurde nach ausgiebiger öffentlicher Diskussion unter Kantonsregierungen, Handelskammern und Arbeiterbund revidiert und so 1907/08 Grundlage für die Beratungen einer größeren Expertenkommission, zusammengesetzt aus Unternehmern, Gewerbetreibenden und Arbeitern. 1910 erschien innerhalb einer Botschaft des Bundesrates ein redaktionell völlig umgearbeiteter Entwurf, der einer Kommission des Nationalrates zugeleitet wurde. Diese Kommission einigte sich nach anfänglich großen internen Differenzen mit dem Bundesrat auf eine Parlamentsvorlage, den sog. Verständigungsentwurf von 1913.4 In den beiden Räten selber wurden nur noch wenige Abänderungen und einige Erweiterungen des Entwurfs vorgenommen, und schließlich stimmten Nationalrat und Ständerat am 17. bzw. am 18. Juni 1914 einstimmig der Gesetzesvorlage zu. «Das Volk ergriff das Referendum nicht und erteilte damit stillschweigend seine Sanktion.»5 Das Gesetz trat wegen des Ersten Weltkrieges jedoch erst am 1.1.1920 in Kraft.

Barth behandelt in seinem Vortrag den Verständigungsentwurf von 1913 nach Abschluss von dessen erster Lesung, die im Nationalrat zwischen dem 25. September und 4. Dezember 1913 und im Ständerat zwischen dem 24. März und 2. April 1914 stattgefunden hatte. Paragraphenzählung und Wortlaut stimmen nicht mit der endgültigen Gesetzesfassung von 1914 überein. – Barths Unterlagen bestanden erstens aus einer offiziellen Broschüre mit dem Text der Gesetzesvorlage: «Fabrikgesetz. Revision. Gemeinsame Anträge der Kommission des Nationalrates und des Bundesrates. 3. Juli 1913.» (ohne Hrsg. und Verlagsort). Diese Broschüre ist, mit zahlreichen Bemerkungen Barths versehen, im Karl Barth-Archiv erhalten.6 Sie ist inhaltlich nicht identisch mit dem S. 13, Anm. 19, genannten amtlichen Bulletin, das das Ergebnis der Beratungen im Nationalrat wiedergibt. Zweitens hatte Barth sich über den Wortlaut der Verhandlungen ein ebenfalls im Basler Archiv erhaltenes Dossier von fünfzig Zeitungsseiten aus den BN, der NZZ, dem Aargauer Tagblatt und dem Gewerkschaftsblatt «Der Textilarbeiter» angelegt.

11 Aus einem Brief Barths an seine Mutter vom 20. April 19147: Ich hielt gestern in Suhr meinen Vortrag über das Fabrikgesetz vor etwa 40 Arbeitern. Nachher weibelte8 ich auch für die Initiative [gegen die Spielbanken]. Und da war eben eine so ganz andere Stimmung [scil. als in der aargauischen Synode], die begriffen sofort, worauf es ankam und versprachen mir, sich tüchtig ins Zeug zu legen dafür. Ein Redner, der zaghaft ungefähr die Argumente vorbrachte, die man auch in der Synode dagegen hörte, wurde einfach ausgelacht.

Das neue Fabrikgesetz

Vortrag im Grütliverein Suhr 19. IV 14

Ein, bei uns bis jetzt das einzige, aber das wichtigste Stück Arb[eiter]-Schutz. A[rbeiter]schutz ist ein Eingriff des Staates in die ­Vertragsfreiheit zwischen Unternehmer u. Arbeiter zum Wohl des letztern. Unternehmertum ist interessiert an möglichster Bewegungsfreiheit (Volle Ausnutzung d. Materials ohne Rücksicht auf die Menschen) England, K[an]t[on] Zürich früher.9 Humanität stellt Menschen über Geld u. fordert darum Beschränkung der Freiheit. Schon daraus ergiebt sich, daß jedes Gesetz auf diesem Gebiet das Resultat eines Kampfes resp. Kompromisses10 sein muß, kein himmelstürmender Erfolg. Die Betrachtung eines solchen kann zeigen[,] wie weit wir heute sind in diesem Kampfe zwischen Sozialismus u. Selbstsucht (Der Vorwurf gilt natürlich dem System, die einzelnen Vertreter sind vielfach gebunden) – Gut, daß neben A.schutz Selbsthilfe d. Arbeiterschaft.

