Bei den Verhandlungen um den Staatskirchenvertrag des Freistaates Preußen
mit den evangelischen Landeskirchen1 spielte
auch die Frage nach der Errichtung reformierter Lehrstühle eine Rolle. Daher hatte sich am
8. Dezember 1929 Walter Hollweg2, Landessuperintendent der Reformierten Landeskirche
Hannover, an Barth gewandt und ihn um Rat gebeten, welcher akademische Status für einen
reformierten Lehrstuhl an der Göttinger Landesuniversität in Frage komme. Von Anfang an wurde – als Mindestlösung – eine
«ordentliche reformierte Professur extra facultatem» wie in Erlangen angestrebt,3 um einerseits die schwache
Position der Göttinger reformierten Honorarprofessur zu überwinden und andererseits der lutherischen Prägung der Fakultät Rechnung zu tragen. Barth, mit den
Göttinger Verhältnissen bestens vertraut, bestärkte Hollweg in der Verfolgung dieses Verhandlungszieles.4
Hollweg entwarf dann im Verlauf des Frühjahrs 1930
für den Landeskirchenrat in Aurich eine
Denkschrift «betr. die Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für die Theologen der
evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover»5, in der er «einen |4 ordentlichen Lehrstuhl für reformierte Lehre und einen solchen für reformierte kirchliche
Praxis» als «Minimum» für die «erforderlichen Lebensbedürfnisse» der reformierten Kirche
bezeichnete,6 und bat Wilhelm Goeters7 als Kirchenhistoriker und Barth als Systematiker
um begleitende Gutachten.
Das im Folgenden wiedergegebene Gutachten Barths ist auf den 25. April 1930 datiert. Hollweg dankte ihm am 10. Mai und schrieb:
«Ich hoffe, dass wir zu Resultaten kommen, die erfreulicher sind, als der
bisherige Zustand in Göttingen.
Allerdings bin ich mir auch sehr der noch vorliegenden Schwierigkeiten bewusst, über die Sie
aber noch viel besser im Bilde sind als ich; die Göttinger Erfahrungen werden Ihnen in vieler
Hinsicht in nicht allzu freundlicher Erinnerung stehen. Wir hoffen aber bestimmt, dass Ihr
Gutachten zur Förderung unserer Bestrebungen ein wesentliches Stück beitragen wird.»8
An einer für den 2. Juni 1930 anberaumten
Konferenz im Preußischen Kultusministerium nahm Barth persönlich teil.9 Die langwierigen weiteren Verhandlungen führten schließlich zu einem
Teilerfolg: Im Dezember 1930 kam es zu eindeutigen Zusagen seitens des preußischen Kultus-
und des Innenministeriums, und im Zusammenhang mit dem Abschluss des preußischen Staatskirchenvertrages am 11. Mai 1931 wurde eine reformierte Professur als «Ordinariat extra facultatem»
bestätigt und für 1932 im Staatshaushalt eingeplant.10
Barths Gutachten umfasst eineinhalb Seiten engzeiligen Schreibmaschinentexts
(KBA 11032). Es wird hier erstmals veröffentlicht.
5
Zur Frage der Vertretung reformierter Theologie
in der theologischen Fakultät
Göttingen.
