An die Bekennende Kirche in Deutschland
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An die Bekennende Kirche in Deutschland
Unmittelbar nach der Einverleibung
Dieser Verordnung folgte am 12.5.1938 eine «Anordnung zur Ableistung des Treueides». Darin hieß es: «Erklärungen, Fragen oder Aussprachen sind nicht zugelassen.»2 Beigefügt wurde als «Eidesbelehrung» eine «Ansprache des Evangelischen Oberkirchenrats zum Treueid», die jedem Geistlichen zugesandt werden sollte. Darin wurde u. a. ausgeführt: «Wenn die Evangelische Kirche den Eid der Treue zum |85 Oberhaupt des Staates wie in vergangenen Zeiten zu einer verbindlichen Ordnung für alle ihre Amtsträger macht, so bedeutet das mehr als nur eine Bestätigung der den Christen durch das Neue Testament eingeschärften Pflicht, sich der Obrigkeit unterzuordnen. Es bedeutet innerste Verbundenheit mit dem
Das Vorgehen des
Die Verordnung und die Anordnung hatten in der
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Die Bekennende Kirche machte sich Barths entschiedenen Rat, den Eid unter keinen Umständen zu leisten, nicht zu eigen. Immerhin wurden auf der ersten Tagung der
Consilium Zur Frage des «Treueides» der «Geistlichen»
Vor mir liegen Nr. 12 des «Gesetzblattes der D.E.K. vom 14. Mai 1938» und drei theologischen Gutachten aus den Kreisen der
1. Die für die Urteilsbildung über jeden verlangten Eid notwendige Entscheidung über dessen Sinn ist Sache dessen, der ihn verlangt, in diesem Fall also Sache der diesen Eid verlangenden illegitimen Kirchenbehörde13 bzw. des hinter dieser stehenden nationalsozialistischen Staates. Die Frage, die die heute betroffenen Diener am Worte zu beschäftigen hat, kann nicht sein: wie sie die Eidesformel allenfalls interpretieren möchten und könnten? sondern: wie ihn der Nationalsozialismus interpretiert haben, in welchem Sinn er ihn also geleistet sehen will? Jede andere Fragestellung würde ein Ausweichen vor der mit dem Eidesverlangen gestellten Forderung und damit vor der von den Geforderten verlangten Entscheidung und damit vor dem von |88 Gott geforderten christlichen Bekenntnis bedeuten. Jeder auf Grund eigenmächtiger Interpretation (unter reservatio mentalis) geleistete Eid müßte das Gewissen des Eidleistenden belasten, würde ihn in eine innerlich und äußerlich unwürdige Stellung dem Eidfordernden gegenüber versetzen, würde die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber verschleiern statt klären, das Wort, das sie vor dem Angesichte Gottes allem Volke zu sagen hat, verschweigen statt aussprechen.
2. Es fragt sich, ob sich der Nationalsozialismus darüber, in welchem Sinn er den geforderten Eid versteht und also geleistet sehen will, eindeutig ausgesprochen hat? Diese Frage ist zu bejahen. Der von den Pfarrern verlangte Eid ist sachlich identisch mit dem Eid, den der nationalsozialistische Staat von seinen Beamten, von seinen Offizieren, von den Führern und Mitgliedern der
3. Es fragt sich, ob der in diesem Sinn verstandene Eid von einem Christen und insbesondere von einem Diener am Worte Gottes geleistet werden kann? Diese Frage ist zu verneinen. Begründung überflüssig! Wer den so und nur so zu verstehenden Eid leistet, hat damit (objektiv!) «unter feierlicher Anrufung Gottes» dessen erstem Gebot wörtlich widersprochen und schon damit nicht nur seine Taufe (und Ordination), sondern auch deren sämtliche im Alten und Neuen Testament bezeugte Voraussetzungen ausdrücklich verleugnet. Er hat sich in aller Form in den Dienst eines fremden Gottes begeben. – Die Tatsache, daß der verlangte oder ein in der Sache mit dem verlangten identischer Eid seit 1934 von unzähligen Christen in anderen Berufsständen schon geleistet worden ist, kann für die heute von den Pfarrern geforderte Entscheidung darum von keinem Belang sein, weil sie notorisch entweder darauf beruht, daß diese Unzähligen das Wesen des totalen Staates und des von ihm verlangten Treueides freiwilligunfreiwillig verkannten – oder aber darauf, daß sie sich zu einer eigenmächtigen Interpretation des verlangten Eides und damit zu einer Eidesleistung unter reservatio mentalis für befugt hielten. Beide Voraussetzungen sind objektiv hinfällig. Es ist Zeit, daß die Kirche dies einsehe. Die heute von der Eidesforderung erreichten Pfarrer stehen vor der großen und verheißungsvollen Aufgabe, in ihrer Person mit der hier notwendigen Buße der Kirche den Anfang zu machen, die Unzähligen durch ihre eigene bessere Entscheidung zur Besinnung und Umkehr aufzurufen, dem von der Kirche längst erwarteten Tatzeugnis Gestalt zu geben und also jene beiden Voraussetzungen heute fallen zu lassen und in christlicher Kindlichkeit Nein zu sagen, wo in christlicher Kindlichkeit nur Nein gesagt werden kann.