12

I Allg[emeine] Bestim[mun]g[en]11

§ 11 Bußen12 In 85 % aller, in 50 % aller großen Betriebe nicht gebräuchlich.13 Dafür: Junge, bequem, Unordentliche[.] Dagegen: Partei Richter u. Vollstrecker14, worum gehts sonst?, am Meisten Bußen da, wo Löhne am Geringsten.15 Moral[isches] Unrecht.16 Darum alle Kompetenten dagegen.17 Andre Mittel: Warn[un]g18, Kündig[ung]sdroh[ung], Kündig[un]g, Entlass[un]g, Lohnentzug für versäumte Zeit, Stundenlohn, 1 Tag Ferien-Abzug, Reinig[ung]sarbeiten, Prämier[un]g d. Guten. Das Erreichte

13§ 12f Fabrikordnung19

§ 18 Vereinsrecht. Wichtigkeit der Organisation.20 Fahrwangen.21 Bundesrat Deucher 1910[,] anders Schultheß 1913[.]22 Juristische Bedenken23, aber § 20 b. «Forder[un]g d. Rechtsbewußtseins»[.]24 Formel dafür müßte sich finden, wenn Wille vorhanden25

14§ 22,3 Décompte26, sachlich geringfügig, zeigt aber wieder Ungleichheit der Situation

§ 26f Einigungsstelle (§ 30, bis!)27

II § 34f Arbeitszeit.28

Interesse der Fabrikanten: möglichst lange Nutzungszeit für d. Maschinen.29 Mißbräuche in früherer Zeit. |15 Gründe für Verkürzung: a) Maximum an Arbeitskraft n[icht] zu überschreiten b) Maschinenarbeit anstrengend c) freie Zeit nötig d) größte Unfallgefahr in letzten zwei St[un]d[en] e) nicht vergleichen mit andern Berufen f) Arbeitsleistung wird größer bei Verkürz[un]g u. gleichzeitigen industr[iellen] Verbesserungen (Abbe, engl[ische] u. schweiz[erische] Baumwollspinnereien, cf. österr[eichische] Tabakregie, cf. Mundella!30) g) freie Zeit wird nicht versoffen.31 Freilich: langsames Tempo mit Rücksicht auf Industrie und Arbeiter!32

1877: 12[-­]Std.[-­]Tag unter Protest!33 jetzt 10[-­]Std.[-­]Tag, 65 % haben ihn schon34, in der Text[il]ind[ustrie] erst 47,6 %[.]35 «Der hinkende Bote»36

§ 35 Freier Samstag37

§ 39 Nicht Arbeit nach Hause38

§ 41, 47 Zweischichtensystem: 8 Std., höchstens 1039

16§ 42, 43 Überzeit 70 x 2 höchstens40

§ 46 Nacht- u. Sonntagsarbeit41

§ 42 Feiertage42

III Beschäftigung von weibl[ichen] Personen

Gründe für bes[onderen] Schutz: die phys[ische] Konstitution der Frau, die Tatsache, daß ihr Verdienst meist nur Zuschußverdienst ist, die geringe Organisationsfähigkeit u. Widerstandskraft. Gründe dagegen seitens der Frauenrechtlerinnen nicht stichhaltig, wohl aber die Forderung allgem[einer] Arbeitszeitverkürz[un]g. Besondern Schutz |17 haben nötig die eheweibl. Arbeiter, aber auch die Mädchen als die Mütter der Zukunft. Höhere Männerlöhne!43

