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Die theologische Erklärung der Barmer Bekenntnissynode
1934
Mit diesem Fragment gebliebenen Text wollte Barth seine Auslegung der «Barmer Theologischen Erklärung» einem größeren Publikum bekannt machen. Dass die Vollendung des Manuskripts und seine Publikation unterblieben, ist auf das im Sommer 1934 ausgesprochene Verbot aller von Barth geschriebenen Hefte der Reihe «Theologische Existenz heute» zurückzuführen.
Am
9. Juni 1934 hatte Barth in Bonn seine Kurze Erläuterung der Barmer Theologischen Erklärung
📖1 vorgetragen, und schon kurz darauf muss er den Plan gefasst haben, diese zu überarbeiten und in einer ausführlicheren Form in der Reihe «Theologische Existenz heute» zu veröffentlichen. Am 24. Juni schrieb er an Hans Asmussen: «Ich bin dabei, für Heft 12 meiner Reihe einen kleinen Kommentar zur Barmer Erklärung zu schreiben. Wobei ich natürlich darauf hinweisen werde, dass als die offizielle Apologia Ihr Vortrag zu gelten habe. Aber da ich mich auf diese Sache nun einmal so weit eingelassen habe, möchte ich doch hinsichtlich der geschichtlichen und sachlichen Tragweite dessen, was da geschehen ist, meinerseits einige Nägel im Bewusstsein der Zeitgenossen zu befestigen suchen.»2
Fünf Tage später berichtete Charlotte von Kirschbaum vom Bonner Vortrag und ergänzte, dass «in allernächster Zeit dieser selbe Vortrag in überarbeiteter Form als Heft 12 der ‹Theologischen Existenz› erscheinen wird».3
Dennoch muss Barth die Weiterarbeit am Manuskript in diesen Tagen eingestellt und auf die bevorstehenden Semesterferien verschoben haben. Als Grund dafür kommt neben den üblichen Verpflichtungen des Semesterendes Vieles in Betracht: die gespannte Aufmerksamkeit auf die politische Situation nach dem
30. Juni 1934,4
die gegen seinen |328 Sohn Christoph ergriffenen Maßnahmen, durch die man sich genötigt sah, diesen unverzüglich in die Schweiz zu schicken und dort seinen weiteren Schulbesuch zu organisieren,5
die zunächst im Rahmen seines Kollegs geführte Auseinandersetzung mit der von Emil Brunner verfassten und gegen ihn gerichteten Schrift «Natur und Gnade»6
und nicht zuletzt die diesmal angesichts bereits angenommener Vortragspflichten7
und des geplanten Rom-Aufenthalts8
sicherlich intensiveren Vorbereitungen auf die Semesterferien.
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Zu einer Weiterarbeit kam es dann aber nicht mehr, denn am 29. Juli erhielt Barth von seinem Verleger Albert Lempp die Nachricht vom oben erwähnten Verbot und der Auflage, fortan alle Manuskripte vor Drucklegung der Politischen Polizei vorzulegen. «Der Streit in der Kirche», so habe der zuständige Beamte erklärt, «habe so unerwartete heftige Formen angenommen, dass der Staat nicht anders könne als ihn mit aller Macht niederschlagen.»9
In seiner Antwort beschrieb Barth seine nun durchkreuzten Pläne für die Semesterferien und teilte zugleich eine erste Reaktion mit: «Ich will mir die Sache noch durch den Kopf gehen lassen, aber vorläufig erscheint mir der Gedanke, dass ich meine Manuskripte vorher irgend einem ungebildeten Menschen zur Ansicht vorlegen soll, ganz unmöglich. Ich hatte im Sinn gehabt, in den Ferien zwei Hefte zu schreiben, das eine zur nähern Erklärung des Barmer Bekenntnisses, das andere eine Antwort auf Brunner, auf die man, wie ich immer wieder höre, stürmisch gespannt ist. Dazu wäre dann drittens noch ein Vortrag über die Aufgabe des Pfarrers gekommen, den ich im September in der welschen Schweiz halten soll. Was nun aus allen diesen Blütenträumen werden soll, ist mir schleierhaft. Es könnte vielleicht besser sein, nun demonstrativ zu schweigen, als aus einem Maulkorb heraus das zu reden, was irgend so Einer für unanfechtbar zu halten die Güte hat.»10
Sowohl Lempp als auch Barth suchten dann aber doch nach Wegen, das Verbot aufheben zu lassen. Eine Intervention Barths beim deutschen Gesandten in Bern, Ernst von Weizsäcker,11 blieb jedoch ebenso |330 erfolglos wie ähnliche Bemühungen des Verlegers bei anderen Stellen.12 Auch mit dem Vorschlag Lempps, zwar auf die Publikation des Barmen-Vortrags zu verzichten, die Antwort auf Brunner und den «Vortrag über ‹Die Aufgabe des Pfarrers›, der doch sicher nicht politisch gefärbt» sei, aber zu veröffentlichen,13 mochte Barth sich zunächst nicht anfreunden. Er antwortete Lempp mit der Idee, nach dem nächsten Heft, in dem die Schrift seines Bruders Peter zur natürlichen Theologie bei Calvin gedruckt werden solle, die Reihe zu beschließen, «entweder stillschweigend, oder indem ich in ein paar Zeilen Vorwort sage, dass und warum». Denn: «Auf keinen Fall […] dürfen wir den wohlerworbenen Ruhm der Theologischen Existenz jetzt nachträglich damit bekleckern, dass wir sie zu einem harmlosen Publikationsorgan für theologische Aufsätze werden lassen. Ein Panzerkreuzer lässt sich nun einmal nicht in eine Vergnügungsjacht umbauen, und eine Husarenschwadron wird es sich verbitten, in eine Dorffeuerwehr verwandelt zu werden.»14
Diese Haltung erschien Barth einen Monat später, wie es im Vorwort [zu: Der Christ als Zeuge]
📖 heißt, «allzu pathetisch».15 Der mit Lempp schließlich gefundene Kompromiss ging dahin, die weiteren Hefte ohne Vorworte «zur Lage» erscheinen zu lassen, die Barth wohl nicht zu Unrecht als Hauptgrund für das Verbot ausgemacht hatte.16 Seinen Kommentar zur theologischen Erklärung der Barmer Bekenntnissynode allerdings hatte Barth inzwischen «fallen gelassen», wie Ch. von Kirschbaum am 30. August schrieb.17 Auch als Lempp ihn eine |331 Woche später in Kenntnis eines neuen Erlasses des Innenministers18 darum bat, den Barmen-Kommentar nun doch als nächstes erscheinen zu lassen,19 ließ er sich nicht mehr umstimmen. Vielleicht war er – ein Blick in sein Manuskript legt dies nahe – überzeugt, einen Barmen-Kommentar aus Sicht der Zensur nicht «sachlich unpolemisch» schreiben zu können, so dass er auch als solcher, ohne ein kirchenpolitisches Vorwort, weiter unter das Verbot gefallen wäre.20 Jedenfalls war er durch die anderen in den Semesterferien noch anstehenden Aufgaben21 jetzt derart in Anspruch genommen, dass er zu einer Wiederaufnahme der Arbeit am Barmen-Kommentar wohl auch gar keine Zeit mehr gefunden hätte.
Das erhaltene Manuskript besteht aus einem Deckblatt und dreizehn eng mit schwarzer Tinte beschriebenen Seiten.22
Der Rand ist – wie es Barths Gepflogenheiten beim Schreiben entsprach – teilweise dicht mit Ergänzungen beschrieben, die seinen Angaben folgend hier in den Text integriert sind. Einige wenige dieser Ergänzungen sind mit Bleistift geschrieben und wohl später als die übrigen hinzugefügt worden; zumindest eine von diesen Bleistift-Ergänzungen kann frühestens am
29. Juni 1934 erfolgt sein.23
Der unvollendete Abschnitt 4 («Union?!»), existiert auf je einer Manuskriptseite in zwei jeweils mitten im Satz abbrechenden Fassungen, deren kürzere durch die längere ersetzt werden sollte.
Die Erstveröffentlichung erfolgte durch Hinrich Stoevesandt in EvTh 36 (1976), S. 572–593
📖. Dieser Text wurde wiederabgedruckt in: K. Barth, Texte zur Barmer Theologischen Erklärung, mit einer Ein|332leitung von E. Jüngel und einem Editionsbericht hrsg. von M. Rohkrämer, Zürich 1984 (20042), S. 25–58
📖. Der nachfolgende Abdruck des Manuskripts greift dankbar auf die in der Erstveröffentlichung geleistete Arbeit zurück;24 der von H. Stoevesandt erstellte Anmerkungsapparat wurde nach den Erfordernissen dieser Ausgabe fast durchgängig neugestaltet. Die zwischen senkrechten Strichen eingefügten Seitenzahlen entsprechen der Paginierung der von M. Rohkrämer besorgten Buchfassung. In einem Anhang wird zusätzlich die bisher unveröffentlichte kürzere Fassung des Fragments von Abschnitt 4 wiedergegeben.
