Am Nachmittag des 26. November schrieb Barth an seinem Dogmatik-Kolleg. Das erhaltene Manuskriptblatt zu dem Abschnitt, der im Druck KD I/2, S. 335–340
📖 entspricht, bricht mit den nach dem Verweis auf Jer. 31,33 geschriebenen Worten «Kraft Gottes» mitten im Satz ab. Darunter ist mit Bleistift in Barths Handschrift vermerkt: «Hier erreichte mich der telephonische Anruf des Kurators mit der Nachricht von meiner Suspension!»1
Noch am selben Abend des
26. November 1934 schrieb Charlotte von Kirschbaum eine kurze Nachricht an Hellmut Traub: «Nun ist es soweit. K. B. ist mit sofortiger Wirkung – suspendiert, wird schon morgen nicht mehr lesen.»2
Paul von Hindenburg, der letzte gewählte Reichspräsident, war am
2. August 1934 gestorben. Unmittelbar vor dem Tod Hindenburgs hatte Adolf Hitler die Reichsregierung im «Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches» vom
1. August 1934 beschließen lassen, dass «das Amt des Reichspräsidenten […] mit dem des Reichskanzlers vereinigt» wird,3
und darüber am
19. August 1934 eine Volksabstimmung abhalten lassen, die mit 89,9% Zustimmung das gewünschte Ergebnis brachte.4
Tags darauf wurde das «Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht» erlassen, das für die Beamten folgende Eidesformel vorsah: «Ich schwöre: Ich |551 werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»5
An den schon im August auch an der Universität Bonn beginnenden Vereidigungen konnte Barth aufgrund seiner Abwesenheit während der Semesterferien nicht teilnehmen;6
er wurde daher am
30. Oktober 1934 in einem vom neuen Rektor der Universität, Hans Naumann,
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gezeichneten Schreiben für den 7. November zur Vereidigung in die Neue Aula bestellt.8
In einem Gespräch am 3. November teilte Barth Naumann mit, dass er den Eid nur mit dem Zusatz «soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann» leisten könne.9
Naumann, der Barth daraufhin bis auf weiteres von der Eidesleistung freistellte,10
leitete zwei Tage später einen Bericht über diesen Vorfall an das Berliner Kultusministerium weiter und kommentierte: «Ich habe den Eindruck, daß Barth nach einem Martyrium sucht, und daß seine Absetzung ein vielleicht erwünschtes Signal für neuen, großen Aufruhr in der protestantischen Kirche wäre. […] Ließe sich ein Skandal vermeiden, so wäre das sehr gut.»11
Naumann erhielt zunächst keine Antwort. |552 Am 19. November allerdings teilte Emanuel Hirsch in einem Brief an Wilhelm Stapel «ein Geheimnis» mit, dass nämlich Barth wahrscheinlich «stürzen» werde, auch wenn man seinen Fall im Kultusministerium noch «erwäge».12
In den erhaltenen Dokumenten gibt es zwar keinen direkten Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden Barths aus dem kirchenleitenden «Rat der Deutschen Evangelischen Kirche» am 20. November13
und dem dann doch erfolgenden Handeln der staatlichen Stellen. Auffallend ist das zeitliche Zusammentreffen aber allemal:14
Am
26. November 1934 nämlich waren die «Erwägungen» im Ministerium beendet, und es erging zuerst telefonisch, dann um 18 Uhr 55 nochmals telegraphisch die Anweisung an den Bonner Universitätskurator, Barth «sofort» die «verfügte Amtssuspension und Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mitzuteilen».15
Nach der schon telefonisch erfolgten Ankündigung wurde die entsprechende Verfügung16
Barth noch am selben Abend auch schriftlich zugestellt; da Barth inzwischen zu einer Sitzung des Bonner Presbyteriums gegangen war, bestätigte seine Frau Nelly den Empfang.17
553
Am nächsten Tag erschien die amtliche Mitteilung über Barths Suspendierung ohne Kommentar im «Völkischen Beobachter» und in weiteren Zeitungen: «Reichsminister Rust hat den beamteten ordentlichen Professor der evangelischen Theologie in Bonn, Dr. Karl Barth, der sich geweigert hat, den auf Grund des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten vom
20. August 1934 vorgeschriebenen Eid auf den Führer und Reichskanzler zu leisten, vom Amt suspendiert und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.»18
