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Erklärung [zur Suspendierung]

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Erklärung [zur Suspendierung]

1934

Am Nachmittag des 26. November schrieb Barth an seinem Dogmatik-Kolleg. Das erhaltene Manuskriptblatt zu dem Abschnitt, der im Druck KD I/2, S. 335–340 📖 entspricht, bricht mit den nach dem Verweis auf Jer. 31,33 geschriebenen Worten «Kraft Gottes» mitten im Satz ab. Darunter ist mit Bleistift in Barths Handschrift vermerkt: «Hier erreichte mich der telephonische Anruf des Kurators mit der Nachricht von meiner Suspension!»1 Noch am selben Abend des 26. November 1934 schrieb Charlotte von Kirschbaum eine kurze Nachricht an Hellmut Traub: «Nun ist es soweit. K. B. ist mit sofortiger Wirkung – suspendiert, wird schon morgen nicht mehr lesen.»2

Paul von Hindenburg, der letzte gewählte Reichspräsident, war am 2. August 1934 gestorben. Unmittelbar vor dem Tod Hindenburgs hatte Adolf Hitler die Reichsregierung im «Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches» vom 1. August 1934 beschließen lassen, dass «das Amt des Reichspräsidenten […] mit dem des Reichskanzlers vereinigt» wird,3 und darüber am 19. August 1934 eine Volksabstimmung abhalten lassen, die mit 89,9% Zustimmung das gewünschte Ergebnis brachte.4 Tags darauf wurde das «Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht» erlassen, das für die Beamten folgende Eidesformel vorsah: «Ich schwöre: Ich |551 werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»5

An den schon im August auch an der Universität Bonn beginnenden Vereidigungen konnte Barth aufgrund seiner Abwesenheit während der Semesterferien nicht teilnehmen;6 er wurde daher am 30. Oktober 1934 in einem vom neuen Rektor der Universität, Hans Naumann, 7 gezeichneten Schreiben für den 7. November zur Vereidigung in die Neue Aula bestellt.8 In einem Gespräch am 3. November teilte Barth Naumann mit, dass er den Eid nur mit dem Zusatz «soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann» leisten könne.9 Naumann, der Barth daraufhin bis auf weiteres von der Eidesleistung freistellte,10 leitete zwei Tage später einen Bericht über diesen Vorfall an das Berliner Kultusministerium weiter und kommentierte: «Ich habe den Eindruck, daß Barth nach einem Martyrium sucht, und daß seine Absetzung ein vielleicht erwünschtes Signal für neuen, großen Aufruhr in der protestantischen Kirche wäre. […] Ließe sich ein Skandal vermeiden, so wäre das sehr gut.»11 Naumann erhielt zunächst keine Antwort. |552 Am 19. November allerdings teilte Emanuel Hirsch in einem Brief an Wilhelm Stapel «ein Geheimnis» mit, dass nämlich Barth wahrscheinlich «stürzen» werde, auch wenn man seinen Fall im Kultusministerium noch «erwäge».12

In den erhaltenen Dokumenten gibt es zwar keinen direkten Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden Barths aus dem kirchenleitenden «Rat der Deutschen Evangelischen Kirche» am 20. November13 und dem dann doch erfolgenden Handeln der staatlichen Stellen. Auffallend ist das zeitliche Zusammentreffen aber allemal:14 Am 26. November 1934 nämlich waren die «Erwägungen» im Ministerium beendet, und es erging zuerst telefonisch, dann um 18 Uhr 55 nochmals telegraphisch die Anweisung an den Bonner Universitätskurator, Barth «sofort» die «verfügte Amtssuspension und Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mitzuteilen».15 Nach der schon telefonisch erfolgten Ankündigung wurde die entsprechende Verfügung16 Barth noch am selben Abend auch schriftlich zugestellt; da Barth inzwischen zu einer Sitzung des Bonner Presbyteriums gegangen war, bestätigte seine Frau Nelly den Empfang.17