4. Es fragt sich, ob die Leistung des verlangten Eides nicht dadurch erträglich, ja sogar zu einem Akt der Verkündigung gemacht werden könnte, daß sein totaler und also unübersichtlicher Inhalt durch eine ausgesprochene zusätzliche Erklärung (Berufung auf den christlichen Glauben, die Schrift, das Ordinationsgelübde u. dergl.) partiell und also übersichtlich gemacht wird? Die Möglichkeit ist, von der Kirche |90 her gesehen, nicht grundsätzlich zu verneinen. Eben von ihr meinte ich selber 1934/35 Gebrauch machen zu sollen.15 Man würde sich aber dabei klar zu machen haben, daß jeder derartige Zusatz den verlangten Eid faktisch nicht nur begrenzt und ergänzt, sondern durch einen anderen ersetzt, der zu dem ursprünglichen und eigentlichen Sinn des verlangten Eides in diametralem Gegensatz steht. Es dürfte, sollte die Sache nicht doch wieder auf die unzulässige reservatio mentalis hinauskommen, die öffentliche kirchliche Kommentierung dieses Vorgehens (im Unterschied zu der Verlautbarung der
5. Es fragt sich, ob die Leistung des verlangten Eides unter Hinzufügung eines solchen Ersatz bedeutenden Zusatzes heute geboten ist? Diese Frage ist zu verneinen. Die bewußte Möglichkeit ist immerhin innerlich so kompliziert und äußerlich so erklärungsbedürftig, um nicht zu sagen: künstlich, daß von ihr jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden dürfte, wenn man verantwortlicherweise erwarten dürfte, für das in dieser Form abgelegte Bekenntnis Gehör zu finden. Dies ist aber nicht zu erwarten. Gehör setzt einen Hörer voraus. Der Gesprächspartner, d.h. der nationalsozialistische Staat (aber auch das von ihm geistig und geistlich geführte deutsche Volk) kann und wird aber nur zwei Redeweisen hören: die zusatzlose Eidesleistung einerseits und deren zusatzlose Verweigerung andererseits. Der nationalsozialistische Staat hat mich 1935, weil ich einen dem heute in Frage stehenden ähnlichen Zusatz zu dem von mir als Beamten verlangten Treueid anbringen wollte, mit Absetzung bestraft. Er hat sich auch jetzt «Erklärungen, Fragen oder Aussprachen» im voraus ausdrücklich verbeten, und er (bzw. der
Dieses Consilium ist geschrieben im vollen und niederdrückenden Bewußtsein, daß ich jenseits der deutschen Grenze lebe und also nicht in der Lage bin, an der Gefahr und an der Verheißung des angezeigten Weges persönlich teilzunehmen. Ich sehe die Verantwortung hinsichtlich der Folgen, die ich auf mich nehme, indem ich gerade so und nicht anders rate. Niemand, der dies liest, um dann doch anders zu handeln, |92 braucht sich von mir her verurteilt zu wissen. Die Versuchung, anders zu handeln und dann nach theologischen Rechtfertigungen dafür zu suchen, würde auch mir, wenn ich ihr persönlich ausgesetzt wäre, schwer genug fallen. Es wird wohl so sein, daß Viele ihr erliegen werden, ohne daß deshalb ein Mensch das Recht hätte, Steine auf sie zu werfen.18 Dennoch konnte ich es nicht unterlassen, es allen, die mich hören mögen, zu sagen, daß ich in der Möglichkeit, diesen Eid so oder so zu leisten, nur eine Versuchung sehen kann, daß ich in aller Freundschaft und Verbundenheit alle vor ihr warnen möchte und daß ich Gott bitte, es möchte Vielen geschenkt werden, ihr Widerstand zu leisten.