36% der schweiz[erischen] Arbeiterschaft, im Aargau 38 %, in Textilindustrie 59-76 %44

§ 59 Nacht- u. Sonntagsarbeit verboten45

§ 60 Zweischichtensystem46

§ 61-62 Erleichterungen für Hausfrauen u. Mütter47

IV Beschäftigung von jugendl[ichen] Personen

Düsterstes Kapitel d. Sozialpolitik: England, Kt. Zürich (5–8, 12-6 Uhr! 6-12 Jährige!) Gesundheitl. Folgen. Bildung?!48

18 Es vereinigten sich kapitalistische Ausbeutung u. Not u. Unverstand der Eltern – noch heute teilweise49

15,6 % der schweiz. Arbeiterschaft 14-18jähr., im Aargau 20,4 %[,] Stickerei 27 %50

In den meisten Ländern 13, bei uns 14 J[ahre]51

§ 63 Altersgrenze52 15 für Mädchen wäre gut53, das non possumus der Unternehmer ist nicht so ernst zu nehmen54. Mißbräuche u. Notlügen werden vorkommen, kein Grund gegen einen solchen Fortschritt. Bessere Männerlöhne!55 

§ 64 Nacht- u. Sonntagsarbeit verboten56

§ 64b Keine Überstunden unter 16 J.57

§ 65 Zweischichtensystem58

§ 66-68 Unterricht59

19 Hier bes[ondere] Ergänzung nötig durch ein Hausindustriegesetz wie in Deutschland[.] S. 53 vorlesen!60

V Mit Fabriken verbundene Anstalten

§ 70 Alkoholartikel.61 Freiheitsbeschränkung? Ja[,] wie das ganze Gesetz, zum Wohl d. Arbeiter. Parteitag in Aarau[.]62 Geringere Leistungsfähigkeit. Erhöhte Unfallgefahr.63 Untauglichkeit für Gewerkschaft u. Partei.

VI Vollzugsbestim[mun]g[en]

§ 75 Inspektion64

§ 76 Fabrikkommission65

________

20 Unter Achselzucken annehmbar! Aber

  • 1. Bild[ung] u. moral[ische] Lebenshalt[un]g d. Arbeiterschaft muß steigen, damit sie bald mit Recht mehr fordern kann.
  • 2. Achtung auf den Vollzug des Gesetzes!
  • 3. Ausbau der gewerkschaftl[ichen]  Organisation zur weiteren Selbsthilfe
                  der polit[ischen] Organisation zur Vorbereitung späterer kräftiger Staatshilfe.

