Der vorliegende Text erschien ohne Nennung des Autors im Rahmen des Artikels «Zum Fall Barth» auf der Titelseite der «Basler Nachrichten», Nr. 12, vom
14. Januar 1935, und am selben Tag gleichlautend auch in der Basler «National-Zeitung» und der «Neuen Zürcher Zeitung».1
Anlass war eine zwei Tage vorher in der «Kölnischen Zeitung» publizierte Mitteilung Walter Scheerbarths, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer für den Regierungsbezirk Köln, nach der Barth nicht etwa wegen seiner Eidesverweigerung, sondern wegen «politisch bedenklicher Äußerungen», wegen seiner «Verweigerung der Leistung des Deutschen Grußes in der Vorlesung» und wegen seiner «nicht tragbaren Ablehnung des neuen Staates» entlassen worden sei. Die «Frage der Eidesleistung» habe dabei «nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt».2
Der Bericht entsprach nicht dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember, die mit dem Urteilsspruch: «Der Angeklagte wird mit Dienstentlassung bestraft» geendet hatte.3 Nach Barths eigener Erinnerung,4 aber auch nach einer von Otto Bleibtreu, dem Anwalt Barths, teilweise stenographisch wörtlich aufgenommenen «Rekonstruktion der Ausführungen des Ministerialrats Kasper», des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung, war die Verweigerung der Eidesleistung nach wie vor deren zentraler Gegenstand. Kasper vertrat die Auffassung, dass Barth auch nach seiner am 18. Dezember dem Rektor der Universität mitgeteilten Bereitschaft, |675 angesichts der Klarstellung des Vorbehalts durch die VKL den Eid nun doch zu leisten,5 «der Sache nach auch heute noch hinsichtlich des Eidesdenselben Standpunkt wie vorher einnimmt», und bezeichnete diesen Standpunkt als nicht vereinbar mit dem Sinn des Eides.6
Barth, der am
11. Januar 1935 «auf ein paar Wochen» in die Schweiz gefahren war, «um nach den verschiedenen Erlebnissen dieser Monate und Wochen ein bisschen auszuschnaufen» und über seine «künftige Existenz einigen Überblick zu gewinnen»,7 wurde durch einen Brief Charlotte von Kirschbaums vom 13. Januar über den Artikel Scheerbarths informiert.8 Im selben Brief teilte sie ihm auch die Meinung Bleibtreus mit, den sie bereits konsultiert hatte: Juristisch sei «kaum etwas gegen diese Verdrehung der Tatsachen zu unternehmen […], da die Rede des Staatsanwaltes im Gerichtsverfahren in ihrer Argumentierung keineswegs bindend ist für die Begründung des richterlichen Urteils». Das nun «Ratsamste» sei, «sich nicht verblüffen zu lassen durch diese taktische Isolierung der Frage des Beamteneides […], sondern unbeirrt daran festzuhalten, dass diese Frage wirklich nur eine von dreien ist und dass alle drei im Grunde mit der gleichen Unbedingtheit und Notwendigkeit die Frage der Kirche an den derzeitigen Staat darstellen. Dass in der Anklageschrift auch die Frage des Eides als Dienststrafvergehen festgehalten ist und dort sogar primär, das lässt sich nicht mehr ableugnen, selbst wenn alle Vorkommnisse während des mündlichen Verfahrens, die ja in dieser Richtung noch viel eindeutiger waren, juristisch jetzt nicht mehr ins Gewicht fallen können».9
Zunächst wollte Barth «keine Gegenerklärung in die Presse» geben, sondern die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, die ihm noch |676 nicht zugegangen war.10
Am 14. Januar jedoch schrieb er an Ch. von Kirschbaum: «Unterdessen hast du aus den Basler Nachrichten von heute (14. Januar, Nr. 12) gesehen, dass ich es dann doch für richtig hielt, eine kleine Gegenmaßregel zu ergreifen. Hoffentlich hat sie sich mit euren Absichten nicht gekreuzt. Aber es musste angesichts der Anfrage durch die Basler Nachrichten-Redaktion sofort gehandelt werden, und da ich Kaspers ganz aus dem Spiel ließ, sondern mich nur an die Akten hielt, wird die Sache wohl unverfänglich sein.»11
Die schriftliche Urteilsbegründung, die am 16. Januar im Hause Barth eintraf, entsprach dem Artikel Scheerbarths, ja sie ging sogar darüber hinaus, indem sie feststellte: «Was schließlich die Beurteilung der Eidesleistung angeht, so ist diese Frage durch den erwähnten Brief des Angeschuldigten vom 18.12.34 nach Auffassung des Gerichts von der ursprünglich wichtigsten zur am wenigsten bedeutungsvollen herabgesunken und würde für sich allein zu einer Dienstentlassung des Angeschuldigten in keiner Weise mehr ausreichend sein können.» Und: Man muss «die Frage der Eidesleistung als in der Hauptsache erledigt betrachten».12
Welche taktischen, politischen oder kirchenpolitischen Gründe auch immer das Gericht dazu bewogen haben mögen, von den in der ursprünglichen Anklage genannten Gründen, Barth zu entlassen, so gravierend abzuweichen,13
es liegt eine gewisse Ironie dieses Prozesses |677 darin, dass es damit selbst den Weg zur erfolgreichen Revision eröffnete: «Dieser dilettantische Wechsel der Prozeßtaktik führte im Revisionsverfahren vom
14. Juni 1935 dazu, daß das Urteil gegen Barth kassiert wurde»:14
Das Kölner Urteil wurde vom Berliner Oberverwaltungsgericht in erster Linie aufgrund dieses Formfehlers aufgehoben. Barth wurde aufgrund seiner Eidesverweigerung nun lediglich zu einer «Gehaltskürzung in Höhe von einem Fünftel auf die Dauer eines Jahres» verurteilt, während das Verfahren bezüglich der weiteren Anklagepunkte eingestellt wurde.15
Der folgende Editionstext folgt dem Abdruck des Artikels Zum Fall Barth in den Basler Nachrichten», Nr. 12, vom
14. Januar 1935
📖, zu dem keine Vorarbeiten erhalten sind.16 Die redaktionelle Rahmung mit der Wiedergabe der Meldung aus der «Kölnischen Zeitung» ist in Petit gesetzt, während der auf Barth zurückgehende Teil im Normaldruck erscheint.
