26. Oktober 1933

Anmerkungen zu einer Entschließung des Presbyteriums Barmen-Gemarke

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ANMERKUNGEN ZU EINER ENTSCHLIESSUNG
DES PRESBYTERIUMS BARMEN-GEMARKE

1933

Diese längeren Notizen entstanden im Zusammenhang mit der Arbeit in einem Ausschuss, in den Barth vom Presbyterium der Kirchengemeinde Bonn berufen worden war.

Neben anderen war auch dem Bonner Presbyterium mit Datum vom 26. Oktober 1933 die «Erklärung des Presbyteriums der evangelisch-reformierten Gemeinde Barmen-Gemarke» zugesandt worden, mit der man zu der Umwandlung der rheinischen Provinzialkirche in das neue Bistum Köln-Aachen und besonders zum neuen Bischofsamt, das am 10. Oktober 1933 von Heinrich Oberheid übernommen worden war, Stellung nahm.1

Den gesetzlichen Rahmen dafür hatte die preußische Generalsynode am 5. September 1933 mit der Verabschiedung des «Kirchengesetzes über die Errichtung des Landesbischofsamtes und von Bistümern» geschaffen, das am 6. September vom Kirchensenat in Kraft gesetzt und noch am selben Tag veröffentlicht wurde.2 Nähere Bestimmungen für die künftige Ausgestaltung der kirchlichen Strukturen unterhalb der unmittelbaren Leitungsebene der Provinzialkirchen waren dort nicht enthalten. Für das Rheinland und Westfalen waren konkrete Vorschläge schon im Juni und Juli unter dem Staatskommissariat Gottfried Adolf Krummachers erarbeitet und in Gesetzesform gebracht,3 |574 dann allerdings infolge des Rückzugs der Kirchenkommissare nach dem Abschluss der Verhandlungen zur Reichskirchenverfassung nicht umgesetzt worden.4 Heinrich Oberheid knüpfte nun an diese Pläne an. Er hielt die Umbildung der rheinischen Kirche für eine seiner vordringlichen Aufgaben, und ihm schwebte dabei die «Verklammerung des Führerprinzips mit dem Presbyterianismus» vor.5

Gegen solche Überlegungen wandte sich die Erklärung des Presbyteriums Barmen-Gemarke mit deutlichen Worten: Unter Berufung auf das reformierte Bekenntnis und die in der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche gegebenen Zusicherungen lehnte man einen Bischof als «Träger eines kirchlichen Lehramtes oder geistliche[n] |575 Führer» ab und kritisierte die Schaffung des Bistums als «Anknüpfung an die Überlieferung der römisch-katholischen Kirche des Rheinlandes» scharf. Für die weitere Ausgestaltung forderte man, «daß in den kommenden Verfassungen der preußischen und rheinischen Kirche die sich aus unserem Bekenntnis ergebende Stellung der Gemeinde sinngemäß verankert wird», und betonte, dass «jede Beeinträchtigung der presbyterial-synodalen Rechte und Ordnungen unserer Gemeinde, zumal des Rechtes der freien Wahl der Ältesten und Prediger, ausgeschlossen sein muß».6

Die Erklärung wurde zusammen mit einem Begleitschreiben verschickt, in dem die angeschriebenen Presbyterien aufgefordert wurden, nach Möglichkeit «eine ähnliche Entschließung an den Provinzialkirchenrat der Rheinprovinz […] und an die deutsche evangelische Kirchenkanzlei, Berlin-Charlottenburg», zu schicken.7 Wohl weil in den Augen der Verfasser «große Eile geboten»8 war, fügte man unter dem Begleitschreiben gleich den «Entwurf einer zu fassenden Entschließung»9 an.