Die theologische Erklärung der Barmer Bekenntnissynode
erläutert von
Die Barmer Bekenntnissynode
Die «Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche, die vom 29.–
31. Mai 1934 in Barmen getagt hat, scheint, soweit man die Dinge heute überblicken kann, insofern einen Abschluss in der im Frühjahr 1933 angehobenen kirchlichen Entwicklung zu bedeuten, als sie jedenfalls den ernsten Versuch darstellt, dem Widerstand gegen das damals auf den Plan getretene und seither äußerlich immer noch |333 an der Macht befindliche System Klarheit, Einheitlichkeit und geschlossene Kraft und damit auch eine politisch-kirchenpolitisch unzweideutige Gestalt zu geben. Es hat an solchem Widerstand von Anfang an nicht gefehlt. Aber er ist sich über sein Wollen, seine Ziele und daher auch über seine Wege lange nicht im Klaren gewesen: wir werden uns des Sommers 1933 in dieser Hinsicht Alle mit Schaudern erinnern, und wir oder unsre Nachfahren werden wohl noch mehr schaudern, wenn es einmal soweit sein wird, dass gute Geschichtsforscher und -darsteller an Hand eines umsichtig gesammelten Quellenmaterials darüber berichten werden, wie es damals, was die Grundsätzlichkeit der Steuerung betrifft, auch und gerade unter denen, die mit Ernst Christen sein wollten,25 zugegangen ist. Ihr Widerspruch litt aber auch abgesehen von seiner innern, sachlichen Unsicherheit unter einer verhängnisvollen Zersplitterung: In jeder Landesgegend und in jeder Gruppe wurde auf eigene Faust Krieg geführt, wenn man sich nicht (ebenso auf eigene Faust!) entschloss, zunächst überhaupt keinen Krieg zu |26| erklären: in der optimistischen Meinung, dass das Gute und Nötige schließlich auch im Frieden mit dem herrschenden System gesagt und getan werden könne. Es war unvermeidlich, dass man, wie es auch in diesen Heften geschehen ist, gelegentlich auf die eigenen Leute schießen musste.26 Unter diesen Umständen konnte es nicht anders sein, als dass die kirchenpolitische Gestalt dieses Widerspruchs im Ganzen nicht nur keine heroische, sondern weithin und27 noch tief in den Winter und in das Frühjahr 1934 hinein eine höchst gestaltlose Gestalt hatte, die dem Gegner das Spiel leicht machte, die uns28 Rückschläge über Rückschläge einbringen musste und angesichts derer es nicht zu verwundern war, wenn die Korrespondenten ausländischer Zeitungen gelegentlich wahre Ungeheuer von Darstel|334lungen zur Welt brachten.29 Haben doch wir selber, die mitten in den Dingen drin zu stehen meinten, oft genug über das, was bei30 nächsten Nachbarn vor sich ging, nur die wolkigsten Vorstellungen und Urteile uns bilden können. Das Hin und Her der Kämpfe des vergangenen Winters, in denen doch auch langsam so etwas wie eine Hoffnung sichtbar wurde, soll hier nicht nochmals berührt werden. Es kam ja dann freilich doch noch einmal der
27. Januar 1934, der dies ater dieses bewegten Jahres,31 an welchem sich die stolze Parole der Opposition: «Kirche muss Kirche bleiben!»32 jedenfalls im Munde der bisherigen bischöflichen Führung als ein Versprechen erwies, das man, als es auf Biegen und Brechen ging, nicht einzulösen vermochte. Die Folge war, dass der Gegner mächtigsten33 Auftrieb 34-bekam und34 dass Einiges von jener «kirchlich-theologischen Schreckenszeit», von der in dem er|27|sten Heft dieser Reihe im Vorübergehen die Rede war,35 in damals noch ungeahnten Formen Wirklichkeit wurde. «Vor dem erschrak Tobias und schrie mit lauter Stimme und sprach: O Herr, er will mich fressen!» (Tob. 6,3) Wohl hatte sich schon vorher – es gehörte sich, dass zuerst, am 4. Januar, die Reformierten sich dieser Möglichkeit erinnert hatten36 – ein neuer Weg eröffnet: die Einberufung freier Syn|335oden («Bekenntnissynoden») mit anschließenden Gemeindetagen,37 auf denen für die oft unter schwierigsten Verhältnissen zu vollbringende 38-innere und äußere38 Konsolidierung in den verschiedenen Teilen des Reiches nicht nur energische, sondern, soweit man sehen und urteilen kann, weithin auch gründliche Arbeit geleistet worden ist. Von einer freien Nationalsynode, d. h. von einem Zusammenschluss zu gemeinsamem Bekennen und Handeln durch das ganze Reich hin, war schon damals viel die Rede.39 Das Verdienst, den Stein in dieser Hinsicht ins Rollen gebracht zu haben, gebührt niemand Anderem als der deutsch-christlichen Reichskirchenregierung, die – es war gewiss das von ihrem eige28nen Standpunkt aus gesehen Ungeschickteste, was sie tun konnte – die Stunde ihres Sieges vom Januar ausnützen zu sollen meinte, indem sie über die zu Recht bestehende Kirchenverfassung hinweg zur «Eingliederung» der einzelnen Landeskirchen in die Reichskirche40 schritt in der Meinung, damit das Werk, das den Deutschen Christen offenbar schon im Frühjahr 1933 vorschwebte41, mit |336 raschen Schlägen der Vollendung entgegenzuführen. Allzu kühn überschritt sie bei den Vorbereitungen dazu insbesondere die Mainlinie42 – mit dem Erfolg, dass Bayernnd Württemberge bis dahin vornehmlich die Träger jener oben berührten ein bisschen provinzialen Friedenskirchenpolitik gewesen waren, in ernsten Belangen bedroht, nun ebenfalls einzusehen begannen, dass Widerstand nottue.43 Es kam die Deklaration von Ulm vom 22. April,44 unterschrieben von Vertretern der Opposition aus ganz Deutschland, und zwar zuerst und vor Allem von den «Vertretern der württembergischen und bayrischen Landeskirchen», eine Kundgebung, in welcher45 der echt kirchlich gemeinte und ausgesprochene Protest gegen die längst akute Gefährdung des Bekenntnisses in der ganzen Deutschen Evangelischen Kirche und die Klage über das, was man den Württembergern im Besonderen selber angetan hatte, noch merkwürdig durcheinander gingen, nicht ohne dass doch ein scharfer klarer Ton diesem Schriftstück eine ausgezeichnete Bedeutung gegeben hätte, die beiläufige Formulierung in den Eingangsworten nämlich: «Wir … erklären als rechtmäßige evangelische Kirche Deutschlands vor dieser Gemeinde und der ganzen Christenheit: …»46 Um dieser Formel willen wird man die |29| Ulmer Deklaration als das47 erste entscheidende Herantreten an das Problem, das uns dann in Barmen gestellt war, bezeichnen müssen.
337 Denn das war die Antwort, die nun in Barmen gegeben worden ist: Es geht bei der Opposition in der Kirche, in die wir durch die Ereignisse von 1933 gedrängt wurden und in der wir verharren müssen und werden, bis sie zum Ziel geführt hat, schlicht und einfach um die Position dieser Kirche. Es geht nicht um die Meinungen und Ansprüche einer Partei in dieser Kirche, sondern es geht um die «rechtmäßige evangelische Kirche Deutschlands» selber und als solche. Es geht also nicht darum, unter Voraussetzung einer gemeinsamen Basis mit dem im Besitz der Gewalt befindlichen Gegner Ansicht gegen Ansicht zu stellen, Macht gegen Macht auszuspielen, sondern es geht darum, im Angesicht dieses Gegners und unbekümmert um seinen tatsächlichen Gewaltbesitz in der von ihm längst verlassenen oder nie betretenen Rechtsnachfolge der deutschen evangelischen Kirchen vor 1933 im Namen der Kirche zu reden und zu handeln. Dies ist es, was die Barmer Bekenntnissynode tatsächlich gewollt und getan hat. Die Fragen, von denen dieses ihr Wollen und Tun nach wie vor umgeben sind, liegen auf der Hand: sie werden unter verschiedenen Gesichtspunkten schließlich alle ihre Legitimation betreffen. Hatte und hat sie das Recht eines rechtmäßigen Kirchenregiments der «rechtmäßigen evangelischen Kirche Deutschlands»? Man wird sich, unter welchem Gesichtspunkt immer man diese Frage ansehe, klarmachen müssen, dass sie letztlich und entscheidend eine Glaubensfrage ist. Das Recht der rechtmäßigen Kirche und also die Befugnis, in ihrem Namen zu reden und zu handeln, ist bei dem Kirchenregiment, zu dem sich Gott bekennt. Ob er sich zu denen und denen bekennen will, das steht aber in seinem Urteil. Auf jenes Recht sich berufen, wie es die Barmer Synode getan hat, bedeutet also einen Appell an diesen Richter, bedeutet also einen kühnen, gefährlichen, verantwortlichen Akt des |30| Glaubens, der sich auf gar nichts als auf das Wort Gottes stützen kann, auf das Wort Gottes, wie sie48 es nach bestem Wissen und Gewissen aus der heiligen Schrift zu verstehen versucht hat. Von da aus (aber nur von da aus!) darf dann wohl gesagt werden: Die Rechtslage war in der Deutschen Evangelischen Kirche infolge der horrenden und grundsätzlichen Verstöße des im Besitz der Gewalt befindlichen Kirchenregiments gegen die Verfassung und insbesondere gegen deren Be|338kenntnisgrundlage eine derartige geworden, dass eine Vakanz des rechtmäßigen Kirchenregiments eingetreten und dessen vorläufiger Ersatz durch eine «freie» Synode zur Notwendigkeit geworden ist. Die «freie» Synode von Barmen war eine annähernd so vollständige Vertretung der verschiedenen Bekenntnis- und Landeskirchen, aus denen sich die evangelische Kirche Deutschlands, aber auch der verschiedenen Gruppen und Richtungen, aus denen sich die bisherige «Opposition» zusammensetzte, und die Einberufung der einzelnen Vertreter vollzog sich so sorgfältig und geordnet, dass man zu der Annahme berechtigt ist, dass diese Synode tatsächlich als vorläufiger Ersatz in die durch die Vakanz des rechtmäßigen Kirchenregiments geschaffene Lücke eingetreten sei.49 Es darf endlich darauf hingewiesen werden, dass diese Synode gerade ihre entscheidenden Beschlüsse (worunter auch die «Theologische Erklärung») nach sorgfältiger Prüfung in vorbereitenden Kommissionen einstimmig gefasst hat.50 Das Alles legitimiert sie nicht vor Gott, wohl aber, so gut dies nach Lage der Dinge möglich ist, vor den Menschen. Sie ist eine Instanz, die auch abgesehen davon, dass sie es im Glauben tun musste, nach menschlichem Ermessen im Namen der rechtmäßigen evangelischen Kirche reden und handeln durfte, wie sie es getan hat.
Und indem sie das getan hat, hat sie – vorausgesetzt, dass ihr Werk nicht nur Bestand hat, sondern mit Weisheit und Kraft fortgesetzt wird – dem «freien» Widerstand gegen den Einbruch der Deutschen Christen die ihm bisher |31| fehlende unzweideutige Gestalt gegeben und damit seine Geschichte zum sinnvollen Abschluss gebracht. Was von nun an in dieser Sache geschieht, muss und wird, indem es die Barmer Synode zur Voraussetzung hat, – das bedeutet Verheißung und Verpflichtung zugleich – kirchliche Rede und Handlung sein.