553 Am nächsten Tag erschien die amtliche Mitteilung über Barths Suspendierung ohne Kommentar im «Völkischen Beobachter» und in weiteren Zeitungen: «Reichsminister Rust hat den beamteten ordentlichen Professor der evangelischen Theologie in Bonn, Dr. Karl Barth, der sich geweigert hat, den auf Grund des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten vom 20. August 1934 vorgeschriebenen Eid auf den Führer und Reichskanzler zu leisten, vom Amt suspendiert und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.»18 Seine Richtigstellung dieser amtlichen Mitteilung, die den Sachverhalt verkürzt darstellte, muss Barth umgehend an die Basler Nachrichten weitergeleitet haben, denn noch am gleichen Tag hieß es dort in einer «Anmerkung der Redaktion» zum Abdruck der Mitteilung: «Über die umstrittene Frage der Eidesleistung ist uns bekannt, dass Professor Barth selbstverständlich seinerseits den Eid auf die Verfassung geleistet hat. Den erwähnten Vorbehalt, ‹soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann›, macht Barth aus folgender Überlegung: Im Gegensatz zur klar umgrenzten Verpflichtung auf die Reichsverfassung, die im früheren Amtseid lag, muss nun durch den neuen Diensteid mit der Eidesleistung auf den ‹Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler› eine unbegrenzte Verpflichtung eingegangen werden. Und diese unbegrenzte Verpflichtung hält Professor Barth nicht für vereinbar mit seiner Auffassung und Stellung als evangelischer Christ.»19

Am nächsten Morgen um 9 Uhr wurde Barth ein weiteres Schreiben überbracht, das ihn offiziell von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegen ihn in Kenntnis setzte.20 Seine Hörer hatten inzwischen morgens um 8 Uhr den Hörsaal verschlossen vorgefunden und waren |554 durch Charlotte von Kirschbaum – Barth hatte man verboten, dies zu tun – über den Grund informiert worden.21 Für 17 Uhr war er ins Bonner Landgericht zur Vernehmung vorgeladen worden, die bis nach 20 Uhr dauern sollte.22 Die Vernehmung begann mit der Verlesung des Beschlusses des Reichs- und Preußischen Ministers Rust vom 26. November, gemäß der Beamten-Dienststrafordnung das «förmliche Dienststrafverfahren» gegen Barth einzuleiten «wegen der Beschuldigung, zu Bonn im Jahre 1934 die Pflichten verletzt zu haben, die ihm sein Amt auferlegt, und sich durch sein Verhalten im Amt der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert (sic!), unwürdig gezeigt zu haben, indem er auf die Aufforderung des Rektors, seiner Verpflichtung zur Ableistung des Diensteides […] nachzukommen, erklärte, den Eid nur mit dem Zusatz leisten zu wollen: ‹soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann›.» Daneben enthielt der Beschluss den Vorbehalt einer «Erweiterung […] auf weitere, im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens etwa auftretende Beschuldigungen», und es wurde «gemäß § 54 BDStO. die vorläufige Dienstenthebung verfügt».23

Im Anschluss daran gab Barth seine untenstehend edierte Erklärung zum Sachverhalt zu Protokoll und fügte dem nochmals die Formulierung des Eides in der Form, in der er ihn zu leisten bereit war, hinzu. Er nahm im Verlauf der Vernehmung außer zu dem ihm mitgeteilten Anschuldigungspunkt zu weiteren drei Punkten Stellung, von denen er zu Recht annahm, dass sie für die weitere Untersuchung ebenfalls von Belang sein würden: seiner Weigerung, seine Vorlesungen mit dem «deutschen Gruß» zu beginnen,24 seinen Ende Oktober in |555 Berlin gemachten Äußerungen, die schon im April Gegenstand einer Vernehmung gewesen waren,25 und seiner mehrfachen Übertretung des Ende April ausgesprochenen Verbots, Bonn zu verlassen.26

Am 1. Dezember 1934 erschienen Barth und sein zwischenzeitlich hinzugezogener Anwalt, Dr. Hans Dahs,27 sowie der Gerichtsassessor Otto Bleibtreu28 wiederum im Bonner Landgericht zur Zeugenvernehmung, in der die Rektoren Hans Naumann und Friedrich Pietrusky sowie Ministerialrat Karl Schnöring zu allen in Frage stehenden Sachverhalten befragt wurden.29 Am 6. Dezember wurde Barth mitgeteilt, dass der Termin für die mündliche Verhandlung in seinem Dienststrafverfahren auf «den 20.12.1934 vormittags 11 1/2 Uhr» im Regierungsgebäude in Köln, «Zeughausstrasse 4, Zimmer 40» festgesetzt worden sei; die Anschuldigungsschrift vom 7. Dezem|556ber 1934 traf wie angekündigt mit einem Schreiben vom 10. Dezember bei ihm ein.30

Der folgende Abdruck von Barths Erklärung [zur Suspendierung] folgt dem Original im Universitätsarchiv Bonn, von dem eine Kopie im KBA liegt.31

Erklärung

I.32

1. Ich protestiere dagegen, dass ich gestern, 26.11.1934, entgegen der Bestimmung der Beamtendienststrafordnung vom 27.1.32 § 54 Abs. 133 suspendiert worden bin, ohne dass mir Gelegenheit gegeben worden ist, mich zu den gegen mich erhobenen Anschuldigungen und zu der in Aussicht genommenen Suspension zu äußern.