Sachfußnoten

1
Jahrbuch der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des Schweizerischen Grütlivereins (Jahresbericht und Parteitagsprotokoll) 1914. Zusammengestellt und bearbeitet vom Partei- und Vereinssekretariat in Zürich, Zürich 1915, S. 122 📖.↩
2
F. Müller, Art. «Grütliverein», in: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 5, Basel 2006, S. 773f. 📖↩
3
Fr. Studer, Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken. Textausgabe mit Einleitung und Sachregister, Zürich 1915, S. 8 📖. Studer bietet in seiner Einleitung einen Überblick über die Entstehung des Gesetzes.↩
4
A.a.O., S. 14 📖.↩
5
A.a.O., S. 15 📖.↩
6
KBA 12083.↩
7
KBA 9214.10.↩
8
weibeln = für einen politischen Vorschlag werbend eifrig herumgehen.↩
9
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 665 📖.↩
10
«[...] der Industrielle Robert aus dem neuenburgischen Jura und der einzige eigentliche Vertreter der sozialdemokratischen Arbeiterschaft im Ständerat, Reg[ierungs]-Rat Heinrich Scherrer von St. Gallen, erklärten übereinstimmend, daß sie auf dem Boden des sog. Kompromißvorschlages stehen [...]. Nachdem nun die Beratungen ihren Abschluß gefunden haben, wird man sich auf beiden Seiten sagen müssen, daß ohne Verständigung, ohne Kompromiß das Gesetz niemals in einer für beide Parteien annehmbaren Form zustande gekommen wäre.» (BN, Jg. 70, 1. Beilage zu Nr. 159 vom 5.4.1914, S. [1] 📖).↩
11
Barth übernimmt im folgenden die Gliederung und Zwischenüberschriften des Gesetzes. Den Abschnitt VII daraus über Strafen für Fabrikinhaber, der erst in der endgültigen Gesetzesfassung erscheint, behandelt er hier nicht.↩
12
«Die Verhängung von Bußen gegen die Arbeiter ist bloß zulässig zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Arbeitsordnung und der Fabrikpolizei und nur dann, wenn sie in der Fabrikordnung vorgesehen ist. Die Buße ist dem Arbeiter bei Ausfällung mitzuteilen. Gegen jede Buße kann sich der Betroffene beim Fabrikinhaber oder bei dessen verantwortlichem Stellvertreter beschweren. Bußen über 25 Rp. sind vom Fabrikinhaber oder seinem verantwortlichen Stellvertreter unterschriftlich zu bestätigen und unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Bußen dürfen ein Viertel des Taglohnes des Gebüßten nicht übersteigen und sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden. Die Bekanntgabe der Bußen durch Anschlag oder auf ähnliche Weise ist verboten.» (BN, Jg. 70, 1. Beilage zu Nr. 141 vom 26.3.1914, S. [2] 📖).↩
13
Vgl. BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 460 vom 3.10.1913, S. [1] 📖, und Aargauer Tagblatt, Jg. 67, Nr. 268, 1. Blatt, vom 3.10.1913, S. [1] 📖.↩
14
Zu den Gründen «dafür» und «dagegen» vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 594f. 📖↩
15
«Gerade wo die Löhne die kleinsten sind, werden die meisten Bußen verhängt.» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 460 vom 3.10.1913, S. [1] 📖).↩
16
«Pflüger (Soz.) hatte den Auftrag, namens der sozialdemokratischen Gruppe den Antrag auf Abschaffung der Bußen zu stellen. Die Arbeiterschaft empfindet das Bußensystem als etwas Entwürdigendes. Kommt es doch vor, daß Bußtafeln mit den Namen der Gebüßten öffentlich ausgehängt werden.» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 460 vom 3.10.1913, S. [1] 📖).↩
17
«Die Fabrikinspektoren, die am meisten in die Praxis hinein sehen, waren schon seit Jahren einmütig für die Abschaffung der Bußen» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 460 vom 3.10.1913, S. [1] 📖).↩
18
Äußerung von Bundesrat Schultheß: «Ist denn die Buße etwas so entwürdigendes? Durchaus nicht. Eine in Ruhe verhängte Buße ist weit weniger entwürdigend, als eine in scharfem und verletzendem Tone erfolgte Verwarnung» (Aargauer Tagblatt, Jg. 67, Nr. 268, 1. Blatt, vom 3.10.1913, S. 2 📖).↩