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Die theologische Erklärung
Die in Barmen einstimmig beschlossene «Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche»51 ist die Aussprache der Erkenntnis des Glaubens, in welchem der Widerstand gegen das seit 1933 in der Deutschen Evangelischen Kirche herrschende System als Widerstand der rechtmäßigen Kirche gegen eine unrechtmäßig sich Kirche bloß52 nennende Gewalt verstanden sein will. Es war lange das Grundübel unsrer kirchlichen Opposition gewesen, dass es sehr undeutlich war, ob sie wirklich aus dem Glauben geschehe und nicht vielleicht doch bloß aus Abneigung gegen die Willkür der einbrechenden Neuerung als solche, aus 53-einem Urteil53 der Empfindung für die Stil- und Geschmacklosigkeit, in der sie auftrat,* aus der Witterung für die Unzulänglichkeit der dabei führenden Personen, aus einem beleidigten Rechtsgefühl angesichts ihrer Methoden. Wer von uns kennt diese Motive nicht? Wen hätten sie nicht bewegt? Nur dass sie nun nicht gerade aus dem Glauben kamen, wie berechtigt sie im Übrigen sein mochten. Auf Grund dieser und aller derartigen Motive konnte und kann man nicht im Namen der Kirche reden. Der Widerstand gegen die Deutschen Christen |32| musste wohl 54-ein schwacher und verworrener54 sein, wo er wesentlich von solchen Motiven getragen war. Man konnte dann im Grunde doch nicht recht wissen, für was und gegen was man eigentlich kämpfte und ob sich das Kämpfen wirklich lohnte. Dies war aber auch da der Fall, wo man sich zwar in einem klaren kirchenpolitisch-kirchenrechtlichen Gegensatz gegen das deutsch-christliche System zu befinden meinte, ohne doch um eine Glaubensnotwendigkeit zu wissen, in welcher dieser Gegensatz begründet gewesen wäre. Selbstverständlich konnte man sich |340 dann mit dem Gegner doch alle Augenblicke wieder an den Verhandlungstisch setzen, und selbstverständlich musste man dabei gegenüber einem Gegner, der seinerseits durchaus aus einem «Glauben», wenn auch aus einem falschen Glauben redete und handelte, regelmäßig den Kürzern ziehen. Es war aber der Opposition gegen die Deutschen Christen auch da noch nicht geholfen, wo sie vermeintlich wohl im Glauben geschah, aber in einem dumpfen, erkenntnislosen, sprachlosen oder vielmehr, was Erkenntnis und Sprache betrifft, direktionslosen Glauben, in einem Glauben, der sich jederzeit beschwätzen lassen konnte, Sätze des herrschenden Irrglaubens (mindestens in Form von allerlei Konzessionen) zu anerkennen und nachzureden, weil er sie als solche nicht erkannte, weil sie ihm doch so fromm und feurig vorgetragen wurden. Nicht umsonst war ja von der Theologie selbst seit vielen Jahrzehnten gelehrt worden, dass auf die Theologie, und d. h. eben auf die Erkenntnis des Glaubens so viel nicht ankomme, sondern Alles auf das Leben und auf die Liebe.55 So meinte man nun fröhlich56 seines Glaubens zu leben [vgl. Röm. 1,17; Hab. 2,4], und als es darauf angekommen wäre, im Glauben die Geister zu unterscheiden [vgl. 1.Kor. 12,10], da zeigte es sich, dass diese Gabe der Kirche weithin abhandengekommen war, dass man immer auch anders konnte. Ob man da wirklich seines Glaubens gelebt hatte? Ob da nun wirklich die Liebe auf dem Plane war? Und selbst da, wo man theologisch zu denken und zu urteilen meinte, bestand die Kunst dieser |33| Theologie gerade im letzten Jahrzehnt entscheidend fast nur in der Kunst, über allen, aber auch allen Gegensätzen eine «Synthese», ein letztes versöhnendes «Sowohl – als auch» aufzuzeigen57 und mit wei|341chem Daumen jede «Einseitigkeit»58 in der Richtung des «Gegenpols» der entgegenstehenden «Einseitigkeit» freundlich auszuglätten. Bewaffnet mit dieser Kunst, die ja mit der59 Erkenntnis des Glaubens wirklich nichts zu tun hatte, konnten die Pfarrer und konnten die Gemeinden, auch wo sie es in dunklem Drange60 eigentlich wollten, dem Irrglauben, der ja selber der leibhaftige ausbrechende Fanatismus des «Sowohl – als auch» war, unmöglich Widerpart leisten. Es war während der durch die Barmer Synode abgeschlossenen Entwicklung oft genug so gewesen, dass auch und gerade die Führung der Opposition entweder mit einer solchen Theologie arbeitete, die keine war, oder überhaupt ohne Theologie auskommen zu können meinte und so außerstande war, aus der Erkenntnis des Glaubens heraus zu reden und zu handeln. Man konnte gewiss auch so manches gute Wort sagen und manchen energischen Schritt tun, aber dass es um die rechtmäßige Kirche ging, davon konnte man so weder selbst überzeugt sein, noch konnte man es dem Gegner und den Unentschiedenen so sichtbar machen, wie es, um siegreich zu sein, nötig gewesen wäre. Kein Wunder, dass die Sache der Opposition in dieser Zeit nach außen immer wieder so leicht wie eine bloße Parteisache erscheinen konnte, um deren Behauptung man sich mit dem Gegner ebenso gut schlagen wie (wenn sich wieder einmal jemand mit dem Wort «Liebe» in die Mitte der Streitenden stellte) vertragen konnte. War es nur ein «Pfaffengezänk»61, stritt man nicht um den Glauben und aus dem Glauben, oder fehlte es an der Erkenntnis, um es sich selbst und Andern deutlich zu machen, dass es wirklich um den Glauben ging, wie konnte man da |342 recht und notwendig streiten? Diesem Stand der Dinge ist durch die Theologische Erklärung der Barmer Synode zunächst grundsätzlich ein Ende bereitet. Die Erklärung bedeutet, |34| dass der Widerspruch gegen das in der Deutschen Evangelischen Kirche herrschende System sich jetzt begründet weiß in einer Erkenntnis des Glaubens. Sie spricht diese Erkenntnis aus und ist darum eine theologische Erklärung. Sie spricht sie als Glaubenserkenntnis aus und ist darum eine Erklärung, d. h. ein Bekenntnis, ein solches theologisches Wort, das Ja und Nein nicht abwägend nebeneinander, sondern in einer Entscheidung gegeneinander stellt. Nur indem die Synode Bekenntnissynode war, d. h. nur indem sie eine solche theologische Erklärung abgab, konnte sie beweisen, dass es ihr mit ihrem Anspruch, für die «rechtmäßige evangelische Kirche Deutschlands» zu reden und zu handeln, ernst war, dass sie mit freiem Gewissen den hohen, den gefährlichen, den verantwortlichen Anspruch erhob, den sie erhoben hat.
Sie hat auch damit jene «Rechtmäßigkeit» nicht in die Tasche bekommen. Die Rechtmäßigkeit einer Kirche kommt nie in eine menschliche Tasche. Es wird sich zeigen müssen, ob sie Bekenntnissynode bleibt, d. h. ob sie zu der von ihr abgegebenen Theologischen Erklärung unter allen Umständen und vor allen Instanzen stehen wird: nicht nur in der Weise, dass diese Erklärung (wie die reformatorischen Bekenntnisse durch den Reichsbischof und die Seinen!) «unangetastet» bleibt,62 sondern in der Weise, dass die gesprochenen Worte bedacht und dass nach ihnen gehandelt wird. Es steht nicht bei uns, ob das geschehen wird: «Ach bleib mit deiner Treue / bei uns, mein Herr und Gott, / Beständigkeit verleihe, / hilf uns aus aller Not!»63 Aber eben im Sinn dieser Bitte durfte und musste der Anspruch auf «Rechtmäßigkeit» für diesmal mit Ernst und freiem Gewissen erhoben werden.
Dem Gegner ist mit der Tatsache dieser Theologischen Erklärung gesagt, dass er nicht mehr auf Gehör rechnen |35| darf für seine immer |343 wiederholte Behauptung, dass es keine Frage des Glaubens sei, was ihn und uns trenne. Er dürfte das ehrlicherweise von jetzt an nicht mehr behaupten. Er dürfte ehrlicherweise von jetzt an nicht mehr so tun, als ob es bloß ein anderes Lebensgefühl und eine andere Lebensphilosophie, ein anderes politisches Denken vor Allem sei, was uns zum Widerstand gegen ihn aufgerufen und stark gemacht hat. Indem wir diese Theologische Erklärung abgeben, sagen wir ihm, dass wir ihm nicht um aller jener andern Dinge willen, sondern allein um des Glaubens willen widerstehen, dass insbesondere aller Widerstand, den wir ihm in der Rechtssphäre leisten müssen, einzig und allein darin begründet ist, dass wir seine Lehre und seine Praxis um des Glaubens willen Unrecht nennen müssen. Wir fordern ihn damit zugleich auf, seine eigene Position als die eines andern, dem unsern entgegengesetzten Glaubens zu verstehen und diese seine Andersgläubigkeit auch offen einzugestehen. Er dürfte nun ehrlicherweise nicht fortfahren, von «Christus», von «Evangelium», von «Glauben» als von der angeblichen Substanz auch seiner Lehre und Praxis (insbesondere auch in der Rechtssphäre) zu reden, ohne ebenso deutlich, wie es nun von unserer Seite geschehen ist, herauszustellen, dass und inwiefern er mit diesen und ähnlichen christlichen Worten etwas Anderes meint als die Barmer Synode. Wenn die Deutschen Christen sich damit abfinden, dass wir ihnen um des Glaubens willen widersprechen, und wenn sie ihrerseits dazu stehen wollen, dass sie uns gegenüber einen andern Glauben vertreten, dann wird der Streit zwischen ihnen und uns in Zukunft wenigstens in reiner Luft ausgefochten werden können. Wir rechnen aber, indem wir diese Theologische Erklärung abgeben, nicht nur mit der Möglichkeit, sondern wir bitten die Deutschen Christen (wie es am Schluss der Erklärung auch ausdrücklich gesagt ist64) einzeln und in ihrer Gesamtheit darum: Sie möchten dem Streit dadurch ein Ende machen, dass sie ihren Irrglauben fahren lassen, sich |36| mit uns auf den Boden des hier bekannten Glaubens stellen und damit notwendig auch eine grundlegende Ver|344änderung ihrer Anschauungen und Handlungsweisen in der Rechtssphäre vornehmen möchten. – Sie können es nun wissen, um was es in dem traurigen, aber ohne ihre Umkehr unvermeidlichen Streit zwischen ihnen und uns geht und um was es auch in einem Frieden zwischen ihnen und uns allein gehen könnte.
