Die Gemeinde Suhr liegt 10 km nordöstlich von Safenwil in der nächsten Umgebung von Aarau. 1914 zählte sie etwa 2300 Einwohner. Nach dem Jahrbuch der Sozialdemokratischen Partei1 hatte der 1907 gegründete Grütliverein Suhr, in dem Barth seinen Vortrag hielt, Anfang 1914 42 Mitglieder. Der Grütliverein, eine schon 1838 gegründete, nicht internationalistisch ausgerichtete Handwerksgesellen- und Arbeiterorganisation, fusionierte 1901 «mit der Sozialdemokratischen Partei (SP), behielt jedoch die selbstständige Organisation bei und wehrte sich gegen die vollständige Integration in die Partei mit dem Austritt 1916».2
«Mit dem eidgenössischen Fabrikgesetz von 1877 stellte sich die Schweiz an die Spitze der Kulturländer auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes»3, schrieb der Nationalrat Fritz Studer, der als Präsident der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz an dessen Revision mitwirkte. Das Gesetz regelte zum einen die besonderen Arbeitsbedingungen für Kinder und Frauen und zum anderen die allgemeinen Arbeitsbedingungen für männliche Erwachsene (Maximal-Arbeitstag 11 Stunden pro Tag). Ergänzungen und Erweiterungen kamen im Laufe der Jahre hinzu, u. a. die gesetzlichen Regelungen der unternehmerischen Haftpflicht (1881 und 1887), der Lohnzahlung (1902) und der Arbeitszeit am Samstag (1905). Die Fülle der Zusätze und vor allem die gewaltige technische Veränderung, die im Fabrikbetrieb im Lauf weniger Jahrzehnte eintrat, legten nach der Jahrhundertwende eine Revision des Fabrikgesetzes nahe. Diese Revision zog sich aber in die Länge. 1904 erschien ein erster Entwurf für ein neues Fabrikgesetz, ausgearbeitet von den drei schweizerischen Fabrikinspektoren. Dieser |10 wurde nach ausgiebiger öffentlicher Diskussion unter Kantonsregierungen, Handelskammern und Arbeiterbund revidiert und so 1907/08 Grundlage für die Beratungen einer größeren Expertenkommission, zusammengesetzt aus Unternehmern, Gewerbetreibenden und Arbeitern. 1910 erschien innerhalb einer Botschaft des Bundesrates ein redaktionell völlig umgearbeiteter Entwurf, der einer Kommission des Nationalrates zugeleitet wurde. Diese Kommission einigte sich nach anfänglich großen internen Differenzen mit dem Bundesrat auf eine Parlamentsvorlage, den sog. Verständigungsentwurf von 1913.4 In den beiden Räten selber wurden nur noch wenige Abänderungen und einige Erweiterungen des Entwurfs vorgenommen, und schließlich stimmten Nationalrat und Ständerat am 17. bzw. am 18. Juni 1914 einstimmig der Gesetzesvorlage zu. «Das Volk ergriff das Referendum nicht und erteilte damit stillschweigend seine Sanktion.»5 Das Gesetz trat wegen des Ersten Weltkrieges jedoch erst am 1.1.1920 in Kraft.
Barth behandelt in seinem Vortrag den Verständigungsentwurf von 1913 nach Abschluss von dessen erster Lesung, die im Nationalrat zwischen dem 25. September und 4. Dezember 1913 und im Ständerat zwischen dem 24. März und 2. April 1914 stattgefunden hatte. Paragraphenzählung und Wortlaut stimmen nicht mit der endgültigen Gesetzesfassung von 1914 überein. – Barths Unterlagen bestanden erstens aus einer offiziellen Broschüre mit dem Text der Gesetzesvorlage: «Fabrikgesetz. Revision. Gemeinsame Anträge der Kommission des Nationalrates und des Bundesrates. 3. Juli 1913.» (ohne Hrsg. und Verlagsort). Diese Broschüre ist, mit zahlreichen Bemerkungen Barths versehen, im Karl Barth-Archiv erhalten.6 Sie ist inhaltlich nicht identisch mit dem S. 13, Anm. 19, genannten amtlichen Bulletin, das das Ergebnis der Beratungen im Nationalrat wiedergibt. Zweitens hatte Barth sich über den Wortlaut der Verhandlungen ein ebenfalls im Basler Archiv erhaltenes Dossier von fünfzig Zeitungsseiten aus den BN, der NZZ, dem Aargauer Tagblatt und dem Gewerkschaftsblatt «Der Textilarbeiter» angelegt.
