Karl Reinerth (1891–1986) aus Siebenbürgen hatte in Deutschland Theologie studiert (u. a. in Marburg bei Martin Rade und Wilhelm Herrmann) und war seit 1914 als Pfarrer der deutschsprachigen «Ev. Kirche A. B. [Augsburgischen Bekenntnisses] in Rumänien» tätig, seit 1928 in Hermannstadt, wo er auch als Religionslehrer an Höheren Schulen und als Kirchenhistoriker wirkte. Schon Mitte der zwanziger Jahre hatte er sich der Theologie Karl Barths zugewandt und ihn 1925 in einer Kontroverse gegen seinen Kollegen Viktor Glondys mit einen Vortrag auf der Hermannstädter Pfarrkonferenz verteidigt: «Karl Barth als Überwinder der Theologie des 19. Jahrhunderts».1 1929 hatte er brieflich an ihn eine Einladung zur Abhaltung einer theologischen Woche in Siebenbürgen ausgesprochen, der Barth jedoch nicht gefolgt war.2 Den Beginn des Kirchenkampfs hatte Reinerth mit Sympathien für Barth verfolgt.3
Seit 1929 hatte Reinerth keinen Kontakt zu Barth. So wußte Barth nicht, ob und wie Reinerth in den Auseinandersetzungen Partei ergriff, die Anfang der dreißiger Jahre in Siebenbürgen zwischen dem sich ausbreitende Nationalsozialismus und der bisherigen konservativen Führung ausbrachen, die ihrerseits vom Nationalsozialismus auch nicht unberührt blieb. Die konkurrierenden Gruppen der politischen Rechten in Politik und Kirche, die 1933 gemeinsam die politi|28sche Entwicklung in Deutschland als vorbildlich begrüßten, wurden aus Deutschland von verschiedenen Stellen des Staates, der Partei und der evangelischen Kirche unterstützt.4 Zwar wurde in Rumänien die nationalsozialistische «Erneuerungsbewegung der Deutschen in Rumänien» 1934 verboten, sie wirkte jedoch nun in zwei Organisationen weiter, einer radikalen, der 1935 gegründeten «Deutschen Volkspartei in Rumänien», und einer nicht so radikalen, der «Deutschen Volksgemeinschaft», die mit den Konservativen im Oktober 1935 zur «Volksorganisation» zusammenfand und ein gemeinsames «Volksprogramm» verkündete. Es wurde von der Evangelischen Landeskirche, die Bestandsgarantien erhielt, in einer Vereinbarung im Januar 1936 anerkannt. Bischof Viktor Glondys legte am 14.2. in einem Rundschreiben die Pastoren und Angestellten auf die vereinbarte kirchenpolitische Linie fest und verbot ihnen andere politische Aktivitäten – ein Vorgehen, das dem Bischof und seinem Landeskonsistorium großen Widerspruch eintrug.5
In dieser Situation nahm Reinerth wieder Kontakt zu Barth auf.6 Er schrieb ihm am 23.6.1936, erinnerte an den früheren Briefwechsel, legte den Text des bischöflichen Rundschreibens und eine Auslegung des Bischofs vom 24.3. bei und bat ihn – ohne ihm allerdings seine eigene politische Position im Konflikt mitzuteilen – um theologischen Rat7:
Da nun aber dieses Volksprogramm heute heftig umstritten ist, die Kirche aber dem dieses Volksprogramm anerkennenden kirchlichen Angestellten etwas – die politische Betätigung – erlaubt, was sie denen verbietet, die dieses Volksprogramm nicht anerkennen, erhebt sie das Volksprogramm zum Gesetz ihres eigenen kirchlichen Handelns. Nun erhebt sich die entscheidende Frage, ob durch diese Verordnung |29 nicht eine Frage des Glaubensbekenntnisses berührt wird. Ich würde Sie von Herzen bitten, mir in dieser schweren Auseinandersetzung mit Ihrem Rat und Ihrer Erfahrung beizustehen. Sie haben ja wohl im Reich verwandte Kämpfe größeren Stiles durchgefochten. Sie würden dadurch auch unserer Kirche einen großen Dienst erweisen. Wir sind etwa 100 Angestellte, die durch die erwähnte Verordnung in einen schweren Gewissenskonflikt geraten sind: gegen 50 bis 60, darunter gegen mich, ist auch ein Verfahren eingeleitet worden.8 Die Gemeinden stehen im allgemeinen hinter ihren Angestellten, so daß der Konflikt nicht nur zwischen Kirchenbehörden und Angestellten, sondern auch zwischen Kirchenbehörde und Gemeinden besteht.