Seine Richtigstellung dieser amtlichen Mitteilung, die den Sachverhalt verkürzt darstellte, muss Barth umgehend an die Basler Nachrichten weitergeleitet haben, denn noch am gleichen Tag hieß es dort in einer «Anmerkung der Redaktion» zum Abdruck der Mitteilung: «Über die umstrittene Frage der Eidesleistung ist uns bekannt, dass Professor Barth selbstverständlich seinerseits den Eid auf die Verfassung geleistet hat. Den erwähnten Vorbehalt, ‹soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann›, macht Barth aus folgender Überlegung: Im Gegensatz zur klar umgrenzten Verpflichtung auf die Reichsverfassung, die im früheren Amtseid lag, muss nun durch den neuen Diensteid mit der Eidesleistung auf den ‹Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler› eine unbegrenzte Verpflichtung eingegangen werden. Und diese unbegrenzte Verpflichtung hält Professor Barth nicht für vereinbar mit seiner Auffassung und Stellung als evangelischer Christ.»19
Am nächsten Morgen um 9 Uhr wurde Barth ein weiteres Schreiben überbracht, das ihn offiziell von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegen ihn in Kenntnis setzte.20
Seine Hörer hatten inzwischen morgens um 8 Uhr den Hörsaal verschlossen vorgefunden und waren |554 durch Charlotte von Kirschbaum – Barth hatte man verboten, dies zu tun – über den Grund informiert worden.21
Für 17 Uhr war er ins Bonner Landgericht zur Vernehmung vorgeladen worden, die bis nach 20 Uhr dauern sollte.22
Die Vernehmung begann mit der Verlesung des Beschlusses des Reichs- und Preußischen Ministers Rust vom 26. November, gemäß der Beamten-Dienststrafordnung das «förmliche Dienststrafverfahren» gegen Barth einzuleiten «wegen der Beschuldigung, zu Bonn im Jahre 1934 die Pflichten verletzt zu haben, die ihm sein Amt auferlegt, und sich durch sein Verhalten im Amt der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert (sic!), unwürdig gezeigt zu haben, indem er auf die Aufforderung des Rektors, seiner Verpflichtung zur Ableistung des Diensteides […] nachzukommen, erklärte, den Eid nur mit dem Zusatz leisten zu wollen: ‹soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann›.» Daneben enthielt der Beschluss den Vorbehalt einer «Erweiterung […] auf weitere, im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens etwa auftretende Beschuldigungen», und es wurde «gemäß § 54 BDStO. die vorläufige Dienstenthebung verfügt».23
Im Anschluss daran gab Barth seine untenstehend edierte Erklärung zum Sachverhalt zu Protokoll und fügte dem nochmals die Formulierung des Eides in der Form, in der er ihn zu leisten bereit war, hinzu. Er nahm im Verlauf der Vernehmung außer zu dem ihm mitgeteilten Anschuldigungspunkt zu weiteren drei Punkten Stellung, von denen er zu Recht annahm, dass sie für die weitere Untersuchung ebenfalls von Belang sein würden: seiner Weigerung, seine Vorlesungen mit dem «deutschen Gruß» zu beginnen,24 seinen Ende Oktober in |555 Berlin gemachten Äußerungen, die schon im April Gegenstand einer Vernehmung gewesen waren,25 und seiner mehrfachen Übertretung des Ende April ausgesprochenen Verbots, Bonn zu verlassen.26
Am 1. Dezember 1934 erschienen Barth und sein zwischenzeitlich hinzugezogener Anwalt, Dr. Hans Dahs,27
sowie der Gerichtsassessor Otto Bleibtreu28
wiederum im Bonner Landgericht zur Zeugenvernehmung, in der die Rektoren Hans Naumann und Friedrich Pietrusky sowie Ministerialrat Karl Schnöring zu allen in Frage stehenden Sachverhalten befragt wurden.29
Am 6. Dezember wurde Barth mitgeteilt, dass der Termin für die mündliche Verhandlung in seinem Dienststrafverfahren auf «den
20.12.1934 vormittags 11 1/2 Uhr» im Regierungsgebäude in Köln, «Zeughausstrasse 4, Zimmer 40» festgesetzt worden sei; die Anschuldigungsschrift vom 7. Dezem|556ber 1934 traf wie angekündigt mit einem Schreiben vom 10. Dezember bei ihm ein.30
Der folgende Abdruck von Barths Erklärung [zur Suspendierung] folgt dem Original im Universitätsarchiv Bonn, von dem eine Kopie im KBA liegt.31
Erklärung
I.32
1. Ich protestiere dagegen, dass ich gestern,
26.11.1934, entgegen der Bestimmung der Beamtendienststrafordnung vom 27.1.32 § 54 Abs. 133
suspendiert worden bin, ohne dass mir Gelegenheit gegeben worden ist, mich zu den gegen mich erhobenen Anschuldigungen und zu der in Aussicht genommenen Suspension zu äußern.