Den Trägern des auch in Zukunft notwendigen Streites gegen die Deutschen Christen wird mit dieser Theologischen Erklärung gesagt, dass von den legitimen Vertretern der zur Führung dieses Streits berufenen «rechtmäßigen evangelischen Kirche Deutschlands» eine Verständigung über den glaubensmäßigen Sinn dieses Streites herbeigeführt und damit allen, die in diesem Streit stehen, eine Richtschnur gegeben ist. Die Bekenntnissynode kann und will niemanden zwingen, sich an [diese] Richtschnur zu halten. Aber wer es nicht tut, wer also fernerhin, wie es in der Vergangenheit so oft geschehen ist, mit irgend einer Privattheologie aus der Reihe tanzt, wer es für richtig und nötig hält, von dem Inhalt dieser Erklärung dieses hinwegzunehmen oder jenes ihr hinzuzufügen, um dann den Streit weiterzuführen, so wie er ihn versteht, statt so, wie er hier verstanden ist, oder ihn mit einem Separatfrieden eigener Erfindung abzuschließen, dem wird mit der Tatsache dieser Erklärung freundlich, aber bestimmt gesagt, dass er dies in Zukunft ganz und gar auf seine eigene Verantwortung tun und seinerseits nicht für die «rechtmäßige evangelische Kirche Deutschlands» zu reden beanspruchen können wird. Niemand hält diese Theologische Erklärung für unübertrefflich oder gar unfehlbar. Aber bis die Bekenntnissynode eine andere bessere an ihre Stelle gesetzt hat, ist nach dem in Barmen gefassten Beschluss diese und keine andere das von ihr anerkannte «christliche, biblisch-reformatorische Zeugnis».65 |37| Die Zeiten der Verworrenheit, der Ungrundsätzlichkeit, der Kompromisse, des innern Widerspruchs in den Reihen der Streiter für Bekenntnis und Recht in der Deutschen Evangelischen Kirche sollten also nun für einmal vorbei sein. Unglücksfälle in dieser Hinsicht sollten nun langsam aus der Regel zur Ausnahme werden.
345 Weiter dürfte wohl noch das auszusprechen sein, dass mit dieser Theologischen Erklärung auch dem Führer und den Führern des deutschen Staates bzw. der für den heutigen deutschen Staat verantwortlichen politischen Partei eine Gelegenheit geboten ist, sich über die letzten und entscheidenden Motive derer, die zum heutigen Stand der Dinge in der Deutschen Evangelischen Kirche Nein sagen müssen, authentisch Bericht erstatten zu lassen. Es ist verständlich, wenn Politiker zunächst nach den kirchenpolitischen und politischen Tragweiten und Auswirkungen der kirchlichen Dinge fragen. Aber es darf und muss ihnen in aller Ehrerbietung gesagt werden, dass auch und gerade die kirchenpolitische und politische Bedeutsamkeit kirchlicher Verhältnisse und Ereignisse nur bei Erkenntnis des hinter und in diesen wirksamen Glaubens richtig gewürdigt werden kann. Solche Erkenntnis dürfte auch für den Politiker da möglich sein, wo hinsichtlich dieses Glaubens eine im Namen der rechtmäßigen (bzw. Rechtmäßigkeit in beglaubigter Weise in Anspruch nehmenden) Kirche abgegebene und unzweideutig abgefasste Erklärung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Wenn die regierende politische Macht erfahren will, warum in der Deutschen Evangelischen Kirche unter der Herrschaft der Deutschen Christen Ruhe und Frieden unmöglich sind, wenn sie erfahren will, was die Evangelische Kirche, soweit sie zu den Deutschen Christen in Gegensatz steht, in dem Punkt, über den für sie keine Diskussion möglich ist, denkt und will, dann kann sie es aus dieser Erklärung erfahren. Wir wagen es, zu hoffen, dass sie auch in dieser Hinsicht nicht umsonst abgegeben worden sei.
Es dürfte gut und vielleicht Vielen erwünscht sein, |38| wenn zum Schluss noch ein allgemeines Wort zur Verständigung über den Sinn und das Gewicht einer solchen synodalen Erklärung gesagt wird. Zunächst dies: Sie kann etwa mit dem Lutherschen oder Heidelberger Katechismus nur schon aus dem Grunde nicht in Wettbewerb [treten], weil sie keine Gesamtdarstellung des christlichen Glaubens sein will. Sie antwortet in einer ganz bestimmten Zeit auf die durch den Einbruch des Irrtums akut gewordenen Glaubensfragen dieser Zeit. Sie sagt also Vieles nicht, was an sich auch wahr ist, sondern sie sagt im Gehorsam gegen die heilige Schrift, der immer nur ein ganz konkreter Gehorsam sein kann, das, was jetzt diesem Irrtum gegenüber gesagt werden muss, und sie sagt das, was sie sagt, wiederum in konkretem |346 Gehorsam gegen die heilige Schrift so, wie es heute, um die Wahrheit diesem Irrtum gegenüber abzugrenzen, gesagt werden muss. Die Auseinandersetzung mit dem, was neben dem hier Gesagten und ohne dass es hier bestritten werden sollte, auch wahr ist, und die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Möglichkeiten, das hier Gesagte anders zu sagen, ist eine Aufgabe für sich, die uns hier nicht beschäftigt hat. Hier galt es, im Gehorsam gegen die heilige Schrift, aber mit ganz bestimmtem Visier gegen die Deutschen Christen und für die durch die Deutschen Christen bedrohte christliche Wahrheit zu reden. Diese Aufgabe bedeutet eine wohl zu beachtende Schranke dieser Theologischen Erklärung. Aber nächst der heiligen Schrift als der Norm und Regel aller christlichen Lehre66 will die Erklärung an dieser ihrer Aufgabe gemessen sein. – Und sodann: Die evangelische Kirche kennt, wie schon angedeutet, außer der heiligen Schrift keine unfehlbare Lehrinstanz. Und eine solche Synodalerklärung kann keine Kommandogewalt über das Gewissen in Anspruch nehmen. Denn über ihr stehen als ihr absoluter Richter eben die heilige Schrift und als ihr relativer Richter die reformatorischen Bekenntnisschriften mit Einschluss der darin anerkannten Lehrentscheidungen der Alten Kirche. Die |39| Verantwortung für die Übereinstimmung ihrer Lehre mit Schrift und Bekenntnis kann eine Synode nicht für sich und allein tragen. Sie lehrt ja nach den Worten unsrer67 Erklärung (Satz 468) «in Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes».69 Sie kann also mit ihrem Zeugnis nicht herrschen über den Glauben der Gemeinde, sie kann sie damit nur zum Glauben in diesem und diesem konkreten Sinn aufrufen, und das nicht ohne Erinnerung an die Instanzen, deren Autorität eine höhere ist als ihre eigene. Sehr mit Recht heißt es dann in dem in Barmen ebenfalls beschlossenen Wort «An die Evangelischen Gemeinden und Christen |347 in Deutschland»: «Prüfet die Geister, ob sie von Gott sind! Prüfet auch die Worte der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche, ob sie mit der Heiligen Schrift und den Bekenntnisschriften der Väter übereinstimmen. Findet ihr, daß wir wider die Schrift reden, dann hört nicht auf uns! Findet ihr aber, daß wir in der Schrift stehen, dann lasset keine Furcht und Verführung euch abhalten, mit uns den Weg des Glaubens und des Gehorsams gegen das Wort Gottes zu beschreiten.»70 So könnte kein Papst und kein römisches Konzil, so muss aber eine evangelische Synode reden. Aber nun merke man wohl: Gerade so, gerade unter solchem Appell an das an Hand von Schrift und Bekenntnis zu bildende Urteil der «Gemeinden und Christen in Deutschland» redet eine evangelische Synode mit einer Autorität, die der eines römischen Papstes und Konzils weit überlegen ist. Gerade so redet sie nämlich mit geistlicher Autorität, die geistlichen Gehorsam erwartet. Ihre Autorität besteht darin, dass sie der Gemeinde vorlegt, was sie in dieser heutigen Zeit gegenüber dem Irrtum dieser Zeit als Wahrheit in der heiligen Schrift gefunden hat. Und der Gehorsam, den sie erwartet, ist die Zustimmung zu ihrem Wort, die wieder auf dieser Prüfung an der hei|40|ligen Schrift begründet ist. Dieser und nur dieser Weg ist der geistliche Weg, auf dem es eine Autorität und einen Gehorsam geben kann, die in der Kirche ihres Namens wert sind. So ist der Sinn dieser Theologischen Erklärung der, die «evangelischen Gemeinden und Christen in Deutschland» in dieselbe Entscheidung 71-zu rufen, [in der] die Synode71 selber stand und in der sie nun so und nicht anders gesprochen hat. Sie weiß, was sie tut, indem sie – nicht an die «Gemeinden und Christen», aber vor den Gemeinden und Christen an die heilige Schrift appelliert. Sie fürchtet – wie sollte sie anders? – das Urteil dieses Richters. Aber sie fürchtet keinen Augenblick, dass die «Gemeinden und Christen in Deutschland», selber vor diesen Richter gestellt, anders sprechen |348 könnten, als sie es getan hat. Sie glaubt einmütig und eindeutig wirklich im Namen Aller gesprochen zu haben, die heute im Gehorsam gegen die Schrift glauben und ihren Glauben bekennen möchten.
