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An die Bekennende Kirche in Deutschland

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An die Bekennende Kirche in Deutschland

1938

Unmittelbar nach der Einverleibung Österreichs in das nationalsozialistische Deutschland (12.3.1938) hatte die dortige evangelische Kirche die Pfarrer auf Hitler vereidigt; daraufhin forderten deutschchristlich beherrschte Kirchenleitungen im «Altreich» einen neuen Treueid der Geistlichen. In der Ev. Kirche der altpreußischen Union gab der Präsident des Ev. Oberkirchenrats, Dr. Werner, am 20.4.1938, Hitlers Geburtstag, eine «Verordnung betr. den Treueid der Geistlichen und der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union» heraus, gestützt auf Art. 174 des deutschen Beamtengesetzes vom. 26.1.1937. wonach Körperschaften öffentlichen Rechts Bestimmungen dieses Gesetzes auch in ihrem Bereich anwenden konnten. Begründet wurde die Verordnung mit der «Erkenntnis, daß auch im kirchlichen Dienst Amtsträger nur sein kann, wer in unverbrüchlicher Treue zu Führer, Volk und Reich steht.» Nach § 1 hieß die Eidesformel wörtlich (wie im § 4 des Deutschen Beamtengesetzes): «Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» Wer diesen Eid nicht schwor, wurde in §4 mit Entlassung bedroht.1

Dieser Verordnung folgte am 12.5.1938 eine «Anordnung zur Ableistung des Treueides». Darin hieß es: «Erklärungen, Fragen oder Aussprachen sind nicht zugelassen.»2 Beigefügt wurde als «Eidesbelehrung» eine «Ansprache des Evangelischen Oberkirchenrats zum Treueid», die jedem Geistlichen zugesandt werden sollte. Darin wurde u. a. ausgeführt: «Wenn die Evangelische Kirche den Eid der Treue zum |85 Oberhaupt des Staates wie in vergangenen Zeiten zu einer verbindlichen Ordnung für alle ihre Amtsträger macht, so bedeutet das mehr als nur eine Bestätigung der den Christen durch das Neue Testament eingeschärften Pflicht, sich der Obrigkeit unterzuordnen. Es bedeutet innerste Verbundenheit mit dem Dritten Reich, der neuen Gemeinschaft des deutschen Volkes, in der die Evangelische Kirche leben will, und mit dem Manne, der diese Gemeinschaft geschaffen hat und verkörpert.» Die Kirchen könnten «selbst das Recht ihrer Amtsträger der Eigenart des kirchlichen und besonders des geistlichen Amtes entsprechend gestalten. Zugleich aber wird dadurch anerkannt, daß das kirchliche Amt unbeschadet seiner Eigenart dem Amt des öffentlichen Beamten gleichwertig ist. Es ist wie dieses schutzwürdig, gleichzeitig aber auch verpflichtend gegenüber der Gesamtheit des Volkes und seinem Führer.» Das Pfarramt sei «ein untrennbares Ganzes. Bekräftigt der Pfarrer die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten, so bezeugt er, daß er den in der Ordination übernommenen Auftrag in seiner Gesamtheit in stetem Bewußtsein um die Verpflichtung gegenüber Führer, Volk und Reich zu erfüllen gewillt ist.»3

Das Vorgehen des Ev. Oberkirchenrats hatte zum Ziel, die Pastoren, die bisher keine Beamten im Sinne des Staatsrechts waren, dem Beamtenrecht des Staates und damit der Verpflichtung zu unterwerfen, «jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten»4; auch sollte nun die Einführung des Arierparagraphen in der Kirche vollends durchgesetzt werden.5