Barth reagierte zunächst nicht, entschloß sich aber unter dem Eindruck eines Briefes, den er am 13.7. vom Bischofsvikar Friedrich Müller aus Hermannstadt erhielt, ihm und Reinerth am selben Tage zu antworten. Müller teilte Barth in Absprache mit Glondys mit, er könne ihn nicht zu Vorträgen einladen (wie es gerade die Calvinische Theologische Fakultät in Klausenburg vorgeschlagen hatte, wohin Barth im Oktober reisen wollte). Die Kirche habe nämlich «Vorlesungen führender Persönlichkeiten aus dem deutsch-christlichen Lager» nur verhindern können, indem sie sich verpflichtete, «auch die prononcierten Gegner der Deutsch-Christen bei uns nicht sprechen zu lassen.» Da Barth «der bei weitem stärkste und erfolgreichste Gegner der deutsch-christlichen Bewegung» gewesen sei, «würden wir die damals eingegangenen Verpflichtungen verletzen, wenn wir nun Ihnen zuliebe eine Ausnahme machten.»9
30Barth entgegnete dem Bischofsvikar, er sei über dessen Brief «aufs höchste befremdet». Müller irre sich, wenn er den «zwischen der deutschen evangelischen Kirche und der deutsch-christlichen Irrlehre geführten Kampf» für einen bloßen Richtungsstreit in der evangelischen Kirche hielte. An Reinerth schickte Barth eine Durchschrift dieses Schreibens und einen Brief, in dem er die Unvereinbarkeit der landeskirchlichen Verfügung mit dem Augsburgischen Bekenntnis herausstellte. Reinerth dankte Barth am 2.8. für seine Ermutigung. Er verwies darauf, er sei vor allem durch Barths Schriften in seinem «Pfarrberuf gestärkt worden» und dürfe sich «mit Recht auch einen prononcierten Gegner der Deutschchristen nennen».10 Im Herbst kam es zu einem Treffen zwischen Reinerth und Barth, als der in Klausenburg sprach; dort erfuhr Barth, daß sich Reinerth wie so viele andere Deutsche in Siebenbürgen und anderswo außerhalb der Grenzen Deutschlands dem Nationalsozialismus zugewandt hatte.11
31Im folgenden Jahr druckte Pastor Wilhelm Staedel, der wie Reinerth seines Amtes entsetzt worden war, Barths Brief an Reinerth im Wortlaut im Anhang zu einer Schrift ab, in der er seine Verteidigungsrede vor dem Bezirksdisziplinargericht in Kronstadt publizierte.12 Barth scheint von dieser Veröffentlichung seines Briefes nichts erfahren zu haben.13 Barths Brief an Reinerth vom 13.7.1936 lautete:
Sehr geehrter Herr Pfarrer!
Entschuldigen Sie, daß ich Sie warten lassen mußte. Ende voriger Woche ist nun das Semester zu Ende gegangen, und ich benütze gerne den ersten Tag der damit gewonnenen Freiheit, um Ihnen zu antworten. Die beiden mir übersandten Kreisschreiben14 des Herrn Bischofs Dr. Glondys habe ich mit größtem Erstaunen gelesen. Ich bringe gerne in Anschlag, daß die Landeskirche A. B. in Rumänien unter sehr eigentümlichen und aus der Ferne nicht leicht zu beurteilenden äußern Verhältnissen existieren und arbeiten muß. Immerhin unterstellt sich Ihre Kirche dadurch, daß sie sich als Kirche «Augsburgischen Bekenntnisses» bezeichnet, gewissen allgemein gültigen Kriterien. Insofern muß ich erklären, daß ich die erwähnten Kreisschreiben für mit dem Geist und Wortlaut des Artikels 28 des A. B. unvereinbar ansehe. Wenn es dort heißt, daß die geistliche Gewalt nun irrumpat in alienum officium, non transferat regna mundi … non impediat iudicia de ullis civilibus ordinationibus aut contractibus, non praescribat leges magistratibus de forma reipublicae constituenda15, so würde ich denken, daß Herr Bischof Dr. Glondys mit seinem an die Kirchenangestellten gerichteten Verbot hinsichtlich der Zugehörigkeit zu politischen Gruppen und Parteien bzw. mit seinem als solchem kaum verhüllten Gebot der Mitarbeit in der Volksorganisation ziemlich genau das getan hat, was eine Kirchenleitung nach dem A. B. nicht tun sollte. Woher kann er wissen, daß es einem Kirchenangestellten nicht gera|32dezu geboten ist, einer jener Parteien anzugehören16, und geradezu verboten, der Volksorganisation anzugehören? Was hat jenes sein Verbot und Gebot mit dem ihm aufgetragenen mandatum evangelii docendi et sacramenta administrandi17 zu tun? Wie kommt er dazu, sein Gewissen hinsichtlich jener politischen Dinge – das in seiner Verkündigung, sofern er es verantworten kann, mitreden zu lassen ihm gewiß niemand verwehren wird – zum Gesetz für alle die ihm unterstellten Kirchenangestellten und damit die Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente von einer bestimmten Stellungnahme auf dem Gebiet der politica administratio abhängig zu machen? Gelingt ihm das bzw. läßt sich die Kirche dieses Gesetz wirklich auferlegen, so ist eben damit – welches auch die Theologie Ihres Herrn Bischofs und welches auch seine Absichten bei jenen Kreisschreiben sein mögen – die Lehre und das Sakrament dieser Kirche unrein geworden, weil dann die Freiheit des Glaubens und des Gewissens in der Kirche gerade an deren empfindlichster Stelle, nämlich im ministerium ecclesiasticum, verletzt ist. Ich bin also der Meinung, daß gegen diese Kreisschreiben vom Bekenntnis her sofort aufs entschiedenste Widerspruch eingelegt werden muß.
Es trifft sich nun sehr seltsam, daß ich gerade heute ein Schreiben des dortigen Herrn Bischofsvikar empfangen und zu beantworten habe, das ich Ihnen hier zu Ihrer Orientierung samt meiner Antwort in Abschrift beilege. Umgekehrt werde ich der Ordnung halber dem Herrn Bischofsvikar auch einen Durchschlag dieses meines Briefes an Sie mitteilen.
In vorzüglicher Hochachtung