Zum Fall Barth
Die «Kölnische Zeitung» berichtet in ihrer Samstag-Abendsausgabe Nr. 22 (also unmittelbar vor der Saarabstimmung!17) wie folgt über die Angelegenheit Prof. Karl Barth:
678 «Der Vorsitzende der Dienststrafkammer für den Regierungsbezirk Köln teilt uns folgendes mit:
Die vielfach in der Presse erschienene Behauptung, der evangelische Theologieprofessor Dr. Barth aus Bonn sei wegen seiner Haltung gegenüber der Leistung des neuen Beamteneides aus dem Dienst entlassen worden, ist unzutreffend. Prof. Barth musste vielmehr wegen einiger politisch bedenklicher Äußerungen, wegen Verweigerung der Leistung des Deutschen Grußes in der Vorlesung an der Universität und wegen seiner für einen deutschen Beamten und Jugenderzieher nicht tragbaren Ablehnung des neuen Staates entlassen werden. Die Frage der Eidesleistung hat nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt. Auch hat es sich in dem Verfahren nicht um die Entscheidung über einen Konflikt zwischen staatlichen Ansprüchen und dem Willen Gottes gehandelt.
Universitätsprofessor Barth hat gegen das Urteil der Dienststrafkammer noch die Möglichkeit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht, so daß seine Dienstentlassung noch nicht endgültig ist.»
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Zu dieser Mitteilung erfahren wir von unterrichteter Seite folgendes:
1. Die am
26. November 1934 erfolgte Einleitung des Dienststrafverfahrens gegen Prof. Barth sowie dessen vorläufige Dienstenthebung wurde in dem dem Genannten zugestellten amtlichen Schreiben einzig und allein mit dessen Stellungnahme zum Beamteneid begründet. Ein Zusatz lautete: «Erweiterung dieses Beschlusses auf weitere, im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens etwa auftretende Beschuldigungen bleibt vorbehalten.»18
2. Die vom 7. Dezember 1934 datierte Anschuldigungsschrift des Beamten der Staatsanwaltschaft bezieht sich in Punkt 1 auf Prof. Barths Stellungnahme zum Beamteneid. Punkt 2 spricht von privaten Äußerungen Prof. Barths im Oktober 1933, Punkt 3 davon, dass Prof. Barth es im Dezember 1933 unter Mitteilung an den Minister abgelehnt hatte, seine Vorlesungen mit dem deutschen Gruß zu eröffnen.19
679 3. Die schriftliche Begründung des Urteils vom 20. Dezember 1934 liegt Prof. Barth bis zur Stunde noch nicht vor. Aus der amtlichen Pressenachricht über dieses Urteil («Basler Nachrichten» vom 21. Dezember 1934: «Am 20. Dezember fand in Köln die Hauptverhandlung statt in dem Disziplinarverfahren gegen Prof. D. Karl Barth. Der Gerichtshof erkannte auf Absetzung aus dem Amte als Professor der Theologie an der Universität Bonn. Ein Recht auf Pensionierung wurde nicht zugebilligt.»20) war nicht erkennbar, dass die Frage der Eidesleistung für die Dienststrafkammer im Gegensatz zu den Dokumenten vom 26. November und vom 7. Dezember eine «untergeordnete Rolle spielte».
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Weiterhin erfahren wir, dass Meldungen über die verschiedenen zukünftigen Arbeitsmöglichkeiten von Prof. Barth, wie sie auch in der Schweizerpresse erschienen sind,21 den Tatsachen vorauseilen.