Die Verordnung und die Anordnung hatten in der Bekennenden Kirche eine längere lebhafte Auseinandersetzung darüber zur Folge, ob Pfarrer diesen Eid leisten sollten oder nicht. Die 2. Vorläufige Kirchenleitung erklärte am 9.5. in einem Gutachten: «Der Staat könnte einen Treueid von jedem verlangen, der in seinem Raume Bürgerrecht genießt. Nur muß es bei dem allen deutlich werden, daß die staatliche Obrigkeit es fordert. […] Einen so eindeutig staatlich bestimmten Eid zu leisten, sind wir bereit.» Doch dürfe die Sonderstellung der Pfarrer im staatlichen Beamtenrecht nicht aufgehoben werden.6

86Karl Barth schaltete sich schon am 18.5.1938 in diese Diskussion mit einem Text ein, den er «Consilium zur Frage des ‹Treueides› der ‹Geistlichen›» nannte. Er wurde in hektographierter Form an Glieder der Bekennenden Kirche in Deutschland geschickt und schnell innerhalb der Bruderschaften junger Pfarrer verbreitet.7 Gedruckt wurde er erst 1956.8

Die Bekennende Kirche machte sich Barths entschiedenen Rat, den Eid unter keinen Umständen zu leisten, nicht zu eigen. Immerhin wurden auf der ersten Tagung der 6. Bekenntnissynode der Ev. Kirche der altpreußischen Union in Berlin im Juni 1938 vier Forderungen gestellt, die erfüllt sein müßten, ehe der Eid geleistet werden könnte (s. nächsten Offenen Brief). In der altpreußischen Union leisteten beim ersten Vereidigungstermin (31.5.1938) etwa 60% der Pfarrer den Eid.9

Consilium Zur Frage des «Treueides» der «Geistlichen»

Vor mir liegen Nr. 12 des «Gesetzblattes der D.E.K. vom 14. Mai 1938» und drei theologischen Gutachten aus den Kreisen der B.K. (VL10, Württ. Sozietät11, Pastor D. Hesse12). Meine Meinung und |87 mein Rat gehen dahin: Der Eid sollte nicht geleistet werden, weder mit noch ohne Zusatz («Vorbehalt»), weder vor einer legitim noch vor einer illegitim kirchlichen, noch vor einer staatlichen Behörde, weder zusammen mit den D.C. noch ohne sie.

Begründung:

1. Die für die Urteilsbildung über jeden verlangten Eid notwendige Entscheidung über dessen Sinn ist Sache dessen, der ihn verlangt, in diesem Fall also Sache der diesen Eid verlangenden illegitimen Kirchenbehörde13 bzw. des hinter dieser stehenden nationalsozialistischen Staates. Die Frage, die die heute betroffenen Diener am Worte zu beschäftigen hat, kann nicht sein: wie sie die Eidesformel allenfalls interpretieren möchten und könnten? sondern: wie ihn der Nationalsozialismus interpretiert haben, in welchem Sinn er ihn also geleistet sehen will? Jede andere Fragestellung würde ein Ausweichen vor der mit dem Eidesverlangen gestellten Forderung und damit vor der von den Geforderten verlangten Entscheidung und damit vor dem von |88 Gott geforderten christlichen Bekenntnis bedeuten. Jeder auf Grund eigenmächtiger Interpretation (unter reservatio mentalis) geleistete Eid müßte das Gewissen des Eidleistenden belasten, würde ihn in eine innerlich und äußerlich unwürdige Stellung dem Eidfordernden gegenüber versetzen, würde die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber verschleiern statt klären, das Wort, das sie vor dem Angesichte Gottes allem Volke zu sagen hat, verschweigen statt aussprechen.