Die angestrebte bessere Vertretung reformierter Theologie in Form einer Ergänzung der theologischen
Fakultät Göttingen muss vorweg im
Verhältnis zu dem, was eigentlich vonnöten wäre, als ein Notbehelf
bezeichnet werden. Wirklicher Ausgleich für das, was dem reformierten
Protestantismus Preußens auf diesem Gebiet seit
Beginn des 19. Jahrhunderts verloren gegangen ist (vgl. die Denkschrift des Landeskirchenrats
in Aurich11) und wirkliche Befriedigung der Bedürfnisse der
verschiedenen reformierten bzw. reformiert unierten Kirchenteile nicht nur in der Provinz
Hannover, sondern auch im übrigen Preußen, wäre erst damit gegeben, dass eine von den
preußischen Fakultäten (es käme vor allem Marburg in Betracht12) mit der
Zeit durch eine planmäßige Besetzungspolitik als Ganzes zu einer charakteristisch reformiert
orientierten Fakultät umgestaltet würde, als Gegenstück und Ergänzung zu den trotz der Union tatsächlich überwiegend oder völlig lutherisch
orientierten an den übrigen preußischen Universitäten, unter denen Göttingen diesen Charakter
sogar als stiftungsmäßig offiziell in Anspruch nimmt.13 Es handelt sich bei der |6 reformierten Theologie so gut wie bei
der lutherischen und heute nicht weniger als früher
nicht um ein spezielles, wohl gar bloß historisches Fach, sondern um eine historisch, sachlich
und praktisch bestimmte Richtung der theologischen Forschung und Lehre in allen Disziplinen. Solange der reformierten Theologie nicht die Möglichkeit gegeben
ist, sich entsprechend dem, was die lutherische Theologie an vielen Orten
immer gekonnt und getan hat, wenigstens an einer Stelle in Preußen in einem vollständigen Fakultätsbetrieb auszuwirken
und zu entfalten, ist das, was den reformierten Kirchenteilen am Anfang des 19. Jahrhunderts
in dieser Hinsicht genommen worden ist, nicht gut gemacht und ist ihnen das nicht gegeben, was
sie zur Ausbildung ihrer Pfarrer nötig haben, wenn ihre, durch die Union garantierte, konfessionelle Selbständigkeit nicht zum Schaden
der ganzen evangelischen Kirche immer mehr verloren gehen soll.
Unter dem Vorbehalt und unter ausdrücklicher Geltendmachung der Notwendigkeit dieser
weitergehenden und grundsätzlichen Lösung der Frage wären in Bezug auf die Vertretung
reformierter Theologie in Form einer Ergänzung der
Göttinger Fakultät folgende Ansprüche
geltend zu machen:
1. Diese Vertretung müsste aus mindestens zwei ordentlichen Professoren
bestehen, von denen der eine vorwiegend historisch, der andere vorwiegend systematisch
befähigt, ausgewiesen und beauftragt sein müsste.
2. Ihre rechtliche Stellung an der Universität müsste dieselbe sein wie
die aller übrigen ordentlichen Professoren. Es dürfte insbeson|7dere ihre Freiheit in Bezug auf Ankündigung von Vorlesungen und Übungen keiner Einschränkung
unterliegen.14
3. Ihre Stellung zu der bisherigen Fakultät müsste grundsätzlich nach
Analogie des an den meisten Universitäten bestehenden Verhältnisses der beiden Sektionen der
philosophischen Fakultät15 geordnet werden.
4. Sie müssten in angemessenem Zusammenwirken mit dem lutherischen
Fakultätsteil in Bezug auf Promotion und Habilitation grundsätzlich gleiches Recht wie diese
genießen und im Turnus mit den Angehörigen des lutherischen Fakultätsteils auch das Dekanat
der Gesamtfakultät führen dürfen.
5. Sie müssten an der Leitung des theologischen Seminars angemessen
beteiligt oder es müsste eine besondere Abteilung des Seminars unter ihrer Leitung geschaffen
werden.
Eine Lösung, die auch diesen Ansprüchen nicht gerecht würde, müsste als ungenügend
bezeichnet werden. Der jetzt bestehende Zustand in Göttingen ist sowohl nach der formalen wie
nach der persönlichen Seite untragbar. Wenn sich die genannten Ansprüche nicht verwirklichen
lassen sollten, so wäre, vom Standpunkt der Würde der reformierten Kirche und Theologie aus
gesehen, die gänzliche Beseitigung einer Vertretung reformierter Theologie in Göttingen dem
status quo vorzuziehen.16
Bonn, 25. April
1930.gez. Barth