Aide-mémoire an die Leitung der Bekennenden Kirche in Deutschland
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Aide-mémoire an die Leitung
der Bekennenden Kirche in Deutschland
Im Lauf des Jahres 1937 nahm die staatliche Kirchenpolitik in
Die von den Organen der sogenannten Bekennenden Kirche seit langem gezeigte Haltung, unter Mißachtung der vom Staat geschaffenen Einrichtungen den theologischen Nachwuchs durch eigene Organisationen auszubilden und zu prüfen, enthält eine bewußte Zuwiderhandlung gegen die 5. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 19334 werden die von den Organen der sogenannten bekennenden Kirche errichteten Ersatzhochschulen, Arbeitsgemeinschaften und die Lehr-, Studenten- und |48 Prüfungsämter aufgelöst und sämtliche von ihnen veranstalteten theologischen Kurse und Freizeiten verboten.
Der Inhalt der Verfügung muß schon einige Tage vorher bekannt geworden sein, denn unter den Theologiestudenten gab es schon Ende September Diskussionen über den «
Lieber Freund! Darf ich dir hier verabredungsgemäß die Sätze mitteilen, von denen ich gern möchte, daß sie der Berliner
Wer den Text mit nach
49Eine direkte Auswirkung der Ratschläge, die
Barths Text wurde erst 1965 in einem Aufsatz von
Erlaß von
1. Die auf Grund des Verbots übrig bleibenden Ausbildungsmöglichkeiten an den ganz oder teilweise zerstörten oder neutralen theologischen Fakultäten können die Zukunft des theologischen Nachwuchses der B.K. nicht sicherstellen. Von den auf Grund des Verbots übrig bleibenden, außerhalb der b.k.lichen Institutionen bestehenden Prüfungsmöglichkeiten kann im Gebiet der im Sinn des Bekenntnisses zerstörten Kirchen nach wie vor kein Gebrauch gemacht werden.
2. Die ganze durch Himmler unter Verbot gestellte Arbeit muß also unter allen Umständen fortgesetzt und ausgebaut werden.
Die Art und Weise, in der das zu geschehen hat, darf unter keinen Umständen eine Senkung des wissenschaftlichen Niveaus des an den Hochschulen, in den Arbeitsgemeinschaften und Freizeiten erteilten Unterrichts sowie der Prüfungen in sich schließen.
503. Es wäre weder würdig, noch technisch aussichtsvoll, noch im Sinn von 2 sachgemäß, wenn die Erhaltung der eigenen Ausbildungsund Prüfungsmöglichkeiten der
4. Mit den nationalsozialistischen Gewalthabern kann man nur in ihrem eigenen Stil, d.h. von Macht zu Macht sinnvolle Unterhaltung pflegen. Es ist also
a) daß das Verbot das Leben der Kirche unmittelbar bedroht und also untragbar ist,
b) daß das Verbot seitens der B.K. keine Beachtung finden wird,
c) daß die B.K. sich nach Kenntnisnahme von diesem Verbot nach bald fünfjähriger Wartezeit in aller Form mit der Frage nach Rat und Hilfe an die evangelischen Kirchen des Auslands gewendet hat.
Einen Protest gegen die staatsrechtliche Unmöglichkeit des Verbots würde ich nach allen Antezedentien und angesichts der im 3. Reich nun einmal in Kraft stehenden Rechtsbegriffe in Würde unterlassen.
5. Die evangelischen Kirchen des Auslandes verfolgen die kirchlichen Vorgänge in
Es ist also gleichzeitig mit der Mitteilung an Himmler etc. ein gleichlautender Brief an die sämtlichen erreichbaren Kirchenregierungen des evangelischen Auslandes sowie an die wichtigsten ökumenischen Instanzen (
51a) Deutliche Erklärung darüber, daß man sich in endlich unhaltbar gewordener Lage nicht an die fremden Völker und Regierungen, wohl aber an die dortigen Kirchen richte und ihre christliche Solidarität in Anspruch nehme.
b) Knapper Bericht über die ganze bisherige antikirchliche Aktion in
Kurzer Hinweis auf dessen praktische Tragweite. Brief der
c) Anfrage: Was sagt ihr dazu? Was habt ihr uns zu raten? Wie könnt und wollt ihr uns evtl. helfen?
6. Die unter 4. und 5. genannten Briefe müssen als offizielle Schreiben der
Es wäre taktisch wünschenswert, wenn für die unter 4. und 5. genannten Schritte die Mitwirkung auch der Bischöfe etc. und des lutherischen Rates zu erlangen wäre. Ihre Nicht-Mitwirkung sollte aber die Aktion nicht aufhalten.
7. Bis die Antworten und eventuell die Handlungen der auswärtigen evangelischen Kirchen erfolgen, muß die unter Verbot gestellte Arbeit entsprechend 4 b weitergeführt werden.