11 Aus einem Brief Barths an seine Mutter vom 20. April 19147: Ich hielt gestern in Suhr meinen Vortrag über das Fabrikgesetz vor etwa 40 Arbeitern. Nachher weibelte8 ich auch für die Initiative [gegen die Spielbanken]. Und da war eben eine so ganz andere Stimmung [scil. als in der aargauischen Synode], die begriffen sofort, worauf es ankam und versprachen mir, sich tüchtig ins Zeug zu legen dafür. Ein Redner, der zaghaft ungefähr die Argumente vorbrachte, die man auch in der Synode dagegen hörte, wurde einfach ausgelacht.
Das neue Fabrikgesetz
Vortrag im
Grütliverein Suhr 19. IV 14
Ein, bei uns bis jetzt das einzige, aber das wichtigste Stück Arb[eiter]-Schutz. A[rbeiter]schutz ist ein Eingriff des Staates in die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmer u. Arbeiter zum Wohl des letztern. Unternehmertum ist interessiert an möglichster Bewegungsfreiheit (Volle Ausnutzung d. Materials ohne Rücksicht auf die Menschen) England, K[an]t[on] Zürich früher.9 Humanität stellt Menschen über Geld u. fordert darum Beschränkung der Freiheit. Schon daraus ergiebt sich, daß jedes Gesetz auf diesem Gebiet das Resultat eines Kampfes resp. Kompromisses10 sein muß, kein himmelstürmender Erfolg. Die Betrachtung eines solchen kann zeigen[,] wie weit wir heute sind in diesem Kampfe zwischen Sozialismus u. Selbstsucht (Der Vorwurf gilt natürlich dem System, die einzelnen Vertreter sind vielfach gebunden) – Gut, daß neben A.schutz Selbsthilfe d. Arbeiterschaft.
12
I Allg[emeine] Bestim[mun]g[en]11
§ 11 Bußen12 In 85 % aller, in 50 % aller großen Betriebe nicht gebräuchlich.13 Dafür: Junge, bequem, Unordentliche[.] Dagegen: Partei Richter u. Vollstrecker14, worum gehts sonst?, am Meisten Bußen da, wo Löhne am Geringsten.15 Moral[isches] Unrecht.16 Darum alle Kompetenten dagegen.17 Andre Mittel: Warn[un]g18, Kündig[ung]sdroh[ung], Kündig[un]g, Entlass[un]g, Lohnentzug für versäumte Zeit, Stundenlohn, 1 Tag Ferien-Abzug, Reinig[ung]sarbeiten, Prämier[un]g d. Guten. Das Erreichte
13§ 12f Fabrikordnung19
§ 18 Vereinsrecht. Wichtigkeit der Organisation.20 Fahrwangen.21 Bundesrat Deucher 1910[,] anders Schultheß 1913[.]22 Juristische Bedenken23, aber § 20 b. «Forder[un]g d. Rechtsbewußtseins»[.]24 Formel dafür müßte sich finden, wenn Wille vorhanden25
14§ 22,3 Décompte26, sachlich geringfügig, zeigt aber wieder Ungleichheit der Situation
§ 26f Einigungsstelle (§ 30, bis!)27
II § 34f Arbeitszeit.28
Interesse der Fabrikanten: möglichst lange Nutzungszeit für d. Maschinen.29 Mißbräuche in früherer Zeit. |15 Gründe für Verkürzung: a) Maximum an Arbeitskraft n[icht] zu überschreiten b) Maschinenarbeit anstrengend c) freie Zeit nötig d) größte Unfallgefahr in letzten zwei St[un]d[en] e) nicht vergleichen mit andern Berufen f) Arbeitsleistung wird größer bei Verkürz[un]g u. gleichzeitigen industr[iellen] Verbesserungen (Abbe, engl[ische] u. schweiz[erische] Baumwollspinnereien, cf. österr[eichische] Tabakregie, cf. Mundella!30) g) freie Zeit wird nicht versoffen.31 Freilich: langsames Tempo mit Rücksicht auf Industrie und Arbeiter!32