Über die äußere Einrichtung der Theologischen Erklärung ist noch zu sagen, dass sie sich zusammensetzt aus einer Einleitung, die über ihre Veranlassung Auskunft gibt, aus 6 Thesen, je in Form eines Bibelwortes, eines positiven Satzes und einer Verwerfung des im Satz gemeinten Gegensatzes, endlich aus einem Schlusswort, das auf die praktische Anwendung hinweist.
Die einzelnen Abschnitte des Vorworts sind von mir mit (1.) bis (4.) nummeriert; auch die eingeklammerten Überschriften im Vorwort und zu den Thesen sind der Übersichtlichkeit halber von mir hinzugefügt. |41|
I. Die Einleitung
(1.)
(Der Rechtsboden)
Die Synode stellt ihre Theologische Erklärung mit diesen Sätzen zunächst auf einen juristisch bestimmt anzugebenden Boden, nämlich auf den Boden der im letzten Sommer von kirchlichen Organen beschlossenen und von der Staatsregierung anerkannten «Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche»72. Die Synode treibt also auch juristisch betrachtet nicht Rebellion, sondern sie steht auf dem Boden des Rechtes, um sich von da aus mit ihrer Erklärung gegen eine ungehorsame Rebellion zu wenden. Sie hat insbesondere nichts zu tun mit dem Unternehmen der Gründung einer neuen Kirche neben der Deutschen Evangelischen Kirche. Sie redet vielmehr innerhalb der Deutschen Evangelischen Kirche, aber eben damit auch mit dem Recht und mit der Pflicht, an das bei der Gründung der Deutschen Evangelischen Kirche entstandene und für ihren Bestand maßgebende geschriebene Recht zu appellieren. Was in der Deutschen Evangelischen Kirche faktisch geschieht, muss sich an ihrer Verfassung messen lassen. Dies ist es, was die Synode, juristisch betrachtet, auch mit ihrer Theologischen Erklärung beabsichtigt.
349 Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche enthält in ihren Eingangsworten und in ihren ersten Paragraphen auch einige Elemente von theologischer Bedeutsamkeit. Diesen Elementen kommt sogar (wie der Verfassungsgeber schon dadurch angedeutet hat, dass er sie an die Spitze des Ganzen setzte) eine entscheidende Tragweite zu für den Sinn und die Geltung der ganzen Verfassung als einer Kirchenverfassung. Sie bilden sozusagen die |42| Verfassung in der Verfassung, der gegenüber alles Übrige nur als Ausführungsgesetz gelten kann, das von dort und nur von dort her zu verstehen und rechtmäßig auszulegen und anzuwenden ist. Mit ihnen steht und fällt alles Übrige. Indem die Synode gerade an diese Elemente der Verfassung erinnert, hat sie an die Absicht und an die Möglichkeit des Verfassungswerks als solchen und damit der Deutschen Evangelischen Kirche überhaupt erinnert.
Die Eingangsworte der Verfassung enthalten die grundlegende Aussage: die Deutsche Evangelische Kirche ist ein Bund von Bekenntniskirchen.73 Mit ihr ist unzweideutig gesagt, dass die Deutsche Evangelische Kirche nicht mehr und nicht weniger als die Weiterführung des schon vor 1933 bestehenden «Deutschen Evangelischen Kirchenbundes»74 sein will. Dass sie also nicht beansprucht, selber eine Kirche zu sein, in der die bisher bestehenden Kirchen in irgend einem Sinn aufgehen müssten oder auch nur könnten. Dass sie vielmehr nur ein neuer Bund zwischen diesen Kirchen sein will. Dass sie also selber nur in ihren Gliedern, also in diesen einzelnen verbündeten Kirchen als solchen, nicht aber über ihnen, nicht als deren Einheit «Kirche» sein und heißen will. Als deren Einheit will sie Bund und nichts als Bund sein. Der ursprüngliche und eigentliche Ort, wo die Deutsche Evangelische Kirche «Kirche» ist, sind also die in ihr verbündeten, in «Lan|350deskirchen» zusammengefassten Bekenntniskirchen, d. h. die auf Jesus Christus, bezeugt durch die heilige Schrift im Verständnis des lutherischen oder reformierten oder unierten Bekenntnisses, sich gründenden einzelnen
Kirchen. Hören diese Kirchen auf, als Bekenntniskirchen, oder hören sie auf, als einzelne Kirchen zu existieren, dann ist automatisch auch die Existenz der Deutschen Evangelischen Kirche als «Kirche» sowohl wie als Bund beendigt. Theologisch belangreich ist an diesem Sachverhalt nicht dies, dass es einzelne Kirchen, sondern dass es Bekenntniskirchen sind, als deren Bund, und indem sie in ihnen «Kirche» ist, die Deutsche Evangelische |43| Kirche ihren Grund und Bestand, und zwar ihren alleinigen Grund und Bestand hat.
Der Verfassungsgeber hat es aber für richtig gehalten, das, was implizit schon mit dem Begriff «Bund von Bekenntniskirchen» gesagt ist, in Artikel 1 auch ausdrücklich hervorzuheben, indem er das Evangelium von Jesus Christus in seiner Bezeugung durch die heilige Schrift und in seiner Erklärung durch die reformatorischen Bekenntnisschriften «die unantastbare Grundlage» der Deutschen Evangelischen Kirche nennt.75 Dass die Deutsche Evangelische Kirche sich auch mit diesem Satz nicht selber als Bekenntniskirche ausgibt, erhellt schon aus der besonderen Erwähnung der reformatorischen Bekenntnisschriften, die bekanntlich die Bekenntnisschriften verschiedener, nämlich der lutherischen, der reformierten und der unierten Kirchen sind und die sich jedenfalls in der historischen Situation, in der sie entstanden sind, streckenweise gegenseitig widersprochen haben, wobei das lutherische Bekenntnis damals sogar ausdrücklich den Ausschluss jedes andern, also den Anspruch, das Bekenntnis der allein wahren Kirche zu sein, zu behaupten schien. Besonders angesichts dieses lutherischen Begriffs von Bekenntnis konnte es nicht die Meinung der Verfassung sein, «die reformatorischen Bekenntnisschriften» mit jenem Satz als die gemeinsame Bekenntnisgrundlage der Deutschen Evangelischen Kirche und also diese selbst als Bekennt|351niskirche auszugeben. Wohl aber weist sie mit jenem Satz nachdrücklich darauf hin: sie will als «Kirche» nur existieren, sofern sie in den Bekenntniskirchen existiert; sie anerkennt Kirche nur da, wo das in der heiligen Schrift bezeugte Evangelium im Lichte der reformatorischen Bekenntnisse verkündigt und gehört wird; sie will ein Bund solcher und nur solcher Kirchen sein. Solcher und nur solcher Kirchen, muss dabei freilich nachdrücklich – weil es damit um die Substanz jener Sache geht – gesagt werden: die sich zum Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt ist, bekennen.76 Von |44| hier aus empfangen die reformatorischen Bekenntnisse (in denen das Evangelium doch nur «neu ans Licht getreten ist»77) im Sinn der Verfassung ihre Würde. Hier haben sie und die auf sie begründeten Kirchen offenbar auch ihre Grenze. Von hier aus war es (von hier aus war es doch 1933 offenbar auch den Lutheranern!) möglich, diese Kirchen, ohne sie aufzuheben, in einem «Bunde» zusammenzufassen, gleichzeitig in jeder von ihnen wahre Kirche zu sehen und also die Deutsche Evangelische Kirche selbst als «Kirche» zu verstehen.
Artikel 1 der Verfassung fügt dem Satz über die «unantastbare Grundlage» der Deutschen Evangelischen Kirche den nicht genug zu beachtenden zweiten Satz hinzu: «Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.»78 Der Begriff «unantastbare Grundlage» ist ja reichlich zweideutig. Was darf, was muss auf jener «Grundlage» geschehen? Genügt es, dass sie in ihrer «Unantastbarkeit» anerkannt bleibt? Nein, erklärt der zweite Satz, diese Grundlage hat eine umfassende aktive Bedeutung für Alles, was auf jener Grundlage geschieht. Die Deutsche Evangelische Kirche kann keine andern Vollmachten haben und gebrauchen, und zu ihrer «Sendung», d. h. zur Ausführung ihrer Mission als Bund der Bekenntniskirchen bedarf sie keiner andern Vollmachten als solche, die durch das Evangelium, durch die heilige Schrift, durch die Bekenntnisse begrenzt und bestimmt, d. h. die ihr negativ (durch die in jenen Instanzen aufgerichteten Verbote!) und |352 positiv (durch ihren mittelst jener Verbote abgegrenzten Inhalt) durch ihre «unantastbare Grundlage» vorgeschrieben sind. |
Artikel 1 der Verfassung hat aber den Charakter und die Bedeutung einer theologischen Norm für das, was in der Deutschen Evangelischen Kirche geschieht und zu geschehen hat. Dieses Geschehen hat sich zu verantworten vor dem Evangelium von Jesus Christus, vor der heiligen Schrift, vor den Bekenntnissen. Nur wenn es sich |45| vor diesen Instanzen verantworten kann, ist es ein legitimes Geschehen. Ich wiederhole: damit ist nur ausgesprochen, was schon in dem für die Deutsche Evangelische Kirche konstitutiven Begriff der «Bekenntniskirchen» enthalten ist. Es gewinnt offenbar an Gewicht, indem es explizit ausgesprochen wird.
Dies ist der Rechtsboden, auf den sich die Synode mit ihrer Theologischen Erklärung gestellt hat und von dem aus sie zu verstehen ist. Sie behaftet die Deutsche Evangelische Kirche dabei, dass sie nach ihrer Verfassung ein Bund von Bekenntniskirchen ist. Sie erinnert die Deutsche Evangelische Kirche daran, dass sie den Bestand der Bekenntniskirchen garantiert hat und dass nur die bestehenden Bekenntniskirchen sie selbst, die Deutsche Evangelische Kirche, in ihrem Bestand garantieren können.
(2.)