557 2. Ich protestiere dagegen, dass ich, entgegen der Bestimmung von § 40 Abs. 1 desselben Gesetzes34, ohne Mitteilung der Anschuldigungspunkte zu dieser Voruntersuchung vorgeladen worden bin.

3. Ich protestiere dagegen, dass in der der Presse übergebenen amtlichen Mitteilung meine Suspension damit begründet wird, ich hätte mich geweigert, den auf Grund des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten vom 20.8.193435 vorgeschriebenen Eid auf den Führer und Reichskanzler zu leisten.

II.

Nicht als Äußerung zu der mir unbekannten, vermutlich in dieser Voruntersuchung mir bekanntzugebenden Anschuldigung, sondern als Äußerung zu der in die Presse gegebenen amtlichen Mitteilung habe ich Folgendes zu erklären:

Ich habe mich nicht geweigert, den Beamteneid zu leisten, sondern ich habe den Vorschlag eines Zusatzes gemacht, der es mir möglich machen würde, ihn zu leisten.

Dieser von mir vorgeschlagene Zusatz lautet: … gehorsam zu sein, soweit ich es als evangelischer Christ verantworten kann.36

Zur Erklärung dieses Zusatzes habe ich Folgendes zu bemerken:

1. Eine Eidesleistung ist nur da möglich, wo der Inhalt der durch den Eid zu bekräftigenden Verpflichtung dem zu Vereidigenden übersichtlich ist.

2. Die frühere Verpflichtung auf die Verfassung und sogar die noch frühere Verpflichtung auf den Kaiser und König war eine nach ihrem Inhalt übersichtliche Verpflichtung, die also ohne Zusatz durch einen Eid bekräftigt werden konnte.

558 3. Die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler ist in der in Frage stehenden Eidesformel an die Stelle der Verpflichtung auf die Verfassung getreten.

4. Die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler ist nach der für die Interpretation maßgebenden nationalsozialistischen Auffassung eine Verpflichtung von unendlichem, also unübersichtlichem Inhalt.37

5. Soll die Verpflichtung auf den Führer Adolf Hitler durch einen Eid bekräftigt werden, so kann dies nur mit einem Zusatz geschehen, der ihren Inhalt begrenzt, d. h. zu einem endlichen und also übersichtlichen macht.

6. Die in dem von mir vorgeschlagenen Zusatz gemachte Berufung auf meine Eigenschaft als evangelischer Christ bedeutet den Hinweis |559 auf diejenige Instanz, durch die auch die Treue und der Gehorsam dem Führer Adolf Hitler gegenüber notwendig begrenzt werden.

III.

Nachdem ich die Ladung zur Eidesleistung durch den Rektor der Universität Professor Dr. Naumann erhalten hatte, bin ich sofort – und zwar vor dem anberaumten Termin – bei ihm vorstellig geworden und habe ihm den obengenannten Vorschlag zur Weiterleitung an den Herrn Minister übergeben.

Der Rektor hat sich daraufhin bereit erklärt, den Vorschlag an den Herrn Minister weiterzuleiten und mich von dem Erscheinen in dem anberaumten Eidestermin entbunden.38 Eine Antwort auf den durch den Rektor weitergeleiteten Vorschlag habe ich bisher nicht erhalten; auch bin ich bisher nicht wieder zur Eidesleistung aufgefordert worden.

Infolgedessen habe ich mich bisher einer Verletzung der Pflichten, die mir mein Amt auferlegt (§ 2, Ziffer 1 der Beamtendienststrafordnung39), nicht schuldig gemacht.