557 2. Ich protestiere dagegen, dass ich, entgegen der Bestimmung von § 40 Abs. 1 desselben Gesetzes34, ohne Mitteilung der Anschuldigungspunkte zu dieser Voruntersuchung vorgeladen worden bin.
3. Ich protestiere dagegen, dass in der der Presse übergebenen amtlichen Mitteilung meine Suspension damit begründet wird, ich hätte mich geweigert, den auf Grund des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten vom
20.8.193435 vorgeschriebenen Eid auf den Führer und Reichskanzler zu leisten.
II.
Nicht als Äußerung zu der mir unbekannten, vermutlich in dieser Voruntersuchung mir bekanntzugebenden Anschuldigung, sondern als Äußerung zu der in die Presse gegebenen amtlichen Mitteilung habe ich Folgendes zu erklären:
Ich habe mich nicht geweigert, den Beamteneid zu leisten, sondern ich habe den Vorschlag eines Zusatzes gemacht, der es mir möglich machen würde, ihn zu leisten.
Dieser von mir vorgeschlagene Zusatz lautet: … gehorsam zu sein, soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann.36
Zur Erklärung dieses Zusatzes habe ich Folgendes zu bemerken:
1. Eine Eidesleistung ist nur da möglich, wo der Inhalt der durch den Eid zu bekräftigenden Verpflichtung dem zu Vereidigenden übersichtlich ist.
2. Die frühere Verpflichtung auf die Verfassung und sogar die noch frühere Verpflichtung auf den Kaiser und König war eine nach ihrem Inhalt übersichtliche Verpflichtung, die also ohne Zusatz durch einen Eid bekräftigt werden konnte.
558 3. Die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler ist in der in Frage stehenden Eidesformel an die Stelle der Verpflichtung auf die Verfassung getreten.
4. Die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler ist nach der für die Interpretation maßgebenden nationalsozialistischen Auffassung eine Verpflichtung von unendlichem, also unübersichtlichem Inhalt.37
5. Soll die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler durch einen Eid bekräftigt werden, so kann dies nur mit einem Zusatz geschehen, der ihren Inhalt begrenzt, d. h. zu einem endlichen und also übersichtlichen macht.
6. Die in dem von mir vorgeschlagenen Zusatz gemachte Berufung auf meine Eigenschaft als evangelischer Christ bedeutet den Hinweis |559 auf diejenige Instanz, durch die auch die Treue und der Gehorsam dem Führer Adolf Hitler gegenüber notwendig begrenzt werden.
III.
Nachdem ich die Ladung zur Eidesleistung durch den Rektor der Universität Professor Dr. Naumann erhalten hatte, bin ich sofort – und zwar vor dem anberaumten Termin – bei ihm vorstellig geworden und habe ihm den obengenannten Vorschlag zur Weiterleitung an den Herrn Minister übergeben.
Der Rektor hat sich daraufhin bereit erklärt, den Vorschlag an den Herrn Minister weiterzuleiten und mich von dem Erscheinen in dem anberaumten Eidestermin entbunden.38 Eine Antwort auf den durch den Rektor weitergeleiteten Vorschlag habe ich bisher nicht erhalten; auch bin ich bisher nicht wieder zur Eidesleistung aufgefordert worden.
Infolgedessen habe ich mich bisher einer Verletzung der Pflichten, die mir mein Amt auferlegt (§ 2, Ziffer 1 der Beamtendienststrafordnung39), nicht schuldig gemacht.
40-Bonn, den
27. November 1934-39