19
«Art. 12. Die Fabrikordnung unterliegt der Genehmigung der Kantonsregierung. Die Kantonsregierung wird der Entscheidung vorgängig das Gutachten des eidgenössischen Fabrikinspektors einholen. Sie wird die Fabrikordnung genehmigen, wenn sie nichts enthält, das vorschriftswidrig ist oder offenbar gegen die Billigkeit verstösst.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIII [1913], Bd. III, Bern 1913, S. 558, Sp. 1 📖). «Art. 13. Bevor der Entwurf einer neuen oder abgeänderten Fabrikordnung vom Fabrikinhaber zur Genehmigung vorgelegt wird, muss er in den Arbeitsräumen angeschlagen oder den Arbeitern ausgeteilt werden, mit Ansetzung einer Frist von wenigstens zwei, höchstens vier Wochen, innert welcher sich die Arbeiter, sei es selbst, sei es durch eine von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Kommission, schriftlich darüber zu äussern haben. [...] Aeussern sich die Arbeiter innert der ihnen angesetzten Frist nicht, so entscheidet die Kantonsregierung ohne weiteres über die Genehmigung der Fabrikordnung.» (a.a.O., S. 559, Sp. 1f.).↩
20
Vgl. das Votum des sozialdemokratischen Abgeordneten H. Eugster-Züst vor dem Nationalrat: «Warum legt der Arbeiter, warum legen eine große Zahl von Proletariern ein so großes Gewicht auf das Vereinsrecht? Sie sehen, wie ihre Unternehmer, die Prinzipale vereinigt sind in Vereinigungen wirtschaftlicher Art [...]. Sie sehen, [...] wie ihre Prinzipale nach jeder Richtung hin Gebrauch machen können von dem in der Verfassung gewährleisteten Vereinsrecht, und sie selber sehen sich ausgeschlossen von der Ausübung desselben. Sie wissen ganz gut, daß es heute für den Arbeiter kein anderes Mittel gibt, um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen, als das gemeinsame Vorgehen. [...] Man weiß, daß nur wo Organisationen bestehen, es möglich ist, einen Tarifvertrag [...] mit den Unternehmern abzuschließen, und man weiß, daß an manchem Orte, wenigstens für einige Jahre, der Friede eingekehrt ist gestützt auf einen Tarifvertrag.» (TA, Jg. 12, Nr. 41 vom 9.10.1913, S. [1f.] 📖).↩
21
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 439f. und 596f. 📖↩
22
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 597f. 📖↩
23
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 597f., Anm. j und Anm. 72 📖.↩
24
Vgl. in V.u.kl.A. 1909-1914, S. 597f. 📖, bes. die in Anm. 72 zitierte Botschaft des Bundesrates von 1910.↩
25
Vgl. die Ausführungen des sozialdemokratischen Nationalrats Studer aus Winterthur: «Ich sage Ihnen, dass dieser Punkt des Schutzes des Vereinsrechtes ein Kardinalpunkt ist, dass die Arbeiterschaft es nicht verstehen würde, wenn der Rat erklärte: ‹Es ist recht und gut, wir wollen gerne, aber wir finden keine Formel, keinen Ausdruck, um diesen Schutz zu geben›. Die Arbeiterschaft würde dies nicht verstehen, sondern darin ein Nichtwollen erblicken.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIII [1913], Bd. III, Bern 1913, S. 568, Sp. 1 📖).↩
26
Barth bezieht sich auf den dritten Absatz des Artikels 22: «Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage, bei Akkordarbeit nicht mehr als ein dem Lohn der letzten sechs Arbeitstage ungefähr entsprechender Betrag ausstehen bleiben», von dem die liberal-konservativen Basler Nachrichten urteilten, dass diese «Decompte-Klausel» sich «unbestreitbar» «als eine Begünstigung der Arbeitgeber charakterisiert» (BN, Jg. 70, 1. Beilage zu Nr. 159 vom 5.4.1914, S. [1] 📖).↩
27
