1914

Spielbankinitiative

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SPIELBANKINITIATIVE

1914

Einleitung s. oben S. 21–25.

Spielbankinitiative

Die Leser des «Aargauer Tagblattes» wissen, dass wir uns wiederholt in Korrespondenzen und auch redaktionell gegen die Unterstützung der Spielbankinitiative ausgesprochen haben. Unsere persönliche Auffassung in dieser Frage soll uns jedoch nicht hindern, auch den Freunden der Initiative die Spalten unseres Blattes zu öffnen.

Wir geben deshalb im Nachfolgenden unsern Lesern Kenntnis von der Entgegnung des Präsidenten des kantonalen Aktionskomitees auf eine Korrespondenz in unserer Dienstagsnummer.

Der Artikel ihres -ns-Korrespondenten in der Dienstagsnummer1 dürfte in verschiedener Hinsicht der Ergänzung bedürftig sein. Er behauptet, Artikel 35 der Bundesverfassung 📖 sei auf «das harmlose Rössli- oder Kugelspiel der schweizerischen Kursäle» nicht anwendbar, und beweist das mit der weitern Behauptung, die Bundesversammlung von 1874 habe «einzig und allein der Spielbank von Saxon im Wallis ein Ende bereiten wollen». Diese Behauptung ist nachweisbar falsch. Das bundesrätliche Schreiben von 18882, das -­ns zitiert, hat als Dokument für die Absichten des Gesetzgebers von 1874 absolut keinen Wert, es beweist vielmehr, soweit das abgerissene Zitat seinen Inhalt erkennen lässt, gerade die Behauptung von uns Spielbankgegnern, dass der Bundesrat seit Ende der achtziger Jahre nicht die Energie hatte, dem einreißenden Unfug grundsätzlich zu wehren, sondern |43 sich damit begnügte, von Zeit zu Zeit den ärgsten Übelständen der durch seine Nachgiebigkeit geschaffenen Lage entgegenzutreten. – Artikel 35 der B. V. 📖 verdankt, was nicht allgemein bekannt ist, sein Dasein einem Antrag von Jakob Stämpfli (gestellt in der nationalrätlichen Kommission für die neue Verfassung am 27. Februar 1871).3 Die Motive, die Stämpfli dazu führten, werden klar aus folgenden Ausführungen, die er in einem Referat über die Revision am 25. Juni 1871 in Biel4 machte. Da unterschied er verschiedene Gruppen von Bestimmungen, unter anderm auch solche über «die Stellung des Bundes zu den sogenannten gemeingefährlichen oder gemeinschädlichen Fragen».5 In diese Kategorie rechnet er die Jesuitenfrage, die Klosterfrage und das Verbot der Spielbanken. «Die bisherige Bundesverfassung», sagt Stämpfli, «enthielt hierüber keine Bestimmung, es haben aber einige Vorgänge die Kommission veranlasst, eine solche vorzuschlagen. Wie Sie wissen, hat der Norddeutsche Bund alle Spielbanken auf Ende 1872 aufgehoben. Durch die Ausdehnung der Reichsgesetzgebung auf Süddeutschland wird auch die Spielbank in Baden-Baden wegfallen. Wenn wir nun in der Schweiz kein Verbot haben, so werden die Spielbanken versuchen, sich bei uns einzunisten, und es könnte der Fall eintreten, dass ein Kanton sich durch die Zusicherung einer schönen Konzessionsgebühr verleiten ließe, eine Spielbank aufzunehmen. Dann haben wir das Übel und die Schande in unserem Lande. Daher der Vorschlag, die Gründung der Spielbanken in der Schweiz zu untersagen und die bestehenden aufzuheben. Letztere Bestimmung bezieht sich auf die Spielbank von Saxon, deren Konzession 1877 ausläuft.»6