1877: 12[-]Std.[-]Tag unter Protest!33 jetzt 10[-]Std.[-]Tag, 65 % haben ihn schon34, in der Text[il]ind[ustrie] erst 47,6 %[.]35 «Der hinkende Bote»36
§ 35 Freier Samstag37
§ 39 Nicht Arbeit nach Hause38
§ 41, 47 Zweischichtensystem: 8 Std., höchstens 1039
16§ 42, 43 Überzeit 70 x 2 höchstens40
§ 46 Nacht- u. Sonntagsarbeit41
§ 42 Feiertage42
III Beschäftigung von weibl[ichen] Personen
Gründe für bes[onderen] Schutz: die phys[ische] Konstitution der Frau, die Tatsache, daß ihr Verdienst meist nur Zuschußverdienst ist, die geringe Organisationsfähigkeit u. Widerstandskraft. Gründe dagegen seitens der Frauenrechtlerinnen nicht stichhaltig, wohl aber die Forderung allgem[einer] Arbeitszeitverkürz[un]g. Besondern Schutz |17 haben nötig die eheweibl. Arbeiter, aber auch die Mädchen als die Mütter der Zukunft. Höhere Männerlöhne!43
36% der schweiz[erischen] Arbeiterschaft, im Aargau 38 %, in Textilindustrie 59-76 %44
§ 59 Nacht- u. Sonntagsarbeit verboten45
§ 60 Zweischichtensystem46
§ 61-62 Erleichterungen für Hausfrauen u. Mütter47
IV Beschäftigung von jugendl[ichen] Personen
Düsterstes Kapitel d. Sozialpolitik: England, Kt. Zürich (5–8, 12-6 Uhr! 6-12 Jährige!) Gesundheitl. Folgen. Bildung?!48
18 Es vereinigten sich kapitalistische Ausbeutung u. Not u. Unverstand der Eltern – noch heute teilweise49
15,6 % der schweiz. Arbeiterschaft 14-18jähr., im Aargau 20,4 %[,] Stickerei 27 %50
In den meisten Ländern 13, bei uns 14 J[ahre]51
§ 63 Altersgrenze52 15 für Mädchen wäre gut53, das non possumus der Unternehmer ist nicht so ernst zu nehmen54. Mißbräuche u. Notlügen werden vorkommen, kein Grund gegen einen solchen Fortschritt. Bessere Männerlöhne!55
§ 64 Nacht- u. Sonntagsarbeit verboten56
§ 64b Keine Überstunden unter 16 J.57
§ 65 Zweischichtensystem58
§ 66-68 Unterricht59
19 Hier bes[ondere] Ergänzung nötig durch ein Hausindustriegesetz wie in Deutschland[.] S. 53 vorlesen!60
V Mit Fabriken verbundene Anstalten
§ 70 Alkoholartikel.61 Freiheitsbeschränkung? Ja[,] wie das ganze Gesetz, zum Wohl d. Arbeiter. Parteitag in Aarau[.]62 Geringere Leistungsfähigkeit. Erhöhte Unfallgefahr.63 Untauglichkeit für Gewerkschaft u. Partei.
VI Vollzugsbestim[mun]g[en]
§ 75 Inspektion64
§ 76 Fabrikkommission65
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20 Unter Achselzucken annehmbar! Aber
- 1. Bild[ung] u. moral[ische] Lebenshalt[un]g d. Arbeiterschaft muß steigen, damit sie bald mit Recht mehr fordern kann.
- 2. Achtung auf den Vollzug des Gesetzes!
- 3. Ausbau der gewerkschaftl[ichen] Organisation zur weiteren Selbsthilfe
der polit[ischen] Organisation zur Vorbereitung späterer kräftiger Staatshilfe.