10. November 1930

Opus est?

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OPUS EST?

1930

Angesichts des großen Andrangs auf seine Seminare führte Barth in Bonn als Voraussetzung für die Teilnahme eine Aufnahmeprüfung ein, «wobei er so streng siebte, daß er z. B. im Herbst 1931 zwei Drittel der Bewerber durchfallen ließ».1 Barth war an einer arbeitsfähigen Seminargemeinschaft von jeweils dreißig «ordentlichen» Mitgliedern gelegen, die er noch um fünfzehn «außerordentliche» Mitglieder zu ergänzen pflegte.2

Zu den Prüfungen gehörte auch der Nachweis ausreichender Lateinkenntnisse. Dazu ließ Barth die Übersetzung eines 15–20 Zeilen langen, nicht zu schwierigen lateinischen Textes dogmatischen Inhalts anfertigen. Für das Seminar im Wintersemester 1930/31 zum Thema «Die reformierte Lehre von der Heiligung»3 hatte Barth einen Auszug aus der letzten Ausgabe von Melanchthons Loci 📖 ausgewählt, in dem unter der Überschrift «Quare opus est evangelii promissione?» das Verhältnis von Sünde, Gesetz und Verheißung erörtert wird.4

Offensichtlich ließen schon damals die Lateinkenntnisse der Studierenden zu wünschen übrig. Barth jedenfalls war sichtlich «bekümmert» und veröffentlichte den Befund anhand eines ausgewählten Standardbeispiels im Dezemberheft der «Theologischen Blätter», die von seinem Bonner Kollegen Karl Ludwig Schmidt5 herausgegeben wurden. In einer Notiz bezeichnete Martin Rade diesen Bericht Barths als Illustration für den «Niedergang unserer humanistischen Bildung» und fragte: «Wächst uns nun wirklich ein Klerus heran ohne humanistische Bildung? Und am Ende gibt es Kreise, die das für einen Fortschritt halten?»6

50 Barths Mitteilung findet sich in der Rubrik «Aus Wissenschaft und Leben» in ThBl 9 (1930), Sp. 363f. 📖 Eine maschinenschriftliche Vorlage des gedruckten Textes, die von diesem lediglich in der Aufreihung der Übersetzungsbeispiele abweicht, ist erhalten (KBA 10015; 1 Blatt, DIN A 4, engzeilig beschrieben).

Opus est?

Bei der Aufnahmeprüfung für mein systematisches Seminar am 10. November d. J. verlangte ich u. a. die schriftliche Übersetzung einer halben Spalte aus der letzten Ausgabe von Melanchthons «Loci» (C. R. 21, 735) 📖. Dabei wurde mir die Lateinkenntnis der heutigen Theologiestudenten zu einem «Erlebnis»7, über dessen Gehalt ich andeutungsweise berichten möchte. Ich bemerke, dass die Drohung der bewussten Prüfung den Erfolg gehabt hatte, dass sich die Anzahl der Bewerber gegenüber dem vorigen Semester um zwei Drittel verminderte: eine gewisse Selektion hatte also schon stattgefunden. Dennoch war es unter anderen ähnlich erstaunlichen Dingen möglich, dass das in dem bewussten Text in klarstem Zusammenhang vorkommende Sätzlein:

«Est igitur opus gratuita remissione»8

neben 25 richtigen folgende 17 weniger richtige Übersetzungen fand:

(Es ist vielleicht instruktiv, wenn ich die Herkunft – und in Klammer die Semesterzahl – der Übersetzer angebe, wobei ich vorausschicke, dass sich die ganzen 42 zusammensetzten aus: ­11 Rheinländern, 6 Bayern, 3 Württembergern, 3 Westfalen, 3 Nassauern, 3 Schweizern, 2 Ostfriesen, 1 Badener, 1 Sachsen, 1 Bremer, 1 Hamburger, 1 Saarländer, 1 Ostpreußen, 1 Berliner, 1 Mecklenburger, 1 Schlesier, 1 Franzosen, 1 Schotten.)

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Rheinland         (8): Also geschieht durch die Vergebung ein umsonst sich vollziehendes Werk.
Rheinland (8): Es gibt ein Werk ganz freiwilliger Vergebung.
Rheinland (7): Das Werk ist frei durch die Vergebung.
Rheinland (7): Es ist das Werk auf Grund von gnadenreicher Verheißung.
Rheinland (4): Es ist also ein Werk … (Lücke).
Württemberg (5): Es ist also ein Werk von freier Losgabe.
Westfalen (9): Dies ist eine Tat, die durch die freie Vergebung geschieht.
364 Westfalen   (7): Es ist also ein Werk aus freiwilliger Vergebung.
Nassau (6): Es ist also notwendig durch eine freie Vergebung.
Schweiz (7): Es besteht daher das Werk in der unentgeltlichen Vergebung.
Schweiz (5): Daher ist es ein Werk, das auf Grund seiner Vergebung geschieht.
Sachsen (6): Es ist also ein Werk sonderbarer Vergebung.
Bremen (6): Es ist aber das Werk … (Lücke).
Saargebiet (8): Durch gnädige Vergebung findet dies statt.
Berlin (6): Es ist also in der Vergebung ein Gnadenwerk.
Mecklenburg (6): Es ist also ein Werk, wenn die Vergebung umsonst geschenkt ist.
Schlesien (6): Das ist darum ein Werk gnädiglich gewährter Vergebung.

Man braucht wohl noch kein fanatischer Humanist zu sein, wenn man über dieses Ergebnis bekümmert ist.

Karl Barth.

Sachfußnoten

1
Busch, S. 215 📖.↩
2
Vgl. ebd 📖.↩
3
Das Seminar, dessen Protokolle im KBA erhalten sind, begann am 17. November 1930; das Protokoll der ersten Sitzung stammt von Helmut Gollwitzer. Die letzte protokollierte Sitzung ist auf den 9. Februar 1931 datiert.↩
4
Vgl. CR 21, 735. 📖↩
5
Karl Ludwig Schmidt (1891–1956), von 1929 bis zu seiner Vertreibung im Jahr 1933 Professor für Neues Testament in Bonn, von 1935–1953 in Basel.↩
6
ChW 45 (1931), Sp. 46. 📖↩
7
Glossierung der Erlebnisfrömmigkeit der Jahrhundertwende und der Kategorie des Erlebens bzw. des Erlebnisses in der Theologie Wilhelm Herrmanns (vgl. etwa K. Barth, Die dogmatische Prinzipienlehre bei Wilhelm Herrmann [1925], in: V.u.kl.A. 1922–1925, S. 545–603, bes. S. 585.591f.598 📖).↩
8
Der unmittelbare Zusammenhang lautet: «Lex enim non docet gratis remitti peccata. Scimus autem nos non sine peccato esse; idque maxime cernimus, cum iudicio Dei vere perterrefiunt mentes. Est igitur opus gratuita remissione» (CR 21, 735 📖).↩