2. Es fragt sich, ob sich der Nationalsozialismus darüber, in welchem Sinn er den geforderten Eid versteht und also geleistet sehen will, eindeutig ausgesprochen hat? Diese Frage ist zu bejahen. Der von den Pfarrern verlangte Eid ist sachlich identisch mit dem Eid, den der nationalsozialistische Staat von seinen Beamten, von seinen Offizieren, von den Führern und Mitgliedern der SA, der SS, der HJ, des Arbeitsdienstes usf. fordert. Er verlangt also die Einordnung der Pfarrerschaft in die Reihen dieser seiner, des totalen Staates, Kolonnen. Und er verlangt sie als bedingungslose Einordnung. Er verlangt sie als «Gleichschaltung» nun auch dieser Mannschaft. Er verlangt nach den schon 1934 unzweideutig gegebenen Erklärungen mehr als die z.B. 1919-33 verlangte Verpflichtung auf die Verfassung und auf die Gesetze.14 Er verlangt nach der neuesten «Ansprache des EOK zum Treueid» ausdrücklich auch «mehr als nur eine Bestätigung der dem Christen durch das Neue Testament eingeschärften Pflicht, sich der Obrigkeit unterzuordnen». Er verlangt nach demselben Dokument «innerste Verbundenheit mit dem Dritten Reich», «die persönliche Bindung an den Führer unter feierlicher Anrufung Gottes». Er verlangt die bedingungslose äußere und innere Anerkennung und Bejahung des gegenwärtigen Regierungssystems mit Einschluß der ihm zugrunde liegenden Weltanschauung und der zu seiner Entfaltung und Aufrechterhaltung notwendigen Ethik, mit Einschluß der ganzen tatsächlichen Praxis, in der es sich bisher betätigt hat und in der noch unbekannten Zukunft betätigen wird. Er verlangt, daß Adolf Hitler das Gesetz, das Gewissen, das Vorbild des Vereidigten sei in jeder Beziehung. Er verlangt den Ausschluß jedes, auch des verborgensten Zweifels der in Adolf Hitler verkörperten Instanz gegenüber. – Wer |89 den Eid nicht so versteht, versteht ihn anders, als er vom Nationalsozialismus als von seinem allein berufenen Interpreten gemeint ist. Nur wer ihn so versteht und so verstanden leisten könnte, könnte ihn mit gutem Gewissen leisten.

3. Es fragt sich, ob der in diesem Sinn verstandene Eid von einem Christen und insbesondere von einem Diener am Worte Gottes geleistet werden kann? Diese Frage ist zu verneinen. Begründung überflüssig! Wer den so und nur so zu verstehenden Eid leistet, hat damit (objektiv!) «unter feierlicher Anrufung Gottes» dessen erstem Gebot wörtlich widersprochen und schon damit nicht nur seine Taufe (und Ordination), sondern auch deren sämtliche im Alten und Neuen Testament bezeugte Voraussetzungen ausdrücklich verleugnet. Er hat sich in aller Form in den Dienst eines fremden Gottes begeben. – Die Tatsache, daß der verlangte oder ein in der Sache mit dem verlangten identischer Eid seit 1934 von unzähligen Christen in anderen Berufsständen schon geleistet worden ist, kann für die heute von den Pfarrern geforderte Entscheidung darum von keinem Belang sein, weil sie notorisch entweder darauf beruht, daß diese Unzähligen das Wesen des totalen Staates und des von ihm verlangten Treueides freiwilligunfreiwillig verkannten – oder aber darauf, daß sie sich zu einer eigenmächtigen Interpretation des verlangten Eides und damit zu einer Eidesleistung unter reservatio mentalis für befugt hielten. Beide Voraussetzungen sind objektiv hinfällig. Es ist Zeit, daß die Kirche dies einsehe. Die heute von der Eidesforderung erreichten Pfarrer stehen vor der großen und verheißungsvollen Aufgabe, in ihrer Person mit der hier notwendigen Buße der Kirche den Anfang zu machen, die Unzähligen durch ihre eigene bessere Entscheidung zur Besinnung und Umkehr aufzurufen, dem von der Kirche längst erwarteten Tatzeugnis Gestalt zu geben und also jene beiden Voraussetzungen heute fallen zu lassen und in christlicher Kindlichkeit Nein zu sagen, wo in christlicher Kindlichkeit nur Nein gesagt werden kann.