Im Bonner Gesamtpresbyterium sah man sich mit der Aufgabe, eine fundierte eigene Stellungnahme zu erarbeiten, überfordert, und beschloss daher am 2. November 1933, einen Ausschuss damit zu beauftragen. Neben Barth sollten ihm die Pfarrer Friedrich Mummenhoff und Friedrich Frick, der Studienrat Dieter Grasshoff und die Theologieprofessoren Emil Pfennigsdorf und Friedrich Horst – und damit Angehörige aller im Presbyterium vertretenen Listen10 – angehören.11

Das Ergebnis der Sitzung dieses Ausschusses vom 8. November ließ Barth hoffen: «Eben komme ich aus einer Sitzung eines Ausschusses des Presbyteriums zur Beratung über die von Barmen-Gemarke vor|576geschlagene Entschließung. Wenn alles klappt d. h. vor Allem: wenn die traurige Fraktion ‹Evangelium und Kirche› nicht im letzten Augenblick versagt, wird diese Entschließung am nächsten Montag mit einer Stimme Mehrheit (die in mir verkörperte Fraktion!) in folgender Fassung gutgeheißen […].»12 Und er zog den Schluss: «Ich habe bei dem Anlass gesehen, dass es doch ganz nützlich ist, dass ich in dieser Kiste mit drinsitze. Denn wirklich ohne meine milde Assistenz hätten die guten Leute das Führerprinzip ganz fröhlich irgendwo in ihre ‹rheinische› Herrlichkeit ‹eingebaut› und über ihre ‹Bindung an Schrift und Bekenntnis› waren sie, als sie einmal auf dem Papier war, als über eine in Bonn seit Menschengedenken unerhörte Sache auch bass erstaunt, aber siehe da, so lautet es nun!»13

Zuletzt einigte man sich aber doch nicht auf diesen Entwurf. Erst eine am 15. November in Abwesenheit des nach Berlin gerufenen Barth14 tagende Presbyterkonferenz konnte sich auf einen von Friedrich Horst vorgeschlagenen Kompromiss verständigen, der nach redaktioneller Bearbeitung durch Mummenhoff, Grasshoff, Horst und Pfennigsdorf schließlich verabschiedet wurde. In dieser Entschließung wollte man zwar die presbyterial-synodale Ordnung – «von wesensfremden Bestandteilen gereinigt» – gewahrt wissen, vermied aber einen grundsätzlichen Protest gegen das Bischofsgesetz.15

Barths erhaltene, bisher unveröffentlichte Anmerkungen sind mit Bleistift auf seinem Exemplar der Abschrift des Briefes aus Barmen-Gemarke16 geschrieben und gewähren einen Einblick, wie im Ausschuss mit Barths «milder Assistenz» dieser Vorschlag für eine Bonner Stellungnahme erarbeitet wurde.

577 Einerseits handelt es sich um wenige Korrekturen und Ergänzungen, die direkt an dem aus Barmen-Gemarke stammenden Entwurf einer Entschließung angebracht sind, andererseits um 16 Zeilen handgeschriebener Notizen unten auf der freien zweiten Hälfte der Briefrückseite. Von diesen beziehen sich die ersten elf Zeilen offensichtlich auf die angestrebte Umbildung der rheinischen Provinzialkirche, deren Grundzüge stichpunktartig festgehalten sind.17 Die letzten fünf Zeilen beinhalten die gegenüber der Vorlage völlig umgeschriebene zweite Hälfte des schließlich formulierten Vorschlags für die Bonner Entschließung. Beide Textteile werden entweder zur Vorbereitung unmittelbar vor der Ausschusssitzung oder – was zumindest für die letzten fünf Zeilen näher liegt – in ihr selbst geschrieben worden sein.

Im Folgenden sind zunächst Barths Stichpunkte zur Umgestaltung der rheinischen Provinzialkirche abgedruckt und dann – in einem Stück – der sich aus den angebrachten Korrekturen und der Neuformulierung ergebende Entschließungstext. Die Abweichungen von der Vorlage aus Barmen-Gemarke und von dem Wortlaut, den Barth im oben zitierten Brief an Niesel bot, sind ausgewiesen.

578

1. Stichpunkte zur angestrebten Umgestaltung der rheinischen Provinzialkirche

Gemeindevertretungen weg. Kleinere Presbyterien.18 Zerschlagung grösserer Gemeinden u[nd] kleine nicht über 3000.19 Bonn: 4 Gemeinden + Presbyterien.