44 Daraus geht denn doch wohl deutlich hervor, dass der Gesetzgeber von 1874 (und auf diesen kommt es hier an!) keineswegs bloß die Unterdrückung von Saxon bezweckte (das war nur eine selbstverständliche Folge!), sondern die Verhinderung einer Einwanderung des durch und durch unschweizerischen Spielbankwesens überhaupt. Die weitere Frage, ob Artikel 35 auf «das harmlose Rössli- oder Kugelspiel» anwendbar sei oder nicht, hing nun bis jetzt ab von der Beurteilung dieser neuen Erscheinungen seitens der Exekutivbehörden. Denn für den Gesetzgeber von 1874 bestand diese Frage nicht, aus dem einfachen Grunde, weil diese Spiele erst Ende der achtziger Jahre da und dort, zuerst im geheimen, dann öffentlich auftraten, von den Lokalbehörden aus durchsichtigen Gründen geduldet und schließlich vom Bundesrat mit gewissen Einschränkungen unter schlapper Interpretation des Artikels 35 anerkannt wurden. Es geschah trotz des Verbotes der B. V. 📖 gerade das, was Stämpfli 1871 befürchtet hatte, wir bekamen «die Schande und das Übel» (das sagt Stämpfli, nicht ein Mucker von heute!) ins Land, nur dass sich die verantwortliche Exekutive angesichts der neuen «Unterhaltungsspiele»7 auf die Unbestimmtheit des Begriffs «Spielbank» in jenem Verbot berufen zu können meinte. Unsre Initiative geht von dem Standpunkt aus, diese schlappe Interpretation widerlaufe dem Sinn und Geist des Artikels 35, und diesem Sinn und Geist möchte sie durch eine unzweideutige Definition des Begriffes «Spielbank» zu seinem Recht verhelfen. Aber vielleicht irren wir uns gerade darin, dass wir «das harmlose Rössli- oder Kugelspiel» mit den Spielen des ehemaligen Baden-Baden und Saxon oder des heutigen Monte Carlo auf eine Stufe stellen? Nein, wir irren uns nicht. Denn erstens handelt es sich hier wie dort um dieselbe Sache, nur in etwas verschiedenem Gewande. Dass der Umfang der Einsätze und nicht der Charakter des Spiels als gewerbsmäßige Ausbeutung der Spielsucht für den Begriff der «Spielbank» maßgebend sein soll, das ist doch offenkundig eine Notausrede, die in Artikel 35 und in seiner Vorgeschichte keinen Grund hat. Zweitens bestreiten wir aber auch ganz energisch die «Harmlosigkeit», den angeblich blo|45ßen «Unterhaltungs»-Charakter dieser Spiele. Ist das ein Unterhaltungsspiel, müssen wir immer wieder fragen, bei dem es (nach der bundesrätlichen Verordnung, die Wirklichkeit kann sich aber noch ganz anders gestalten!) möglich ist, in zwei Minuten 25 Franken, in einer Stunde 750 Franken zu setzen und zu verlieren? Sind das Unterhaltungsspiele, deren Jahresumsatz, wie wir von kompetenter Seite wissen, in die Millionen geht? Wer lachte da nicht? Warum würden sich wohl die Kursaalinteressenten so für die Fortsetzung dieser Spiele wehren, wenn sie nicht eben im schönsten Sinne des Wortes «Gewinnspiele» wären?! Und warum haben die Herrschaften es nicht gewagt, diese «harmlose» und doch für die Fremdenindustrie angeblich so unentbehrliche Einrichtung an die schweizerische Landesausstellung8 zu bringen, wie es alle andern ehrlichen Erwerbszweige mit ihrer Sache getan haben, damit einmal alles Volk hätte sehen können, wie’s gemacht wird?! Warum nicht? Die Unterscheidung zwischen «Unterhaltungsspiel» und «Gewinnspiel» scheint ihnen doch allerlei Schwierigkeiten zu machen. Und darum ist die Unterstützung der Initiative «sehr»9 am Platze.

Sachfußnoten

1
­-ns, Bundesrat und Kursaal-Initiative, in: Aargauer Tagblatt, Jg. 68, Nr. 153 vom 9. Juni 1914, S. 2 📖.↩
2
Gemeint ist die Mitteilung des Bundesrates an die Regierung von Luzern zu Baraque-, Rössli- und Baccarat-Spielen im dortigen Kursaal, die am 28. Oktober 1887 erging und feststellte, es frage sich im Blick auf Art. 35 der Bundesverfassung 📖 «jeweilen vor Allem, wie hoch und in welchem Umfang gespielt werde» (Schweizerisches Bundesblatt, Jg. 39 [1887], Bd. 4, S. 233f. 📖; vgl. Jg. 40 [1888], Bd. 2, S. 825f.). Barth übernimmt die irrtümliche Datierung des Schreibens durch den -­ns-Korrespondenten auf 1888.↩
3
Vgl. K. Laely, Der Spielbanken-Artikel der Bundesverfassung, Davos 19142, S. 34f. 📖 – Der radikaldemokratische (linksfreisinnige) PolitikerJ. ­Stämpfli (1820–1879) gilt als einer der bedeutenden Gestalten der Schweiz im 19. Jahrhundert und als einer der Väter des modernen Schweizer Bundesstaats.↩
4
J. Stämpfli, Referat über die Revision der Bundesverfassung, gehalten an der Jahresversammlung der bernischen gemeinnützigen Gesellschaft in Biel, den 25. Juni 1871, Biel 1871 📖.↩
5
A.a.O., S. 15 📖.↩
6
A.a.O., S. 16 📖. Die Ausführungen Stämpflis werden auch erwähnt in dem Artikel Jakob Stämpfli und das Verbot der Glücksspiele, in: Der freie Schweizer Arbeiter, Jg. 7, Nr. 28 vom 10.4.1914, S. [2f.] 📖.↩
7
-ns argumentiert, «stichhaltige Gründe», «gegen die Spiele in den schweizerischen Kursälen vorzugehen», seien nicht gegeben, u. a. , «weil das Spiel den Spielern mehr zur Unterhaltung, denn als Mittel zum Geldgewinn dient».↩
8
Zur Schweizerischen Landesausstellung 1914 in Bern vgl. V.u.kl.A. 1909-1914, S. 457–468 📖, und Predigten 1914, S. 287–314 📖.↩
9
Der Artikel von -ns schließt mit der Konklusion: «Die Unterstützung der Initiative ist daher nicht am Platze.»↩