25. April 1930

Zur Frage der Vertretung reformierter Theologie in der theologischen Fakultät Göttingen

3

ZUR FRAGE DER VERTRETUNG REFORMIERTER THEOLOGIE
IN DER THEOLOGISCHEN FAKULTÄT GÖTTINGEN

1930

Bei den Verhandlungen um den Staatskirchenvertrag des Freistaates Preußen mit den evangelischen Landeskirchen1 spielte auch die Frage nach der Errichtung reformierter Lehrstühle eine Rolle. Daher hatte sich am 8. Dezember 1929 Walter Hollweg2, Landessuperintendent der Reformierten Landeskirche Hannover, an Barth gewandt und ihn um Rat gebeten, welcher akademische Status für einen reformierten Lehrstuhl an der Göttinger Landesuniversität in Frage komme. Von Anfang an wurde – als Mindestlösung – eine «ordentliche reformierte Professur extra facultatem» wie in Erlangen angestrebt,3 um einerseits die schwache Position der Göttinger reformierten Honorarprofessur zu überwinden und andererseits der lutherischen Prägung der Fakultät Rechnung zu tragen. Barth, mit den Göttinger Verhältnissen bestens vertraut, bestärkte Hollweg in der Verfolgung dieses Verhandlungszieles.4 Hollweg entwarf dann im Verlauf des Frühjahrs 1930 für den Landeskirchenrat in Aurich eine Denkschrift «betr. die Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für die Theologen der evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover»5, in der er «einen |4 ordentlichen Lehrstuhl für reformierte Lehre und einen solchen für reformierte kirchliche Praxis» als «Minimum» für die «erforderlichen Lebensbedürfnisse» der reformierten Kirche bezeichnete,6 und bat Wilhelm Goeters7 als Kirchenhistoriker und Barth als Systematiker um begleitende Gutachten.

Das im Folgenden wiedergegebene Gutachten Barths ist auf den 25. April 1930 datiert. Hollweg dankte ihm am 10. Mai und schrieb:

«Ich hoffe, dass wir zu Resultaten kommen, die erfreulicher sind, als der bisherige Zustand in Göttingen. Allerdings bin ich mir auch sehr der noch vorliegenden Schwierigkeiten bewusst, über die Sie aber noch viel besser im Bilde sind als ich; die Göttinger Erfahrungen werden Ihnen in vieler Hinsicht in nicht allzu freundlicher Erinnerung stehen. Wir hoffen aber bestimmt, dass Ihr Gutachten zur Förderung unserer Bestrebungen ein wesentliches Stück beitragen wird.»8

An einer für den 2. Juni 1930 anberaumten Konferenz im Preußischen Kultusministerium nahm Barth persönlich teil.9 Die langwierigen weiteren Verhandlungen führten schließlich zu einem Teilerfolg: Im Dezember 1930 kam es zu eindeutigen Zusagen seitens des preußischen Kultus- und des Innenministeriums, und im Zusammenhang mit dem Abschluss des preußischen Staatskirchenvertrages am 11. Mai 1931 wurde eine reformierte Professur als «Ordinariat extra facultatem» bestätigt und für 1932 im Staatshaushalt eingeplant.10

Barths Gutachten umfasst eineinhalb Seiten engzeiligen Schreibmaschinentexts (KBA 11032). Es wird hier erstmals veröffentlicht.

5

Zur Frage der Vertretung reformierter Theologie
in der theologischen Fakultät Göttingen.

Die angestrebte bessere Vertretung reformierter Theologie in Form einer Ergänzung der theologischen Fakultät Göttingen muss vorweg im Verhältnis zu dem, was eigentlich vonnöten wäre, als ein Notbehelf bezeichnet werden. Wirklicher Ausgleich für das, was dem reformierten Protestantismus Preußens auf diesem Gebiet seit Beginn des 19. Jahrhunderts verloren gegangen ist (vgl. die Denkschrift des Landeskirchenrats in Aurich11) und wirkliche Befriedigung der Bedürfnisse der verschiedenen reformierten bzw. reformiert unierten Kirchenteile nicht nur in der Provinz Hannover, sondern auch im übrigen Preußen, wäre erst damit gegeben, dass eine von den preußischen Fakultäten (es käme vor allem Marburg in Betracht12) mit der Zeit durch eine planmäßige Besetzungspolitik als Ganzes zu einer charakteristisch reformiert orientierten Fakultät umgestaltet würde, als Gegenstück und Ergänzung zu den trotz der Union tatsächlich überwiegend oder völlig lutherisch orientierten an den übrigen preußischen Universitäten, unter denen Göttingen diesen Charakter sogar als stiftungsmäßig offiziell in Anspruch nimmt.13 Es handelt sich bei der |6 reformierten Theologie so gut wie bei der lutherischen und heute nicht weniger als früher nicht um ein spezielles, wohl gar bloß historisches Fach, sondern um eine historisch, sachlich und praktisch bestimmte Richtung der theologischen Forschung und Lehre in allen Disziplinen. Solange der reformierten Theologie nicht die Möglichkeit gegeben ist, sich entsprechend dem, was die lutherische Theologie an vielen Orten immer gekonnt und getan hat, wenigstens an einer Stelle in Preußen in einem vollständigen Fakultätsbetrieb auszuwirken und zu entfalten, ist das, was den reformierten Kirchenteilen am Anfang des 19. Jahrhunderts in dieser Hinsicht genommen worden ist, nicht gut gemacht und ist ihnen das nicht gegeben, was sie zur Ausbildung ihrer Pfarrer nötig haben, wenn ihre, durch die Union garantierte, konfessionelle Selbständigkeit nicht zum Schaden der ganzen evangelischen Kirche immer mehr verloren gehen soll.