Presbyterien.    Vorschläge aus der Gemeinde. Nur von Familienvätern.20 Dreimännerkollegien: Pfarrer, Kirchmeister, Superintendent wählen.21

579 Presbyt[erien] nur beratende Stimme. Keine Abstimmung, sondern Entscheidung durch Kirchmeister (weltl[ich]) oder Pfarrer (geistl[ich])22

Pfarrwahl aufgehoben.23 Bischof präsentiert. Presbyt[erium] wählt.

Kreissynode[.]    Liste von Presbyt[erien] vorgeschlagen. Sup[erintendent] u[nd] Kreiskirchmeister wählen24

Neueinteilung [?] u[nd] Vergrösserung. Deckung mit Landratskreisen.25 Neben Sup[erintendent] ein Kreiskirchmeister, besoldet[,] zur [?] Decentralisierung der Synode.26 Kostenausgleich betr. |580 ­Steuern.27 Entscheidung bei Sup[erintendent] u. Kreiskirchmeister28

Provinzialsynode   Liste von Kreissynode. Bischof. wählen.

2. Vorschlag für eine Entschließung des Bonner Presbyteriums

Das Presbyterium der evangelischen Gemeinde Bonn fordert, a-gebunden an Schrift und Bekenntnis-a, dass bei der Neugestaltung der rheinischen Kirchenverfassung b-in dankbarem Festhalten an rheinischer Überlieferung und-b in Verfolg der früheren Beschlüsse der maßgebenden rheinischen kirchlichen Körperschaften die presbyterial-synodale Ordnung des Gemeindelebens und der Kirche soc gewahrt bleibt, d-dass die Gemeinde u[nter] a[llen] U[mständen] die Verantwortung für die Gestaltung des ganzen kirchlichen Lebens behält. Das muss in der Aufrechterhaltung des freien Wahl- und Beschlussrechts der Gemeinde, der Presbyterien u. der Synode und in der Stärkung der Autorität der kirchl[ichen] Körperschaften zum Ausdruck kommen. Wir sind der Überzeugung, dass gerade diese kirchlichen Formen der Verwirklichung echter kirchlicher Leitung dienlich sind-d.

Textkritische Fußnoten

a-a
Vorlage: «mit ganzem Ernst»; Brief an Niesel: «an Schrift und Bekenntnis gebunden».↩
b-b
Ergänzung der Vorlage durch Barth.↩
c
Ergänzung der Vorlage durch Barth.↩
d-d
Vorlage: «daß auf allen Stufen der kirchlichen Vertretung das freie Wahlrecht gewährleistet wird, in den Gemeinden für Presbyterium, Pfarrer und Kreissynodalvertreter, in den Kreissynoden und der Provinzialsynode für die Vorstände und leitenden Männer, und daß diesen Körperschaften nach wie vor die Leitung und Pflege des kirchlichen Lebens verantwortlich übertragen bleibt».↩