(Die Deutsche Evangelische Kirche)
Der Nachdruck des Gesagten liegt auf dem kürzeren zweiten Satz, der den ersten begründet. Er redet nämlich von dem Recht und von der Pflicht der in Barmen versammelten Vertreter, gemeinsam auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche zu stehen.79 Die Synode stand nicht nur darum auf diesem Boden, weil die Deutsche Evangelische Kirche nun einmal da war und weil es bequemer war, ihr Dasein |353 zu anerkennen, sich in den schützenden Schatten ihrer Verfassung zu stellen und von den durch sie dargebotenen juristischen Handhaben Gebrauch zu machen. Die Synode hatte einen theologischen Grund, d. h. einen Grund des Glaubens, als sie sich zu jener Gemeinsamkeit und in dieser Gemeinsamkeit nun doch auch zur Deutschen Evangelischen Kirche bekannte. Damit ist schon gesagt, dass es ihr nicht selbstverständlich war, dass dies zu geschehen habe.
Nicht für Alle, aber für Viele der in Barmen Versammelten und der im Lande draußen hinter ihnen Stehenden war diese Gemeinsamkeit darum eine Frage, weil ihnen |46| die Möglichkeit kirchlicher Gemeinschaft zunächst gebunden scheinen musste an ihre kirchliche Heimat, d. h. an ihr besonderes kirchliches Bekenntnis. Was kann ein gemeinsames Stehen – gemeinsam mit Reformierten und Unierten – auf einem Boden wie dem der Deutschen Evangelischen Kirche für einen «strengen» Lutheraner christlich bedeuten? Wird ihm nicht schon der «Bund» seiner Kirche mit der reformierten heimlich zu viel sein, verdächtig nach Union schmecken? Aber man braucht nicht einmal ein entsprechend «strenger» Reformierter zu sein, um das Bedenken sehr wohl seinerseits zu empfinden vor dem vielleicht Trost80 und Farblosigkeit bedeutenden Stehen in einem der Kirche unserer Väter mit der Kirche anderer Väter gemeinsamen Raume. Wer hier nur verwundert den Kopf schütteln sollte ob solcher Engherzigkeit, der wüsste wohl zu wenig um solche kirchliche Heimat, wie sie den «Strengen» hüben und drüben nun einmal bekannt ist, um hier kompetent mitreden zu können.
Und sicher für Alle in Barmen Versammelten war diese Gemeinsamkeit, nämlich ausgerechnet die auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche, darum eine schwere Frage, weil wir doch Alle vor einem Jahr dabei gewesen waren, als diese Deutsche Evangelische Kirche – unter was für Umständen! – gemacht und uns wie so manches Andere ungefragt über den Kopf gestülpt wurde.81 Haben wir |354 etwa die Motive gebilligt, aus denen sie damals entstanden ist? Nein. Haben wir Anlass, mit den prinzipiellen oder praktischen Neuerungen ihrer Verfassung zufrieden zu sein? Nein. Haben wir seither, auf ihrem Boden stehend, gute Erfahrungen mit ihr gemacht? Wirklich: Nein. Haben wir irgendwelchen andern Grund, diese Deutsche Evangelische Kirche zu lieben? Nein: nochmals Nein. Es konnte also wohl Alles dafür sprechen, dass wir jetzt, als Bekenntnissynode, statt uns aufs Neue gemeinsam gerade auf diesen Boden zu stellen, den Ruf «Israel, hebe dich zu deinen Hütten!» (I. Kön. 12,16) erge|47|hen ließen und, wenn nicht die Parole zum Austritt aus dieser Deutschen Evangelischen Kirche, so doch vor Allem die Forderung eines neuen Bundes mit einer besseren Verfassung auf unsere Fahnen schrieben.
Die Konfessionellen unter uns haben ihrer heimlichen Abneigung gegen alle Gemeinsamkeit und wir Alle haben unserer offenen Abneigung gegen diese Gemeinsamkeit nicht nachgegeben. Sondern wir haben erklärt, dass wir gemeinsam auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche stünden82, und wir haben als Grund dies angegeben: es sei das Bekenntnis zu dem einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche, das uns dabei zusammenfüge.
Wir durften nichts sagen, was wir nicht aufrichtig miteinander sagen konnten. Vielen hätte es näher gelegen, unsre Gemeinsamkeit mit dem Bekenntnis zu der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche zu begründen. Aber nun hatten wir Lutheraner unter uns, die dieses Bekenntnis nur auf die «Kirche Augsburgischen Bekenntnisses» und nicht auf einen Kirchenbund wie die Deutsche Evangelische Kirche, ja nicht einmal auf die aus Lutheranern, Reformierten und Unierten zusammengesetzte Bekenntnissynode beziehen zu dürfen glaubten.83 Dazu aber wussten wir uns Alle aufgerufen, uns zu dem einen Herrn der einen Kirche zu bekennen. Zu diesem Bekenntnis sahen wir uns in den Ereignissen des letzten Jahres tatsächlich «zu|355sammengefügt»84. Lutheraner, Reformierte, Unierte, wir waren alle in Barmen zusammengekommen aus dem Kampf um das Bekenntnis: dass die Kirche sich nicht willkürlich selbst regieren darf, sondern dass sie einen Herrn hat und dass dieser Herr einer, ein einziger ist, Christus. Was uns auch trennen mag, dieses Bekenntnis zum Herrn der Kirche einigt uns. Eben dieses Bekenntnis zum Herrn der Kirche haben wir in Barmen bestätigt, und in ihm fanden wir die Gemeinsamkeit, die wir im Bekenntnis zur Kirche nicht finden konnten. Haben wir damit weniger gesagt? Wir meinen damit mehr ge|48|sagt, verbindlicher, verantwortlicher geredet zu haben. Das konnten wir nicht nur aufrichtig miteinander sagen, das konnten wir ein jeder von seinem Ort aus freudig sagen.
Eben indem wir erklären, dass wir uns in dieser Gemeinsamkeit auf den Boden der Deutschen Evangelischen Kirche stellen, haben wir aber auch unzweideutig bekundet, was wir damit, dass wir das tun, nicht sagen wollten. Wir wollten nicht das sagen, was man vor einem Jahr bei der Entstehung der Deutschen Evangelischen Kirche mit dem Bekenntnis zu der einen Kirche ein wenig von allen Seiten sagen wollte: Ein Volk, ein Staat, ein Führer, eine Partei und also auch – eine Kirche.85 So kann man, wie die Geschichte dieses Jahres nun eindeutig bewiesen hat, mit mehr oder weniger Wahrheit und Kraft alle möglichen Einheiten, so kann man aber nimmermehr die Einheit der evangelischen Kirche oder auch nur eines Bundes evangelischer Kirchen begründen. Die Einheit der Kirche kommt vom Herrn der Kirche. Mit dem Gedanken, dass eine evangelische Kirche besser sei als deren 28,86 hat dieses Bekenntnis nicht das Geringste zu tun. Es könnte genauso ernst und freudig ausgesprochen werden, wenn ihrer 56 statt 28 wären. Wirklich nur in der Gemeinsamkeit des Bekenntnisses zum Herrn der Kirche konnten wir uns auf den Boden der Deutschen Evangelischen Kirche stellen. In dieser Gemeinsamkeit aber müssen wir das tun. Denn in dieser Gemeinsamkeit bejahen wir nicht die unerfreuliche Art der Entstehung der Deutschen Evangelischen Kirche, nicht das Viele, was wir an ihrer Verfassung auszusetzen haben, |356 vor Allem nicht ihre Geschichte in diesem ersten Jahr ihres Bestehens, sondern schlicht die Deutsche Evangelische Kirche 87-in dem87, was sie nach den entscheidenden Aussagen ihrer Verfassung sein will und sein soll: dem88 Bund der Bekenntniskirchen. Diesen Bund müssen wir bejahen, indem wir uns zu dem einen Herrn der Kirche bekennen, unverhältnismäßig viel ernsthafter, entschlossener, nachdrücklicher sogar als die, die ihn darum bejahen, weil eine Kirche besser sei als 28. Denn in |49| dem Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche sind wir schon «zusammengefügt» und also verbündet, müssen wir auch unsre verschiedenen Kirchen zum vornherein zusammengefügt sehen, müssten wir ihr Bündnis finden, wenn es nicht schon bestünde. Der Boden der Deutschen Evangelischen Kirche, sofern sie schlicht dieses Bündnis ist – und was sagt denn ihre Verfassung Anderes als dies, dass sie dies tatsächlich ist? –, ist trotz und in der ganzen ihm anhaftenden Unebenheit der Heimatboden derer, die sich zum Herrn bekennen und die darum auch die Bekenntniskirchen in aller ihrer nicht aufzuhebenden Verschiedenheit entscheidend als Kirchen des Bekenntnisses zu dem einen Herrn der Kirche verstehen müssen.
Merkwürdig, sehr merkwürdig, mögen wir sagen, dass in der Verfassung dieser Deutschen Evangelischen Kirche immerhin auch jene Eingangsworte, immerhin auch jene ersten Artikel stehen, ein Gericht vielleicht über ihren ganzen übrigen Inhalt und ein Gericht vor Allem über die Art, wie sie zustande gekommen und seither gehalten und gebrochen worden ist. Aber solange sie dastehen, solange sie nicht durch endgültige Tatsachen als menschliche Lüge entlarvt sind, solange müssen wir Gottes Vorsehung darin erkennen, dass sie dastehen und uns das Recht und die Pflicht geben, uns auf sie zu berufen, d. h. aber die Deutsche Evangelische Kirche trotz und trotz Allem als den Ort, wo wir hingehören, zu anerkennen. Als die «unantastbare Grundlage» auch der Deutschen Evangelischen Kirche ist ja auch dort das Evangelium von Jesus Christus, die heilige Schrift, die reformatorischen Bekenntnisse bezeichnet. Auch die Deutsche Evangelische Kirche hat 89-sich – darin hat sie es wirklich –89 zu dem einen Herrn der Kirche bekannt. Wir müssen sie beim Wort nehmen.
357 Das ist der Glaubensgrund, den wir haben, uns gemeinsam auf diesen Boden zu stellen: auf den Boden der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der deutschen Bekenntniskirchen. |50|
(3.)