«Art. 26. Behufs Vermittlung von Gesamtstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet. Die Organisation der kantonalen Einigungsstellen unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Art. 27. Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder von Beteiligten eintreten. Alle von der Einigungsstelle vorgeladenen Personen und Organe sind bei Busse verpflichtet, zur Verhandlung zu erscheinen. Das Verfahren ist für die Parteien unentgeltlich.» (Fabrikgesetz. Revision, S. 7). «Art. 30 bis. Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.» (Aargauer Tagblatt, Jg. 67 [1913], Nr. 332, 2. Blatt, vom 6.12.1913, S. [1] 📖).↩
28
«Art. 34. Die Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 10, an den Tagen vor Sonntagen nicht mehr als 9 Stunden dauern. Als Sonntage im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß Art. 52 von den Kantonen bestimmten Feiertage. […] Art. 35. Wenn die Arbeit an Samstagen regelmäßig 6 ½ Stunden nicht übersteigt und spätestens um 1 Uhr aufhört, so darf sie an den übrigen Tagen 10 ½ Stunden dauern. Diese Bestimmung gilt für eine Frist von zehn Jahren, vom Inkrafttreten des Art. 34 an gerechnet.» (BN, Jg. 69, Nr. 470 vom 9.10.1913 [1. Blatt], S. [1] 📖).↩
29
Vgl. Votum von Bundesrat Schultheß: «Wo der Arbeiter an Maschinen tätig ist, leidet die Produktionsfähigkeit der Industrie unter der Verkürzung der Arbeitszeit» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 472 vom 10.10.1913, S. [1] 📖).↩
30
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 672f. 📖↩
31
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 674. 📖↩
32
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 671f. 📖↩
33
«Die Textilindustrie, welche noch 1877 eine heftige Opposition der Reduktion der Arbeitszeit von 12 auf 11 Stunden entgegenstellte, ist nun schon längst zur Einsicht gekommen, daß eine Reduktion auf 11 Stunden ihr keinen Nachteil bringt» (Aargauer Tagblatt, Jg. 76, Nr. 274, 1. Blatt, vom 9.10.1913, S. 2 📖).↩
34
«Die 65 % Betriebe, die bereits die 10stündige Arbeitszeit haben» (BN, Jg. 69 [1913], 1. Beilage zu Nr. 470 vom 9.10.1913, S. [1] 📖).↩
35
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 592 📖.↩
36
Vgl. die Äußerung des sozialdemokratischen Abgeordneten J. Sigg: «Die radikale Partei ist der ‹hinkende Bote› in der Arbeiterschutzgesetzgebung» (BN, Jg. 69 [1913], 1. Beilage zu Nr. 458 vom 2.10.1913 📖). Barth überträgt die Wendung auf die in der Frage der Arbeitszeit «nachhinkende» Textilindustrie.↩
37
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 675–680. 📖↩
38
«Art. 39. Es ist untersagt, die Vorschriften über die Arbeitszeit dadurch zu umgehen, daß den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird.» (Fabrikgesetz. Revision, S. 9).↩
39
Aus Art. 41: «Beim zweischichtigen Tagesbetriebe [...] darf die Arbeitsdauer des einzelnen Arbeiters nicht mehr als 8 Stunden betragen». – Aus Art. 47: «Die Arbeitsdauer des einzelnen Arbeiters darf innert 24 Stunden nicht mehr als 8 Stunden betragen. Der Bundesrat wird jedoch eine Arbeitsdauer von mehr als 8 bis höchstens 10 Stunden bewilligen, wenn dies in den wirtschaftlichen Betriebsbedingungen einer Fabrik oder einer Industrie begründet ist und wenn es der Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeiter erlaubt.» (Fabrikgesetz. Revision, S. 10.12).↩
40
Art. 42: «Die Dauer der normalen Tagesarbeit [...] kann, bei nachgewiesenem Bedürfnis und mit Bewilligung der nach Art. 43 zuständigen Behörden, ausnahmsweise und vorübergehend um bestimmte Stunden und für eine bestimmte Zahl von Arbeitern verlängert werden. Die Verlängerung darf nur in Notfällen mehr als zwei Stunden im Tag betragen.» Aus Art. 43: «Die Zahl der Arbeitstage, für die einer Fabrik oder einer Fabrikabteilung Bewilligungen erteilt werden, darf in der Regel zusammen achtzig in einem Jahre nicht überschreiten.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIII [1913], Bd. III, Bern 1913, S. 699, Sp. 1f. 📖). Die Zahl 70 ist anscheinend ein – vielleicht durch die Erinnerung an Art. 46 (s. unten Anm. 41) verursachtes – Versehen Barths.↩