Sachfußnoten

1
Abdruck: RKZ 83 (1933), S. 322. 📖 Die Erklärung ist auch als einseitiger Sonderdruck mit dem unter dem Text angebrachten Zusatz: «Gedruckt bei F. W. Köhler G.m.b.H. in Elberfeld» erschienen (ein Exemplar in: KBA 16168.2). Zur Entstehung der Erklärung vgl. H. Helmich, Die Gemeinden Barmens im Kirchenkampf 1933 bis 1945, in: G. van Norden (Hrsg.), Zwischen Bekenntnis und Anpassung. Aufsätze zum Kirchenkampf in rheinischen Gemeinden, in Kirche und Gesellschaft (SVRKG 84), Köln 1985, S. 234–297, dort S. 251ff. 📖; R. Steiner, Die Reformierte Gemeinde Gemarke im Jahre 1933 und 1934 (SVRKG 68), Köln 1982, S. 319–322. 📖↩
2
Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 26, 6.9.1933, S. 141f. 📖; KJ 60–71 (1933–1944, 19762, S. 33) 📖.↩
3
Zunächst wurde schon am 27. Juni 1933 mit der «Verordnung über die Bildung der neuen Vertretungsorgane in den Kirchengemeinden und Kreissynoden» auch auf Gemeinde- und Kreisebene das Ausschusswesen installiert (Kirchliches Amtsblatt der Rheinprovinz, Nr. 17, 30.6.1933, S. 68f. 📖). Am 11. Juli folgte die «Verordnung über die Bildung von Presbyterien in den evangelischen Gemeinden der Rheinprovinz und Westfalen» (a.a.O., Nr. 18, 13.7.1933, S. 71–73 📖), in der wesentliche Elemente der auch im Oktober verfolgten Pläne bereits enthalten waren. Vgl. G. van Norden, Der Kirchenkampf im Rheinland 1933 bis 1934, in: ders. (Hrsg.), Kirchenkampf im Rheinland. Die Entstehung der Bekennenden Kirche und die Theologische Erklärung von Barmen 1934 (SVRKG 76), Köln 1984, S. 1–188, dort S. 34f. 📖↩
4
In Licht und Leben, Nr. 30, 23.7.1933, S. 465f. 📖, folgte im Anschluss an eine Notiz über die «Verordnung über die Bildung von Presbyterien» (Anm. 3) bereits der Hinweis: «Diese Verordnungen vom 11. Juli sind am 17. Juli zum Teil durch andere überholt» (S. 466). Am 15. Juli war das «Konsistorium durch die Zurückziehung des Staatskommissars und seiner Beauftragten wieder frei» geworden (E. Stoltenhoff, Die gute Hand Gottes. Lebenserinnerungen des letzten rheinischen Generalsuperintendenten [1879–1953] [SVRKG 85], Köln 1990, S. 268 📖).↩
5
So in: «Ausführungen zur Lage der Kirche von Dr. Oberheid» (Typoskript, 1 S. [KBA 16162]; Abdruck auch in: H. Faulenbach, Ein Weg durch die Kirche. Heinrich Josef Oberheid [SVRKG 105], Köln 1992, S. 87–89 📖). Diese undatierte Zusammenfassung eines Vortrags Oberheids hatte Barth zusammen mit einer Erklärung der rheinischen Bruderschaft vom 16. Oktober, die sich kritisch mit dem Bischofsgesetz befasst, erhalten. Vom Zeitpunkt und vom Inhalt her könnte es sein, dass es sich dabei um einen Teil des von Niesel zugeschickten Materials handelt, mit dem Barth sich auf seinen Vortrag zu den «Rengsdorfer Thesen» der Deutschen Christen vorbereitete (s. oben. S. 560). – Wie wenig ausgereift selbst diese vom neuen Bischof präsentierten Ideen aber noch waren, zeigt sich daran, dass im selben Text einerseits von der neuen Verfassung behauptet wird, sie sei «fertiggestellt», es aber andererseits heißt: «Das Problem verfassungsmässiger Festlegung dieses Neuen ist noch nicht ganz gelöst.» – Zu weiteren Vorschlägen und Einzelheiten der angestrebten Umgestaltung s. unten, die Anmerkungen zu Text 1.↩
6
RKZ 83 (1933), S. 322. 📖↩
7
Abschrift des Rundbriefes des Barmer Presbyteriums vom 26.10.1933 (KBA 11049).↩
8
Ebd.↩
9
Ebd. Siehe unten, Text 2.↩
10
Grasshoff und Pfennigsdorf für die Deutschen Christen, Horst für die Liste «Deutsche Evangelische Kirche» (s. oben, S. 391, Anm. 10 und 11.↩