40-Bonn, den 27. November 1934-39

Sachfußnoten

1
KBA 10128 (in anderer Handschrift irrtümlich hinzugefügt: «Bonn, 24.11.1934»). ↩
2
Briefkarte an H. Traub vom 26.11.1934 (KBA 98827.510). ↩
3
Reichsgesetzblatt. Teil I, 1934, S. 747. 📖 ↩
4
Die «Verordnung zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches», am 3. August 1934 von Reichsinnenminister Wilhelm Frick (1877–1946) erlassen, findet sich a.a.O., S. 757f. 📖 – Zum Ergebnis vgl. M. Overesch / Fr. W. Saal, Das Dritte Reich. 1933–1939 (Droste Geschichtskalendarium. Chronik deutscher Zeitgeschichte. Politik – Wirtschaft – Kultur, Bd. 2/1), Düsseldorf 1982, S. 155. 📖 Dieses Ergebnis war, wenn man berücksichtigt, dass gut 4% der Stimmberechtigten nicht an der Wahl teilnahmen und von den Wählenden nochmals knapp 3% ungültige Stimmen abgaben, aus der Perspektive der Nationalsozialisten allerdings eher enttäuschend; vgl. H.-U. Thamer, Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945 (Die Deutschen und ihre Nation, Bd. 5), Berlin 1986, S. 338. 📖 ↩
5
Reichsgesetzblatt (Anm. 3), S. 785. 📖 ↩
6
Ein – nicht genau, nur auf «August 1934» datierter – «Vereidigungsnachweis» findet sich im KBA (Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35») ↩
7
Hans Naumann (1886–1951), seit 1932 Prof. für Ältere Germanistik und Volkskunde in Bonn, 1934 Rektor der Universität. ↩
8
Schreiben H. Naumanns (ohne Anrede, wohl an mehrere Personen geschickt) vom 30.10.1934 (KBA, Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35»). ↩
9
Ein Durchschlag eines Typoskripts mit dem Text der Eidesformel, in dem der von Barth eingefügte Zusatz rot unterstrichen ist, findet sich im KBA (a.a.O.). Möglicherweise handelt es sich um den Durchschlag eines Naumann während dieses Gesprächs überreichten Schriftstückes. ↩
10
So Barths Angabe (s. unten im Editionstext). Naumann gab später in der Zeugenvernehmung zu Protokoll, er erinnere sich nicht daran, gebe aber zu, Barth «bedeutet zu haben, daß unter diesen Umständen sein Erscheinen in diesem Termin nicht erforderlich sei, bevor die Entscheidung des Ministeriums in der Eidesfrage vorliege». Barth konnte daher, so Naumann weiter, «mit Recht annehmen, dem Eidestermin einstweilen fernbleiben zu dürfen» (Protokoll der Zeugenvernehmung [s. unten, Anm. 29]; zit. nach Prolingheuer, S. 258 📖). ↩
11
Schreiben Naumanns an das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 5.11.1934 (Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P II, 29; Abdruck: Prolingheuer, S. 26 📖; das im Brief erwähnte Original des Schreibens, in dem Barth seinen Eidesvorbehalt mitteilt, ist im KBA nicht erhalten). ↩
12
H. Assel, «Barth ist entlassen…» Emanuel Hirschs Rolle im Fall Barth und seine Briefe an Wilhelm Stapel, in: ZThK 91 (1994), S. 445–475, dort S. 456. 📖 Hirsch verfügte über beste Verbindungen ins Reichskultusministerium: Vom dortigen Referenten für die Theologischen Fakultäten, Eugen Mattiat (1901–1976; 1928 Pfarrer in Kerstlingerode, seit 1931 Mitglied der NSDAP, Landesleiter der Deutschen Christen und 1933 Landeskirchenrat in Hannover, seit 1934 Referent im Reichskultusministerium, seit 1937 SS-Mitglied, 1938 aus der Kirche ausgetreten, nach seinem Wiedereintritt seit 1952 wieder Pfarrer in der Landeskirche Hannover), der ein ehemaliger Schüler von ihm war, wurde er stets auf dem Laufenden gehalten. Vgl. a.a.O., S. 457f. ↩
13
Dazu s. unten, S. 583f. ↩
14
Prolingheuer, S. XVI 📖, spricht von einem «Signal» für den «NS-Staat, nun auch seinerseits mit dem ‹Staatsfeind› Barth endlich kurzen Prozeß zu machen». ↩
15
Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P II, 32; Abdruck: Prolingheuer, S. 47. 📖 ↩
16
A.a.O., P II, 30; Abdruck: Prolingheuer, ebd. 📖 ↩
17
A.a.O., P II, 31; vgl. Prolingheuer, ebd. 📖 ↩
18