Unter dem Vorbehalt und unter ausdrücklicher Geltendmachung der Notwendigkeit dieser weitergehenden und grundsätzlichen Lösung der Frage wären in Bezug auf die Vertretung reformierter Theologie in Form einer Ergänzung der Göttinger Fakultät folgende Ansprüche geltend zu machen:

1. Diese Vertretung müsste aus mindestens zwei ordentlichen Professoren bestehen, von denen der eine vorwiegend historisch, der andere vorwiegend systematisch befähigt, ausgewiesen und beauftragt sein müsste.

2. Ihre rechtliche Stellung an der Universität müsste dieselbe sein wie die aller übrigen ordentlichen Professoren. Es dürfte insbeson|7dere ihre Freiheit in Bezug auf Ankündigung von Vorlesungen und Übungen keiner Einschränkung unterliegen.14

3. Ihre Stellung zu der bisherigen Fakultät müsste grundsätzlich nach Analogie des an den meisten Universitäten bestehenden Verhältnisses der beiden Sektionen der philosophischen Fakultät15 geordnet werden.

4. Sie müssten in angemessenem Zusammenwirken mit dem lutherischen Fakultätsteil in Bezug auf Promotion und Habilitation grundsätzlich gleiches Recht wie diese genießen und im Turnus mit den Angehörigen des lutherischen Fakultätsteils auch das Dekanat der Gesamtfakultät führen dürfen.

5. Sie müssten an der Leitung des theologischen Seminars angemessen beteiligt oder es müsste eine besondere Abteilung des Seminars unter ihrer Leitung geschaffen werden.

Eine Lösung, die auch diesen Ansprüchen nicht gerecht würde, müsste als ungenügend bezeichnet werden. Der jetzt bestehende Zustand in Göttingen ist sowohl nach der formalen wie nach der persönlichen Seite untragbar. Wenn sich die genannten Ansprüche nicht verwirklichen lassen sollten, so wäre, vom Standpunkt der Würde der reformierten Kirche und Theologie aus gesehen, die gänzliche Beseitigung einer Vertretung reformierter Theologie in Göttingen dem status quo vorzuziehen.16