4. Es fragt sich, ob die Leistung des verlangten Eides nicht dadurch erträglich, ja sogar zu einem Akt der Verkündigung gemacht werden könnte, daß sein totaler und also unübersichtlicher Inhalt durch eine ausgesprochene zusätzliche Erklärung (Berufung auf den christlichen Glauben, die Schrift, das Ordinationsgelübde u. dergl.) partiell und also übersichtlich gemacht wird? Die Möglichkeit ist, von der Kirche |90 her gesehen, nicht grundsätzlich zu verneinen. Eben von ihr meinte ich selber 1934/35 Gebrauch machen zu sollen.15 Man würde sich aber dabei klar zu machen haben, daß jeder derartige Zusatz den verlangten Eid faktisch nicht nur begrenzt und ergänzt, sondern durch einen anderen ersetzt, der zu dem ursprünglichen und eigentlichen Sinn des verlangten Eides in diametralem Gegensatz steht. Es dürfte, sollte die Sache nicht doch wieder auf die unzulässige reservatio mentalis hinauskommen, die öffentliche kirchliche Kommentierung dieses Vorgehens (im Unterschied zu der Verlautbarung der VL von 1934!16) nicht verschweigen, daß der Zusatz den Ersatz und also ein quid pro quo bedeute: der geleistete Eid also nichts anderes als «die durch das Neue Testament eingeschärfte Pflicht, sich der Obrigkeit unterzuordnen», zum Inhalt habe. Andernfalls würde ja der Zusatz den widerchristlichen Charakter des verlangten Eides nicht bestreiten, könnte also die Eidesleistung nicht erträglich und erst recht nicht zu einem Akt der Verkündigung gemacht werden.

5. Es fragt sich, ob die Leistung des verlangten Eides unter Hinzufügung eines solchen Ersatz bedeutenden Zusatzes heute geboten ist? Diese Frage ist zu verneinen. Die bewußte Möglichkeit ist immerhin innerlich so kompliziert und äußerlich so erklärungsbedürftig, um nicht zu sagen: künstlich, daß von ihr jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden dürfte, wenn man verantwortlicherweise erwarten dürfte, für das in dieser Form abgelegte Bekenntnis Gehör zu finden. Dies ist aber nicht zu erwarten. Gehör setzt einen Hörer voraus. Der Gesprächspartner, d.h. der nationalsozialistische Staat (aber auch das von ihm geistig und geistlich geführte deutsche Volk) kann und wird aber nur zwei Redeweisen hören: die zusatzlose Eidesleistung einerseits und deren zusatzlose Verweigerung andererseits. Der nationalsozialistische Staat hat mich 1935, weil ich einen dem heute in Frage stehenden ähnlichen Zusatz zu dem von mir als Beamten verlangten Treueid anbringen wollte, mit Absetzung bestraft. Er hat sich auch jetzt «Erklärungen, Fragen oder Aussprachen» im voraus ausdrücklich verbeten, und er (bzw. der EOK in seiner |91 Ansprache) hat positiv die Unterordnung des «in der Ordination übernommenen Auftrags in seiner Gesamtheit» unter die «Verpflichtung gegenüber Führer, Volk und Reich» im voraus als den Sinn dieses, des heute von den Pfarrern verlangten Eides bezeichnet. Er hat damit im voraus in aller Klarheit gesagt, daß er einen gerade diese Unterordnung leugnenden Zusatz zu dem verlangten Eid anzunehmen nicht bereit ist. Rebus sic stantibus, nach dieser Belehrung in Vergangenheit und Gegenwart – und sollte nicht hinzugefügt werden: während Martin Niemöller unter den bekannten Umständen im KZ sitzt17 – wäre an Matth. 7,6 zu denken, wenn die Diener am Worte Gottes, von jener Möglichkeit Gebrauch machend, mit den Inhabern der Staatsgewalt diskutieren wollten, statt ihnen damit die von Gott geforderte Ehrfurcht zu beweisen, sie damit an ihre Würde als die von Gott eingesetzte Obrigkeit zu erinnern, daß sie ihnen das sagen, was sie zu ihrem Heil oder Unheil hören müssen und auch hören werden: das runde, klare Nein, das darin besteht, daß dieser Eid nicht geleistet wird. Diese Form des Bekenntnisses ist, da der Gesprächspartner es denn nach dem Willen Gottes nicht anders haben will, heute geboten.