Abdruck: Prolingheuer, S. 49. 📖 – Der Abdruck in der «Frankfurter Zeitung» erfolgte unter der Überschrift: «Karl Barth wegen Verweigerung des Beamteneides entlassen» (KBA, Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35»). ↩
19
Art. «Prof. Karl Barth von Reichsminister Rust suspendiert», in: Basler Nachrichten, 27.11.1934 📖. – Schon am 26.11.1934 (der Text der amtlichen Verlautbarung muss also bekannt oder zumindest vorhersehbar gewesen sein) stellte Ernst Wolf in einem Brief an Rudolf Bultmann den Sachverhalt in derselben Weise richtig (Abdruck: Prolingheuer, S. 48f. 📖). ↩
20
Schreiben des Kurators der Universität vom 27.11.1934, auf dem Barth die Uhrzeit des Eingangs vermerkte (KBA, Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35»). ↩
21
Vgl. M. Eras, In Karl Barths Bonner Hörsaal, in: Antwort. Karl Barth zum siebzigsten Geburtstag am 10. Mai 1956, Zollikon-Zürich 1956, S. 873–887, dort S. 877. 📖 In einem Brief an H. Scholz schrieb Ch. von Kirschbaum am 29.11.1934 (KBA 9234.346): «Dass man ihm – aus Furcht! – verbot, seinen Studenten diese Mitteilung persönlich im Hörsaal zu machen, gehört zu den Kläglichkeiten unserer Zeit.» ↩
22
Protokoll der Vernehmung: Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P III, 2–5; Abdruck: Prolingheuer, S. 254–256. 📖 ↩
23
Original des Beschlusses: KBA, Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35»; Abdruck: Prolingheuer, S. 53. 📖 Zur mehrfach erwähnten bzw. indirekt zitierten Beamtendienststrafordnung vom 27.1.1932 vgl. unten, Anm. 33, 34 und 39. ↩
24
Dieser «Befehl» war, wie Barth am 16.12.1933 an Minister Rust schrieb (KBA 9233.374), ihm am 14. Dezember 1933 vom damaligen Rektor Friedrich Pietrusky (1893–1971; seit 1930 Prof. für gerichtliche und soziale Medizin in Bonn, 1933/34 Rektor der Universität) in Anwesenheit des Universitätsrats Franz Wildt, der zwischen 1933 und 1935 die vakante Kuratorenstelle stellvertretend ausfüllte (vgl. H.-P. Höpfner, Die Universität Bonn im Dritten Reich, Akademische Biographien unter nationalsozialistischer Herrschaft [Academica Bonnensia, 12], Bonn 1999, S. 97 📖) erteilt worden. Im selben Schreiben an Rust teilte Barth mit, diesen Befehl, den er als nicht rechtmäßig ansah, verweigern zu müssen, und ersuchte um dessen Rücknahme. Zwar erhielt er keine Antwort, wurde aber auch nicht weiter belangt. ↩
25
Vgl. oben, S. 267f., Anm. 11. ↩
26
Vgl. ebd. ↩
27
Hans Dahs (1904–1972), Dr. jur., seit 1929 Rechtsanwalt in Bonn. Dahs hatte das Mandat erst am selben Tag provisorisch und ohne Kenntnis des Inhalts «der Anschuldigung sowie der Akten» übernommen und legte es bereits am 4. Dezember, nachdem er Einblick in die Akten hatte nehmen können, ohne Angabe von Gründen wieder nieder (Brief H. Dahs’ an Landgerichtsrat Borries vom 4.12.1934 [Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P III, 32; Abdruck: Prolingheuer, S. 72 📖]). Die Vertretung Barths übernahm danach und bis zum Ende des Prozesses Otto Bleibtreu. ↩
28
Otto Bleibtreu (1904–1959), seit 1932 Gerichtsassessor an den Land- und Arbeitsgerichten in Bonn und Köln, daneben Tätigkeit als Rechtsanwalt. Bleibtreu hatte bei den Kirchenwahlen 1933 mit Barth auf der Liste «Für die Freiheit des Evangeliums» für das Bonner Presbyterium kandidiert (vgl.V.u.kl.A. 1930–1933, S. 385 📖). ↩
29
Vgl. das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 1.12.1934 (Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P III, 10–15; Abdruck: Prolingheuer, S. 257–260 📖). ↩
30
Die Originale der beiden Schreiben des Vorsitzenden der Dienststrafkammer sowie die unterschriebene Hektographie der Anschuldigungsschrift finden sich in: KBA, Slg. Dokumente und Materialien 1933–1935, Mappe «Suspension 1934/35»; Teilabdruck der Anklageschrift: Prolingheuer, S. 78. 📖 Zum weiteren Verlauf des Prozesses s. unten, S. 620, Anm. 10, S. 674-679 und S. 805, Anm. 1. ↩