gez. Barth

Sachfußnoten

1
Vgl. K. Nowak, Evangelische Kirche und Weimarer Republik. Zum politischen Weg des deutschen Protestantismus zwischen 1918 und 1932 (AKG 7), Weimar 1981, S. 179–187 📖.↩
2
Walter Hollweg (1883–1974), 1927–1951 Landessuperintendent in Aurich.↩
3
So Hollweg im Schreiben vom 8.12.1929 (KBA 9329.629). – Seit 1847 gab es in Erlangen eine «ordentliche Professur extra facultatem reformierten Bekenntnisses», trotz ihrer fachlichen Zuordnung also außerhalb der Theologischen Fakultät (M. Hein, Art. «Erlangen, Universität», in: TRE 10, S. 159–164, Zitat S. 162 📖).↩
4
Vgl. Brief Barths an Hollweg vom 30.12.1929 (KBA 9229.294).↩
5
Archiv des Landeskirchenamtes Leer, Kandidaten: Generalia, Nr. 18, Vol. II; im Folgenden zit. nach dem Abdruck in: Theologie im Nationalsozialismus. Fallbeispiele aus der Theologischen Fakultät Göttingen. Festschrift der Fachschaft evangelische Theologie zum 250. Universitätsjubiläum, hrsg. vom Fachschaftsrat der Theologischen Fakultät, Göttingen 1987, S. 60–66 📖. Vgl. J. F. G. Goeters, Reformierter Lehrstuhl und Studienhaus in Göttingen, in: Die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland. Beiträge zu ihrer Geschichte und Gegenwart, bearb. von E. Lomberg u. a., Weener 1982, S. 268–278, dort S. 277 📖.↩
6
Denkschrift des Landeskirchenrats in Aurich, S. 63. 📖↩
7
Wilhelm Goeters (1878–1953), seit 1919 Prof. für Kirchengeschichte in Bonn.↩
8
Brief Hollwegs an Barth vom 10.5.1930 (KBA 9330.279).↩
9
Vgl. Brief Barths an Wilhelm Loew vom 5.6.1930 (KBA 9230.154).↩
10
Vgl. A. Bartels, Die Reformierte Professur an der theologischen Fakultät der Universität Göttingen, in: Theologie im Nationalsozialismus (Anm. 5), S. 53–59, dort S. 54 📖; Goeters (Anm. 5), S. 277f. 📖↩
11
Denkschrift des Landeskirchenrats in Aurich (Anm. 5), S. 60 📖: «Zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch gab es eine große Zahl reformierter theologischer Hochschulen […]. Im heutigen Gebiete des preußischen Staates bestanden reformierte theologische Fakultäten an den Universitäten in Duisburg, Lingen, Frankfurt a./Oder und Marburg, sowie an den hohen Schulen in Herborn, Burgsteinfurt, Hamm (Westfalen) und Hanau […]. Von all diesen Hochschulen, einst blühende Pflanzstätten reformierter Theologie, ist die reformierte Kirche vertrieben. Wo die Fakultäten erhalten blieben, verloren sie ihren reformierten Charakter, die übrigen wurden in paritätische Gymnasien verwandelt.»↩
12
Die Universität Marburg war 1653 reformierte Landesuniversität von Hessen-Kassel geworden. Demgemäß war die dortige theologische Fakultät dem reformierten Bekenntnis verpflichtet gewesen, wurde 1822 jedoch in eine «evangelische» Fakultät umgewandelt (vgl. H. Schneider, Art. «Marburg, Universität», in: TRE 22, S. 68–75 📖).↩
13
Auch die Denkschrift des Landeskirchenrats in Aurich 📖 geht auf den von der Göttinger «Fakultät immer wieder erhobenen Anspruch, stiftungsgemäß lutherisch zu sein» (a.a.O., S. 62; vgl. S. 63), ein und bemerkt dazu: «Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers schließt sich dieser Stellung an. Jedoch ist uns aus klaren und unzweideutigen Erklärungen staatlicher Stellen bekannt, daß der Staat seinerseits diesen Rechtsanspruch nicht anerkannte» (S. 63). Von ihren Satzungen her war die Fakultät konfessionell offener (vgl. R. Smend, Art. «Göttingen, Universität», in: TRE 13, S. 558–563, dort bes. S. 561, Z. 28–30 📖). Die hier gegebene Einschätzung gründet sich auf die vor allem durch den Systematiker Carl Stange betriebene und von Emanuel Hirsch, seit 1921 Professor für Kirchengeschichte in Göttingen, unterstützte konfessionelle Profilierung der Göttinger Fakultät, die ihren Ausdruck u. a. darin fand, dass man für die Vorarbeiten zum preußischen Staatskirchenvertrag am 24. Juni 1929 eine «Denkschrift über den lutherischen Charakter der Göttinger theologischen Fakultät» einreichte, in der die Satzungen «stiftungsmäßig» lutherisch ausgelegt wurden (Auskunft Rudolf Smend, Göttingen, 17.8.2000).↩
14
Zu den Schwierigkeiten Barths, in Göttingen Dogmatikvorlesungen anzuzeigen und zu halten, vgl. Unterricht I, S. VIIf. 📖; Bw.Th. II, S. 213ff.250f. 📖↩
15
Wegen der gewachsenen Vielfalt des Fächerspektrums gliederten sich die philosophischen Fakultäten häufig in eine philosophisch-philologisch-historische und eine mathematisch-naturwissenschaftliche Abteilung (vgl. etwa Vorlesungsverzeichnis Münster, Wintersemester 1929/30, S. 54ff.60ff. 📖).↩
16
Bei den Verhandlungen wollte man von dieser Aussage sowie von der Nennung Marburgs bewusst Abstand nehmen, um unerwünschte Komplikationen zu vermeiden (vgl. Brief W. Goeters’ an Barth vom 6.5.1930 [KBA 9330.251]).↩