Dieses Consilium ist geschrieben im vollen und niederdrückenden Bewußtsein, daß ich jenseits der deutschen Grenze lebe und also nicht in der Lage bin, an der Gefahr und an der Verheißung des angezeigten Weges persönlich teilzunehmen. Ich sehe die Verantwortung hinsichtlich der Folgen, die ich auf mich nehme, indem ich gerade so und nicht anders rate. Niemand, der dies liest, um dann doch anders zu handeln, |92 braucht sich von mir her verurteilt zu wissen. Die Versuchung, anders zu handeln und dann nach theologischen Rechtfertigungen dafür zu suchen, würde auch mir, wenn ich ihr persönlich ausgesetzt wäre, schwer genug fallen. Es wird wohl so sein, daß Viele ihr erliegen werden, ohne daß deshalb ein Mensch das Recht hätte, Steine auf sie zu werfen.18 Dennoch konnte ich es nicht unterlassen, es allen, die mich hören mögen, zu sagen, daß ich in der Möglichkeit, diesen Eid so oder so zu leisten, nur eine Versuchung sehen kann, daß ich in aller Freundschaft und Verbundenheit alle vor ihr warnen möchte und daß ich Gott bitte, es möchte Vielen geschenkt werden, ihr Widerstand zu leisten.

Sachfußnoten

1
Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche, Ausg. B., Nr. 10, 23.4.1938, S. 41 📖. – Text auch in KJ 1933–1944, S. 237f. 📖, und in: A. Gerlach-Praetorius, Die Kirche vor der Eidesfrage. Die Diskussion um den Pfarrereid im «Dritten Reich» (AGK Bd. 18), Göttingen 1967, S. 98 📖. ↩
2
Gesetzblatt, 14.5.1938, S. 47–50 📖. Der zitierte Satz stand auch im abgedruckten Einladungsbrief zur Eidesleistung, den der jeweils zuständige Konsistorialpräsident an jeden Pfarrer zu schicken hatte.↩
3
Gesetzblatt, a.a.O., S. 49 📖. – KJ 1933–1944, S. 238f. 📖 – Gerlach-Praetorius, a.a.O., S. 99f. 📖 ↩
4
Deutsches Beamtengesetz vom 26.1.1937, Reichsgesetzblatt I Nr. 9 vom 27.1.1937, S. 41 📖.↩
5
Gerlach-Praetorius, a.a.O., S. 108f. 📖 ↩
6
Das Gutachten der 2. Vorläufigen Kirchenleitung vom 9.5.1938 ist z. T. wiedergegeben bei Gerlach-Praetorius, a.a.O., S. 115f. 📖 ↩
7
So W. Scherffig, Junge Theologen im «Dritten Reich». Dokumente, Briefe, Erfahrungen, Bd. 3: Keiner blieb ohne Schuld!, Neukirchen 1994, S. 41 📖. ↩
8
In: Karl Barth zum Kirchenkampf. Beteiligung. Mahnung. Zuspruch (ThExh NF 49), hrsg. von E. Wolf, München 1956, S. 75–79 📖. ↩
9
Gerlach-Praetorius, a.a.O., S. 125 📖. ↩
10
Siehe Anm. 6. – Im Karl Barth-Archiv findet sich allerdings dieses Schriftstück vom 9.5. nicht, statt dessen eine undatierte Abkündigung, in der (ohne Absenderangabe) mitgeteilt wird, die Denkschrift der Vorläufigen Kirchenleitung an Dr. Werner vom 11.5. sei «völlig unberücksichtigt geblieben», und in der am Ende das Fazit gezogen wird: «Nach wie vor sind wir bereit, den Treueid zu leisten. Wir sind nicht bereit, in die Auslegung zu willigen, die dem Eide nunmehr im Widerspruch zu Gottes Wort gegeben wird. Daher können wir diesen von dem Präsidenten Dr. Werner geforderten Eid nicht leisten.»↩
11