41
«Art. 46. Die Bewilligung vorübergehender Ausnahmen in Notfällen oder sonst aus zwingenden Gründen steht zu a) für höchstens 6 Nächte oder einen Sonntag der Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, der Ortsbehörde; b) für höchstens 70 Nächte oder 2-4 Sonntage der Kantonsregierung; c) für eine längere Dauer dem Bundesrat. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Stunden und Tage und für eine bestimmte Zahl von Arbeitern erteilt werden. Die Arbeitsdauer des einzelnen Arbeiters darf innert 24 Stunden nicht mehr als 10 Stunden betragen. Während der Nacht soll die Arbeit durch eine wenigstens halbstündige Pause unterbrochen werden.» (Aargauer Tagblatt, Jg. 76, Nr. 276, 1. Blatt, vom 11.10.1913 📖).↩
42
«§ 42» ist ein offensichtlicher Schreibfehler Barths, es muss sich um «Art. 52» handeln: «Art. 52. Die Kantone können acht Feiertage im Jahre bestimmen, die im Sinne dieses Gesetzes als Sonntage zu gelten haben [...]. Die konfessionellen Feiertage dürfen nur für die Angehörigen der betreffenden Konfession verbindlich erklärt werden. Wer an andern als den vom Kanton bestimmten konfessionellen Feiertagen nicht arbeiten will, hat dies dem Fabrikinhaber oder seinem Stellvertreter spätestens bei Beginn der Arbeit am Vortage anzuzeigen.» (BN, Jg. 69, Nr. 562, 2. Blatt, vom 2.12.1913, S. [1] 📖).↩
43
Zum ganzen Abschnitt vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 604f.667f. 📖↩
44
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 604f. 📖↩
45
«Art. 59. Weibliche Personen dürfen zur Nacht- und Sonntagsarbeit nicht verwendet werden. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Fabrikationszweige und Verrichtungen, zu denen weibliche Personen überhaupt nicht beigezogen werden dürfen.» (Aargauer Tagblatt, Jg. 67, Nr. 329, 1. Blatt, vom 3.12.1913, S. [1] 📖).↩
46
«Art. 60. Die Nachtruhe für weibliche Personen muß wenigstens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen und in allen Fällen, namentlich auch, wenn der Beginn oder der Schluß der Tagesarbeit verschoben oder der zweischichtige Tagesbetrieb eingeführt ist [...], die Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens in sich schließen.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIV [1914], Bd. II, Bern 1914, S. 29, Sp. 1 📖).↩
47
«Art. 61. Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, dürfen zu den Hilfsarbeiten [...] nicht verwendet werden, soweit diese die Dauer der normalen Tagesarbeit überschreiten. Beträgt die Mittagspause nicht wenigstens anderthalb Stunden, so dürfen sie die Arbeit eine halbe Stunde früher verlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieses Artikels an gerechnet, soll diesen Arbeiterinnen auf ihren Wunsch der Samstagnachmittag freigegeben werden.» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 563 vom 3.12.1913, S. [1] 📖). «Art. 62. Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während sechs Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Termin, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden. Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wird, hat ihnen zu Handen des Fabrikinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen. Der Fabrikinhaber soll über die Wöchnerinnen ein Verzeichnis führen. Schwangere dürfen auf bloße Anzeige hin vorübergehend die Arbeit verlassen.» (ebd.).↩
48
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 601f. 📖↩
49
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 603 📖.↩
50
Vgl. ebd. 📖↩
51
Vgl. ebd. 📖↩
52