11
Vgl. A. Hinz-Wessels, Die Evangelische Kirchengemeinde Bonn in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) (SVRKG 119), Düsseldorf 1996, S. 298. 📖↩
12
Brief an Wilhelm Niesel vom 8.11.1933 (KBA 9233.310; Br. 1933, S. 492 📖). Im Brief folgt darauf die unten abgedruckte, im Ausschuss erarbeitete Entschließung.↩
13
Ebd.↩
14
Vgl. unten, S. 581f.↩
15
Vgl. Hinz-Wessels (Anm. 11), S. 298f. 📖 Die zitierte Formulierung findet sich wörtlich auch in einem Antrag zur Beibehaltung der presbyterial-synodalen Ordnung der rheinischen Kirche, der auf der Provinzialsynode im August 1933 von den Deutschen Christen und der Liste «Evangelium und Kirche» gemeinsam angenommen wurde (vgl. van Norden [Anm. 3], S. 62 📖).↩
16
Siehe oben, Anm. 7.↩
17
Unklar bleibt, aus welcher Quelle Barth schöpfte. Es ist überhaupt fraglich, ob es in diesen Wochen den einen Vorschlag bezüglich der Umbildung der rheinischen Kirche gegeben hat. Im Kirchlichen Amtsblatt der Rheinprovinz findet sich ein solcher jedenfalls ebenso wenig wie im Gesetz- und Verordnungsblatt der altpreußischen Kirche. Denkbar wäre, dass Barth diese Zusammenfassung zur Vorbereitung auf den Ausschuss aus ihm verstreut vorliegenden Quellen anfertigte. Ebenfalls möglich und aufgrund des stringenten Aufbaus dieser Notizen wohl wahrscheinlicher ist, dass Barth damit etwas ihm mündlich Mitgeteiltes festhalten wollte, sei es vor oder auch erst in der Ausschusssitzung. Für die letztere Möglichkeit spricht, dass mit Emil Pfennigsdorf immerhin einer der führenden Theologen der rheinischen Deutschen Christen an der Ausschussarbeit beteiligt war, der über die angestrebten Veränderungen bestens informiert gewesen sein dürfte.↩
18
Schon in der «Verordnung über die Bildung der Presbyterien» vom 11. Juli waren «die wesentliche Verringerung der Zahl der Mitglieder der Presbyterien» und der «Fortfall der größeren Gemeindevertretung als Parlament» zwei der wesentlichen Neuerungen (Licht und Leben [Anm. 3], S. 465 📖). § 3 dieser Verordnung regelte die Zahl der zu berufenden Presbyter: «In Gemeinden bis zu 500 Seelen 4, bis zu 1000 Seelen 6, für je weitere 1000 Seelen sind je weitere 2 Presbyter zu berufen, bis zur Höchstzahl von 20. In Gemeinden, die mehr als 20 Pfarrstellen haben, ist 1 Presbyter mehr zu berufen als Pfarrstellen vorhanden sind» (a.a.O. [Anm. 3], S. 72). Für die in Krummachers «Verordnung über die Bildung der neuen Vertretungsorgane» (Anm. 3) durch «Gemeindeausschüsse» ersetzten größeren Gemeindevertretungen gab es – im Unterschied zu den Presbyterien – keine Verordnung über ihre Neubildung. Ihr Wegfall bzw. ihre Ersetzung durch ein anderes Gremium war allerdings eine auch für oppositionelle Kreise diskutable Maßnahme. Vgl. etwa J. Graeber, Wie soll die Evangelische Kirche heute regiert werden? Grundsätzliches und Einzelnes zum Neubau der Verfassung, mit besonderer Berücksichtigung von Rheinland und Westfalen, Velbert 1933, S. 27 📖: «Von untergeordneter Bedeutung scheint die Frage zu sein, ob die größere Gemeindevertretung zu erhalten oder durch beratende Ausschüsse zu ersetzen ist […].»↩
19