Gutachten zur Frage des Beamteneides in der Kirche vom 2.5.1938, hekt. im KBA. Die Sozietät kam zu dem Schluß, «daß es uns in der Kirche verwehrt ist, und zwar durch Schrift und Bekenntnis verwehrt ist, den Körperschaftsbeamteneid zu fordern oder zu leisten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die den Eid fordernde Kirchenleitung die Forderung erhebt auf Grund ihrer […] Leitungsbefugnis in der Kirche, oder ob sie für diese Aufgabe der Vereidigung besonders vom Staat beauftragt wird.» (abgedruckt in G. Schäfer, Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und der Nationalsozialismus, Bd. 5: Babylonische Gefangenschaft 1937-1938, Stuttgart 1982, S. 984ff. 📖). – Außerdem ist im KBA noch ein undatiertes «Gutachten zur Frage des Beamteneides in der Kirche» vorhanden, das Ch. v. Kirschbaum mit dem Vermerk «aus Württemberg» versehen hat; es ist inhaltlich weniger entschieden gehalten.↩
12
Ein Gutachten unter dem Namen Hesse ist im KBA nicht aufzufinden. (Ein Gutachten H. Hesses vom 14.5.1938 ist erwähnt bei G. Schäfer, a.a.O., S. 984 📖.) Im KBA findet sich nur ein hektographierter Brief vom Rat der «ev. Bekenntnissynode im Rheinland» an «unsere Pfarrer und Ältesten» zum Eid, datiert Essen am 27.4.1938, und ein undatiertes «Theologisches Gutachten über die Eidesfrage» des gleichen Rates, das «aus einer Arbeitsgemeinschaft rheinischer Theologen im Auftrage des rheinischen Bruderrates hervorgegangen» ist.↩
13
Barth hielt es für eine «Unmöglichkeit, mit einem Kirchenregiment – N.B. in einer wahrhaft geistlichen, qualifiziert theologischen Angelegenheit! – überhaupt zu verhandeln, […] dessen Legitimität man seit bald vier Jahren in aller Form in Abrede gestellt hatte.» (K. Barth, «So wahr mir Gott helfe.» Die Frage des Führereides und ihre Behandlung in der Bekennenden Kirche in Deutschland im Sommer 1938, Zollikon 1938, S. 19 📖)↩
14
Dazu vgl. H. Bethke, Eid Gewissen Treuepflicht (Antworten 8), Frankfurt 1965, S. 209ff. 📖↩
15
Siehe den Offenen Brief an Rektor Naumann von 1934, Offene Briefe 1909–1935, Nr. 37 📖.↩
16
Siehe den in Anm. 15 genannten Offenen Brief, S. 328–331.↩
17
Martin Niemöller war durch das Sondergericht Berlin am 2.3.1937 nur zu einer siebenmonatigen Festungshaft und einer Geldstrafe verurteilt worden; die Festungshaft galt als durch die Untersuchungshaft verbüßt. Niemöller war trotzdem nicht freigelassen worden, sondern auf dem Flur des Gerichtsgebäudes von der Gestapo verhaftet und in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden, von wo er 1941 nach Dachau überführt wurde. Er galt bis 1945 als «persönlicher Gefangener des Führers». – Barth hielt es «für eine Unmöglichkeit, sich hinsichtlich eines Eides auf den Namen Adolf Hitlers nur auf eine Unterhaltung einzulassen, wo die Spatzen es von den Dächern riefen, daß die gesetz- und rechtlose Gefangenhaltung Martin Niemöllers im Konzentrationslager auf dem persönlichen Willen und Befehl eben des Mannes beruht, dem ‹Treue und Gehorsam› zu schwören den Brüdern, für die Niemöller sich seit fünf Jahren mit Leib und Leben eingesetzt, jetzt zugemutet wurde.» (K. Barth, a.a.O. [s. Anm. 13], S. 19 📖)↩
18
Vgl. Joh. 8,7.↩