(Der Notstand)
Die Bekenntnissynode beruht auf einem Notstand, und auf ihn bezieht sich auch ihre Theologische Erklärung. Diese bedeutet also jedenfalls zunächst auch eine Klage und Anklage. Und diese Klage und Anklage wird, nachdem alle amtlichen und persönlichen Abhilfeversuche zu keinem Ziel geführt, vor der Öffentlichkeit erhoben, nicht vor irgend einer Öffentlichkeit, auch nicht einfach vor der deutschen Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern «vor der Öffentlichkeit aller evangelischen Kirchen Deutschlands»90. Ihr Notstand ist es, von dem hier die Rede sein soll; sie sind es, die wir mit unsrer Erklärung aufrufen wollen, mit uns zu bekennen. Auch die Öffentlichkeit der evangelischen Kirchen außerhalb Deutschlands wird also bei der Erhebung dieser Klage und Anklage nicht angeredet. Wir sind allen Christen in aller Welt dankbar, wenn sie unsern Kampf in brüderlicher Anteilnahme begleiten wollen, und wir trösten uns alles wirklich evangelischen Bekenntnisses in aller Welt. Aber die Leidenden und zugleich Verantwortlichen, aus deren Reihen die Synode hervorgegangen ist und deren Gehör sie beansprucht, sind die evangelischen Kirchen Deutschlands.
Die vorzubringende Klage und Anklage ist aber diese, dass eben die Gemeinsamkeit des Bekenntnisses zu dem einen Herrn der Kirche, in der man allein auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche stehen kann, bedroht ist.91 Sie ist nicht einfach beseitigt und verschwunden; die Existenz der Synode allein und ihre vorangegangene ausdrückliche Erklärung beweist, dass man immer noch in der Ge|358meinsamkeit dieses Bekenntnisses auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche stehen kann. Aber wie lange noch? Es sind Bestrebungen und es sind Mächte auf dem Plan in der Deutschen Evangelischen Kirche, die jener für ihren Bestand grundlegenden Gemeinsamkeit in der bedrohlichsten Weise entgegenwir|51|ken, die aus der Deutschen Evangelischen Kirche etwas machen wollen, was mit dem Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche nichts zu tun hat, deren Sieg in der Deutschen Evangelischen Kirche geradezu die Unterdrückung dieses Bekenntnisses bedeuten würde. Eben damit aber auch die Auflösung der Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche. Denn sie hat keine andere Einheit. Auf Grund der Worte ihrer eigenen Verfassung leugnen wir es, dass sie irgend eine andere ernst zu nehmende Einheit habe, erklären wir, dass jede andere denkbare Einheit sie nicht zusammenhalten kann. Die Deutsche Evangelische Kirche ist entweder der Bund der deutschen Bekenntniskirchen, begründet auf jene «unantastbare Grundlage», und hat ihre Einheit in der Gemeinsamkeit jenes Bekenntnisses, oder sie hat aufgehört zu existieren, das Schisma, die Spaltung in ihr ist schon vollzogen durch die, die sie zu etwas Anderm machen wollen. Sollten sie den Sieg davontragen, dann wird in Deutschland Kirche gegen «Kirche» stehen müssen.
Der konkrete Gegenstand dieser Klage und Anklage ist die im Sommer 1933 an die Macht, und zwar äußerlich meist fast unbedingt an die Macht gekommene Partei der Deutschen Christen und in engstem Zusammenhang damit das von den Deutschen Christen der übrigen Kirche aufgezwungene Kirchenregiment, und zwar ihre Lehr- und Handlungsweise, d. h. einerseits: ihre in leidlicher Übereinstimmung in ganz Deutschland in gleicher Weise in Predigten, Zeitungen, Flugblättern und Büchern vorgetragene, in bestimmten Sätzen fassbare Theologie, andrerseits: die ebenfalls als einheitlich erkennbaren praktischen Methoden, deren sie sich zur92 Erlangung der Macht bedient haben und in Ausübung und zur Erhaltung und Vervollständigung dieser Macht immer noch und immer wieder bedienen. In diesen Tatsachen sieht die Synode den Angriff auf die die Deutsche Evangelische Kirche begründende Gemeinsamkeit des Bekenntnisses, die Durchkreuzung und Unwirksammachung der theologi|52|schen, d. h. |359 aber der schlechterdings und unbedingt entscheidenden Voraussetzung, in der die Deutsche Evangelische Kirche vereinigt ist. Im Blick auf sie warnt sie vor dem drohenden Schisma. Sie stellt nämlich fest: Die Lehrweise und die Handlungsweise der Deutschen Christen und des deutsch-christlichen Kirchenregiments bilden ein in sich folgerichtig und unlösbar zusammenhängendes Ganzes: wer so denkt, redet und lehrt, wie es dort geschieht, der muss auch so handeln, wie dort tatsächlich gehandelt wird. Und wer den Willen hat, der sich in dieser Handlungsweise ausspricht, der muss auch so denken, reden und lehren, wie es dort geschieht. Es handelt sich in jener doppelten Hinsicht nicht um gelegentliche und vorübergehende Unglücksfälle, sondern um einen dauernden Notstand. Und es handelt sich nicht um persönliche Unzulänglichkeiten93, sondern um einen grundsätzlich wirksamen Fehler. Die Deutschen Christen und ihr Regiment bedrohen nicht irgend etwas in der Deutschen Evangelischen Kirche durch die Geltendmachung andrer, fremder Voraussetzungen, [sondern sie bedrohen] mit ihrer theologischen Voraussetzung sie selbst. Gelten in der Deutschen Evangelischen Kirche jene fremden Voraussetzungen, dann hat die Kirche, d. h. dann haben die Kirchen, aus denen sich die Deutsche Evangelische Kirche als Kirchenbund zusammensetzt, aufgehört zu existieren. Nach den in 94-diesen Kirchen94 in Kraft stehenden Bekenntnissen wäre nämlich die Kirche nicht mehr Kirche, wenn es dazu käme, dass jene fremden Voraussetzungen die theologische Voraussetzung, in der die Deutsche Evangelische Kirche vereinigt ist, verdrängen sollten. Der Bund wäre dann zur Zerstörung der verbündeten Kirchen geworden. Diese zerstörten Kirchen könnten aber auch keinen Bund mehr bilden. Die Deutsche Evangelische Kirche wäre innerlich (an dem Ort, wo sie95 Kirche ist, d. h. in den Bekenntniskirchen) und damit sicher rasch auch äußerlich (als der Zusammenhang dieser Kirchen unter sich) unmöglich geworden. |53|
Eine solche Klage und Anklage erheben, ist eine harte und gefährliche Sache. Dazu muss hier Einiges ausgesprochen werden, was die Erklärung der Synode nicht ausdrücklich sagt, was aber zum Verständnis dessen, was sie sagt, unentbehrlich ist:
360 1. Die Klage und Anklage der Synode richtet sich nicht gegen die Menschen, aus denen sich die Partei der Deutschen Christen und ihr Kirchenregiment zusammensetzt. Wir haben zwar auch menschlich allerlei gegen sie auf dem Herzen, aber um das, wenn es denn durchaus sein müsste, auszusprechen, bedürfte es keiner Theologischen Erklärung. Das Moralische, was hier zu sagen wäre, wäre allzu selbstverständlich. Wir wissen und anerkennen auch, dass in allen Teilen Deutschlands Mancher sich vorübergehend oder dauernd in jenes Lager verlaufen hat unter persönlich ehrlichen und achtbaren Motiven, und wir rechnen damit, dass es viele Deutsche Christen gibt, denen Manches, was von ihren Führern und Sprechern gesagt und, sei es von den Machthabern, sei es vom unverständigen Haufen ihrer Partei, getan worden ist, aufrichtig leid tut. Unser Bekenntnis zum Herrn der Kirche müsste schlecht sein, wenn es nicht auch dies besagte: Wir glauben, dass der Herr die Seinen auch jener96 Lager kennt [vgl. 2.Tim. 2,19]. Wir wollen sogar gerne auch damit rechnen, dass es dort Menschen geben könnte, vor deren persönlichem Christentum wir Alle uns schämen müssten. Unser persönliches Christentum ist es auf keinen Fall, was wir gegen die Deutschen Christen und ihr Regiment in die Waagschale werfen. Wir müssen ihnen aber widerstehen, weil sie, und wenn sie alle bis auf den letzten Mann Engel vom Himmel und wir eine wahre Räuberbande wären, ein anderes Evangelium [Gal. 1,6] an die Stelle des einen und einzigen schieben wollen. Wir widerstehen ihnen, weil wir einem Irrtum widerstehen müssen, von dem wir sie besessen, den wir, wie es auch persönlich mit ihnen und uns stehe, in ihrer Lehr- und Handlungsweise wirksam sehen. Wir meinen, |54| auch allen sogenannten «besseren» Deutschen Christen den besseren Dienst zu tun, wenn wir auch und gerade ihnen ins Angesicht widerstehen und nicht im Geringsten auf sie hören, ob die Frankfurter Zeitung das versteht oder nicht.97
361 2. Es ist nicht die Meinung der Synode, als handle es sich bei dem Irrtum, gegen den sie sich wendet, um eine Neuigkeit, als wäre etwa die Kirche Deutschlands vor dem Jahre 1933 von diesem Irrtum frei gewesen, als sei er ein Werk ausgerechnet derer, die ihn jetzt als Deutsche Christen vertreten. Wir meinen auch nicht, dass er früher etwa unsichtbar und ungefährlich gewesen sei. Wir wissen vielmehr, dass es sich dabei um einen sehr alten Schaden der evangelischen Kirche handelt, und wir anerkennen durchaus, dass es eine tiefe Beschämung dieser Kirche bedeutet, wenn sie ihm in der nähern und fernern Vergangenheit tatsächlich nur vereinzelten und müden Widerstand geleistet hat. Wir büßen heute, heimgesucht von den Deutschen Christen, für schwere Fehler des Glaubens, die nicht nur unsre eigenen Fehler in vergangenen Jahren, sondern schon die unsrer Väter und Vorväter in vergangenen Jahrhunderten gewesen sind, und wir möchten den mit solcher Heimsuchung vorläufig nicht gestraften Kirchen des Auslands wohl warnend zurufen können, sie möchten genau zusehen, ob sie nicht ohne Deutsche Christen längst an demselben Glaubensfehler litten, der jetzt als Krankheit in unsrer Kirche ausgebrochen ist. Aber es wäre offenbar Torheit, wenn wir darum jetzt schwiegen und die Hände ruhen ließen, weil die Krankheit bei uns erst jetzt ausgebrochen oder doch so ausgebrochen ist, dass ein Blinder merken muss: hier ist Krankheit. Möge die Kirche tausendmal im Unrecht sein um ihrer früheren Rat- und Tatlosigkeit willen – sie hätte darum98 doch nicht das Recht, heute, wo der alte Feind so da ist, dass sie ihn als solchen erkennt, das Maß ihrer Sünden auch noch bewusst und absichtlich – denn darum würde es dann gehen – voll zu machen. |55|
362 3. Es kann auch das nicht die Meinung der Synode sein, als sehe sie den Notstand, von dem ihre Erklärung redet, nur in jenem andern Lager und nicht auch in ihren eigenen Reihen. Es steht uns sehr wohl vor Augen, wieviel kirchlich und theologisch gänzlich unsichere Kantonisten sich in diesem Jahr auch auf Seiten der Opposition befunden haben und noch befinden. Es steht uns vor Augen, dass man wohl insbesondere die sämtlichen Lehrirrtümer der Deutschen Christen auch aus den Predigten und andern Lebensäußerungen mehr oder weniger prominenter Vertreter der heute endlich etwas konsolidierten «Bekenntnisfront»99 nachweisen kann und dass insbesondere manche kirchenpolitische Bewegung, die in diesem Jahr von unsrer Seite ausgeführt worden ist, dem Geist und der Form nach denen der Gegenseite nur zu ähnlich war. Es ist also alles Andere als eine formale Demutsbezeugung, wenn man sagt: Die Opposition redet in der Theologischen Erklärung weithin auch zu sich selber. Sie meint mit ihren «Verwerfungen», mit einem berühmten Text aus dem 16. Jahrhundert zu reden, «alle unrechtmäßige, zweifelhaftige, vordächtige und vordambte Lehr, wo auch dieselbige und in was Büchern sie gefunden, und wer gleich dieselbigen geschrieben oder sich noch derselben annehmen wollt …, damit männiglich vor den Irrtumben … verwarnet seie und hierin durch keines Menschen Ansehen verführet werde».100 Eben darum darf sie aber den Notstand – den als solchen zu sehen und zu kennzeichnen nun eben doch ihr auferlegt ist – nur umso wissender und unverzagter beim Namen nennen und angreifen. Würden ihn die Deutschen Christen auch als Notstand verstehen, so wären wir bald mit ihnen einig. Daran, dass er auch unser eigner ist, fehlt es wahrlich nicht.