31
Universitätsarchiv Bonn, Best. Personalakten Karl Barth, P III, 6f.; KBA 11082. Das Typoskript besteht aus zwei einzeilig beschriebenen Seiten. Ein Abdruck erfolgte bei Prolingheuer, S. 53–55. 📖 ↩
32
Die ersten beiden römischen Gliederungsziffern sind nachgetragen, nachdem Barth den ursprünglich nur auf eine Seite konzipierten Text um Abschnitt III erweitert hatte. ↩
33
§ 54, Abs. 1 der Dienststrafordnung (Preußische Gesetzessammlung, Jahrgang 1932, Stück Nr. 1–67, S. 59–78, dort S. 67 📖) lautet: «Besteht gegen einen Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens, wegen dessen seine Verurteilung zur Dienstentlassung oder zur Gehaltskürzung gerechtfertigt erscheint, und hält die Einleitungsbehörde es mit den Erfordernissen des Dienstes nicht für vereinbar, daß er bis zur Entscheidung im Dienste verbleibt, so kann sie ihn vorläufig des Dienstes entheben. Vor dieser Anordnung soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, sich zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung und zu der in Aussicht genommenen vorläufigen Enthebung vom Dienste zu äußern» ↩
34
A.a.O., S. 65 📖: «In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die Zeugen vernommen und die sonstigen sachdienlichen Hinweise erhoben.» ↩
35
Siehe oben, Anm. 5. ↩
36
Siehe oben, Anm. 9. ↩
37
Vgl. die Ausführungen Barths in seinem Brief an H. von Soden vom 5.12.1934 (KBA 9234.351; vgl. Prolingheuer, S. 271 📖): «Der Sinn und Wille des Nationalsozialismus ist aber der, dass wir es in Adolf Hitler mit einem Zaren und Papst in einer Person, theologisch genaugenommen würde man zweifellos sagen müssen: mit einem inkarnierten Gott zu tun haben. Ein Eid auf Hitler nach nationalsozialistischer und also maßgeblicher Interpretation bedeutet, dass sich der Schwörende mit Haut und Haar, mit Leib und Seele diesem einem Manne verschreibt, über dem es keine Verfassung, kein Recht und kein Gesetz gibt […], von dem auch nur anzunehmen, dass er mich in einen Konflikt führen könnte, in dem er unrecht und ich recht hätte, schon Verrat wäre, dem ich […] also, wenn ich ihm Treu und Gehorsam schwöre, entweder den Einsatz meiner ganzen Person bis auf meine verborgensten Nachtgedanken oder eben gar nichts zuschwöre.» Zur zeitgenössischen Interpretation vgl. etwa H. Gerber, Politische Erziehung des Beamtentums im Nationalsozialistischen Staat, Tübingen 1933, S. 28. 30f. 📖: «Die Beamten müssen aus einem lebenden Inventar der Behörden zu Priestern des Staates und seiner Weltanschauung werden.» Im Unterschied zu Weimar, so Gerber weiter, sei der «politische Wille» nun nicht mehr «nur im Gesetz» greifbar, «Gegenstand der Hingabe» des Beamten also nun nicht mehr eine «papierene Urkunde». Da man nun wieder «einen persönlichen politischen Mittelpunkt im Führer-Kanzler» gebe, habe es auch «Sinn, von einer Treuepflicht des Beamten zu sprechen», und er, Gerber, könne sich sogar «einen Eid auf die Person des Kanzlers denken». «Auch die Ausmerzung von Beamten, deren Gesinnung eine solche persönliche Beziehung nicht zuläßt, bekommt von daher ihren Sinn. Denn bei der durch den Treueid gesicherten politischen Abhängigkeit kommt es nicht darauf an, daß der Beamte die Pflicht auf sich nimmt, die Gesetze treulich zu beobachten; das ist eine Selbstverständlichkeit. Vielmehr geht es darum, daß der Beamte innerlich mit dem Führer als dem politischen Mittelpunkte des Staates lebt.» ↩
38
Siehe oben, Anm. 10. ↩
39
Dienststrafordnung (Anm. 33), § 2, Abs. 1 (a.a.O., S. 59 📖): «Ein Beamter, der 1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes wegen Dienstvergehens die Dienstbestrafung verwirkt.» ↩
-39
Handschriftlicher Zusatz. ↩