Vgl. «Unserer Heimatkirche neue Zeit», ein von Barth aufbewahrter Artikel ohne Herkunftsangabe zur Amtseinführung Oberheids (KBA 16172): «Die Reform macht endlich Ernst mit der Auflösung der großstädtischen Mammutgemeinden […]. Das kirchliche Heimatgefühl des Großstädters soll dadurch befestigt werden, daß jede Großstadtgemeinde, die tunlichst nicht mehr als dreitausend Seelen umfaßt, ihre eigene gottesdienstliche Stätte […] hat.» Auch bezüglich dieser Forderung galt, dass sie nicht nur bei den Deutschen Christen Zustimmung fand: «Die Aufgliederung der Massengemeinden in kleinere Gemeinden […] ist schon lange aus mancherlei Gründen gefordert worden» (Graeber [Anm. 18], S. 29 📖).↩
20
Nach Fr. Wieneke, Deutsche Theologie im Umriß (Schriftenreihe der «Deutschen Christen», 5), Soldin 1933, S. 179 📖, soll «die Kirche in Zukunft sich nicht in erster Linie auf die Gemeinde gründen […], sondern auf die Familie». Schon § 2b) der «Verordnung über die Bildung der Presbyterien» hatte die Bestimmung enthalten, dass lediglich «alle männlichen vorschlagberechtigten Gemeindeglieder» für das Presbyterium wählbar sind (a.a.O. [Anm. 3], S. 72 📖).↩
21
Vgl. aus den «Ausführungen zur Lage der Kirche von Dr. Oberheid» (Anm. 5): «Kommandieren ist in der Kirche unmöglich, aber es kann auch nicht mehr abgestimmt werden. […] Im Presbyterium führt der Pfarrer, im Kirchenkreis der Superintendent.» Bereits die §§ 4–7 der «Verordnung über die Bildung der Presbyterien» hatten – wenn man die Ausschuss-Terminologie durch die oben genannten Ämter ersetzt – ein ähnliches Verfahren vorgesehen: Der Gemeindeausschuss stellt aus allen vorgeschlagenen Kandidaten für das Presbyterium zwei Listen zusammen (Mitglieder und Stellvertreter), diese werden nach Genehmigung durch den Kreissynodalausschuss der Gemeinde bekanntgegeben. Die auf diesen Listen verzeichneten Männer werden nach Ablauf einer bestimmten Frist, innerhalb derer es möglich ist, Einwände zu erheben, im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Eine Abstimmung ist nicht vorgesehen (vgl. a.a.O. [Anm.3], S. 72f. 📖).↩
22
Wieneke (Anm. 20), S. 178 📖, greift den Vorschlag auf, in den Presbyterien aus je drei Gemeindevertretern (ein «Führer und zwei Berater») bestehende Gremien einzusetzen, die für die Bereiche «1. Verwaltung, 2. Geldwesen, 3. christliches Leben» verantwortlich sein und den Pfarrer von diesen – weltlichen – Geschäften entlasten sollen. Vgl. auch die vorherige Anmerkung.↩
23
Vgl. a.a.O., S. 177 📖: «Innerhalb der Landeskirche wird der Gesichtspunkt des Führertums aufs strengste durchgeführt werden. Wahrscheinlich werden die Pfarrer, die unter den Dekanen (Superintendenten) bzw. Pröpsten (Generalsuperintendenten) stehen, direkt vom Landesbischof ernannt.»↩
24
Es ist wohl an einen Modus gedacht, der parallel zur Berufung der Presbyter gestaltet ist (s. oben, Anm. 21).↩
25
Hier scheint es divergierende Vorstellungen gegeben zu haben. Laut «Unserer Heimatkirche neue Zeit» sollten die «größeren Verwaltungseinheiten […] nicht in einer schematischen Angleichung an kommunale und staatliche Verwaltungsgrenzen» gebildet werden (a.a.O. [Anm. 19]).↩
26
Hier wird an eine Struktur gedacht sein, die der der Presbyterien ähnelt (vgl. Anm. 22). Auch Wieneke (Anm. 20), S. 178 📖, sprach sich dafür aus, dass die «Verfassung eines Kirchenkreises usw.» der von ihm skizzierten Struktur der Presbyterien «[e]ntsprechend» auszugestalten sei.↩
27
Auch in «Unserer Heimatkirche neue Zeit» wurde für die Neugliederung der «größeren Verwaltungseinheiten» die «Berücksichtigung der vorhandenen Finanzkraft» angekündigt, «um so Verwaltungskörper mit gesundem Eigenleben zu schaffen» (a.a.O. [Anm. 19]).↩
28
Siehe oben, Anm. 23.↩