4. Die Synode kann ihre Klage und Anklage nicht vom Throne Gottes aus, sondern nur vor dem Throne Gottes |56| und vor der christlichen Gemeinde erheben. Sie weiß wirklich, dass sie das Wort und den Geist Gottes nicht gepachtet hat. Sie urteilt so, wie eine kirch|363liche Synode urteilen kann, d.h. sie unterwirft sich im Voraus dem Urteil der heiligen Schrift und der Bekenntnisse, an die sie appelliert und von denen sie weiß und anerkennt, dass sie unparteiisch über ihr und ihrem Gegner stehen und früher oder später auch sicher entscheiden werden. Aber diese Erinnerung an die höchste Instanz hat die Kirche noch nie abhalten dürfen und darf sie101 auch heute nicht abhalten, wo sie «ein anderes Evangelium» [Gal. 1,6] auf den Plan treten und die Kirche verwüsten zu sehen glaubt (man kann auch das nur glauben!), ihre Entscheidung zu treffen und ihr Wort zu sagen. Diese Erinnerung wird ihr die schwere Verantwortung einprägen, in der sie dabei handelt. Aber dieselbe Erinnerung wird sie auffordern, dieser Verantwortung nicht auszuweichen, sondern in Furcht und Zittern [vgl. Phil. 2,12] nun dennoch zu handeln.
(4.)
(Union?!)
Schon in Abschnitt 1 und 2 der Erklärung war die Frage berührt worden: Wie kommen Lutheraner, Reformierte und Unierte dazu, in dieser Theologischen Erklärung gemeinsam das Wort zu ergreifen? Darauf soll nun noch besondere Antwort gegeben werden. Die Frage ist darum wichtig, weil sie entscheidend ist für die Legitimation der Barmer Synode, als Bekenntnissynode im Namen der Bekenntniskirchen und damit im Namen der Deutschen Evangelischen Kirche zu reden. In welchem Sinn und mit welchem Recht ist das möglich: ein gemeinsames theologisches Reden verschiedener Bekenntniskirchen? Solches Wort darf offenbar nur sein, wenn es sein muss. Und es muss nur dann sein, wenn es sein darf.
Es muss vorausgeschickt werden: die Frage, auf die hier zu antworten ist, war in Barmen nur für die rein lutherischen Kirchen und Kirchenteile eine brennende Frage. |57| – Die Unionskirchen als solche, voran die altpreußische, sind ja nicht Kirchen eines eigenen dritten Bekenntnisses, sondern Kirchen, in denen das lutherische und das reformierte Bekenntnis nebeneinander oder als Bekenntnisgrund der geltenden «evangelischen» Agenden, Katechismen und Kirchenord|364nungen miteinander in Kraft stehen. Auf dem Boden dieser Unionskirchen sind (man denke an das von der preußischen Generalsynode von 1846 angenommene Glaubensbekenntnis von K. I. Nitzsch102 oder auch an die Präambel der altpreußischen Kirchenverfassung103 von 1922104) längst gemeinsam von Lutheranern und Reformierten auch theologische Worte geredet worden. Es musste also den zahlreichen «Konsensus-Unierten» in den Reihen der Synode die Möglichkeit einer solchen Theologischen Erklärung zum vornherein als sinnvoll und rechtmäßig erscheinen. – Ebenso konnte hier aber auch für die rein reformierten Kirchen und Kirchenteile keine ernste Schwierigkeit bestehen. Ihr Bekenntnis ist in Deutschland der Heidelberger |365 Katechismus. Aber die reformierten Kirchen haben ihren Bekenntnissen von altersher nie eine so definitive und exklusive Bedeutung beigelegt, dass sie es auch nur für nötig gehalten hätten, sich über ein einziges von ihren Bekenntnissen als über das reformierte Bekenntnis (wie es die Augsburger Konfession für die Lutheraner ist) zu verständigen, oder dass sie sich verhindert gesehen hätten, gegebenen Falles auch mit evangelischen Kirchen anderen Bekenntnisses (in Deutschland gerade mit der Kirche Augsburgischer Konfession) in ein brüderlich-freundliches Einvernehmen auch in Dingen der Lehre zu treten, soweit ein solches von der andern Seite aus möglich war. Die reformierten Kirchen sind im Unterschied zu den unierten echte und eigentliche Bekenntniskirchen. Sie sind aber wie die |58| unierten von Haus aus und theologisch grundsätzlich bündnisfähige Kirchen. Und also konnte in Barmen auch ein guter Reformierter an der Möglichkeit eines gemeinsam mit den Lutheranern zu sprechenden theologischen Wortes unmöglich grundsätzlich Anstoß nehmen. |
Anders stand es mit den reinen Lutheranern. Sie konnten sich von ihrem Bekenntnis und von ihrer Geschichte her auf den Standpunkt stellen: Es gibt nur eine Kirche: die evangelisch-lutherische, und in dieser nur ein Bekenntnis: die Augsburger Konfession, und zu ihrer Erklärung nur ein Lehramt: die lutherische Synode. In105
Anhang: Fragment der kürzeren (ersten) Fassung von Abschnitt 4
(4.)
(Union?!)
Schon in Abschnitt 1 und 2 der Einleitung war die Frage berührt worden: Wie kommen Lutheraner, Reformierte und Unierte dazu, in dieser Theologischen Erklärung gemeinsam das Wort zu ergreifen? Darüber soll nun noch besonders gesprochen werden. Die Frage ist darum wichtig, weil in ihrer Beantwortung entschieden wird über die Legitimation der Barmer Synode, als Bekenntnissynode im Namen der Bekenntniskirche und damit im Namen der Deutschen Evangelischen Kirche zu reden. Gibt es das überhaupt: ein gemeinsames theologisches Wort verschiedener Bekenntniskirchen? Und wenn ja – in welchem Sinn und mit welchem Recht? Über diese Frage muss – umso mehr da dieses |366 theologische Wort auch ein Wort der Klage und Anklage ist – Klarheit geschaffen werden. Dies ist’s, was mit diesem vierten einleitenden Abschnitt beabsichtigt ist.
Die Frage bestand genau genommen nur für die rein lutherischen bzw. rein reformierten Bekenntniskirchen und für die rein lutherischen bzw. rein reformierten Bestandteile der Unionskirchen. Die Unionskirchen als solche, auch die altpreußische, sind ja nicht Kirchen eines eigenen dritten Bekenntnisses, sondern Kirchen, in denen verschiedene Bekenntnisse nebeneinander oder (als doppelter Hintergrund der geltenden «evangelischen» Agenden, Katechismen, Kirchenordnungen) miteinander in Kraft stehen. Auf dem Boden der Unionskirchen als solchen sind (man denke z. B. an die Präambel der altpreußischen Kirchenverfassung vom
29. September 1922106) längst gemeinsam auch theologische Worte geredet worden. Den nicht wenigen «Konsensus-Unierten» in den Reihen der Synode konnte und musste also die Möglichkeit einer solchen gemeinsamen Theologischen Erklärung ohne Weiteres als sinnvoll und rechtmäßig erscheinen, und dasselbe gilt wohl auch für die Mehrzahl der anwesenden Uniert-Lutherischen und Uniert-Reformierten.
Ganz genau genommen müsste also gesagt werden: Schweres Gewicht konnte die Frage auch nicht für die rein reformierten, sondern nur für die rein-lutherischen Kirchen und Kirchenteile haben. Die reformierte Kirche107