«Art. 63. Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder über dieses Alter hinaus zum täglichen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet sind, dürfen zur Arbeit in Fabriken nicht verwendet werden. Der Aufenthalt solcher Kinder in den Arbeitsräumen von Fabriken ist nicht gestattet.» (BN, Jg. 69, 1. Beilage zu Nr. 563 vom 3.12.1913, S. [1] 📖).↩
53
Das Mindestalter für die Arbeit in Fabriken wollte der Nationalrat im Dezember 1913 für Mädchen auf 15 Jahre festlegen; der Ständerat sprach sich im April 1914, wie der Entwurf und die spätere endgültige Regelung, für 14 Jahre aus. Vgl. BN, Jg. 70, 1. Beilage zu Nr. 153 vom 2.4.1914, S. [1] 📖.↩
54
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 669. 📖↩
55
Vgl. ebd. 📖↩
56
Aus Art. 64: «Personen unter dem vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen zur Nacht- und zur Sonntagsarbeit nicht verwendet werden.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIV [1914], Bd. II, Bern 1914, S. 30, Sp. 1 📖).↩
57
Aus Art. 64: «Personen unter dem vollendeten sechzehnten Altersjahre dürfen außerdem nicht zu den die Dauer der normalen Tagesarbeit überschreitenden Arbeiten [...] verwendet werden.» (ebd. 📖).↩
58
«Art. 65. Ist der Beginn oder der Schluß der Tagesarbeit verschoben oder der zweischichtige Tagesbetrieb eingeführt [...], so muß die Nachtruhe für Personen unter achtzehn Jahren wenigstens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen und die Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens in sich schließen.» (ebd. 📖).↩
59
«Art. 66 bis. Die kantonalen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Schul- und Religionsunterricht bleiben vorbehalten.  Art. 67. Für Personen unter dem vollendeten 16. Altersjahre, die nicht Lehrlinge sind, sollen der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen. Dieser Unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.  Art. 68. Der Fabrikinhaber soll den Personen, die im 17. und 18. Altersjahre stehen und nicht Lehrlinge sind, für den Besuch beruflichen Unterrichts, der in die Zeit der Fabrikarbeit fällt, wöchentlich bis auf fünf Stunden freigeben.» (Aargauer Tagblatt, Jg. 67, Nr. 330 vom 4.12.1913, S. [1] 📖).↩
60
Bezieht sich offensichtlich auf S. 53 des Manuskripts der «Arbeiterfrage»; vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 670 📖, dort das Zitat aus dem Deutschen Reichsgesetz vom 30.3.1903.↩
61
«Art. 70. Anstalten, die der Fabrikinhaber für die Unterkunft und Verpflegung seiner Arbeiter unterhält, sollen den Forderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Solche Anstalten sollen alkoholische Getränke nur zu den Mahlzeiten und nur an Volljährige abgeben dürfen. Es ist untersagt, den Arbeitern während der Arbeitszeit alkoholische Getränke abzugeben.» (Aargauer Tagblatt, Jg. 67, Nr. 330 vom 4.12.1913, S. [1] 📖).↩
62
Der Parteitag der sozialdemokratischen Partei im Aargau hatte am 8.2.1914 die Vorlage eines «Gesetzes gegen Trunksucht» zu erarbeiten.↩
63
Vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 599. 📖↩
64
«Art. 75. Die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes liegt dem Bundesrate ob. Als Kontrollorgane werden eidgenössische Fabrikinspektoren bestellt.» (Amtliches stenographisches Bulletin der schweizerischen Bundesversammlung/Nationalrat, Jg. XXIII [1913], Bd. IV, Bern 1913, S. 820, Sp. 2 📖).↩
65
«Art. 76. Der Bundesrat bestellt eine Fabrikkommission, in der die Wissenschaft und unter sich zu gleichen Teilen die Fabrikinhaber und die Arbeiter vertreten sein sollen. Es kommt ihr insbesondere die Begutachtung der Fragen zu, die zum Erlass von Verordnungen oder von Bundesratsbeschlüssen grundsätzlicher Natur führen.» (a.a.O., S. 823, Sp. 1 📖).↩